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Wasem-Gutachten für ambulante Onkologie liegt vor

Mittwoch, 1. Juni 2011

Berlin – Die Hämatologen und Onkologen in Deutschland unterstreichen ihre seit langem aufgestellte Forderung nach einer Neuordnung ihres ambulanten Versorgungsbereichs und nach einheitlichen Wettbewerbsbedingungen mit der Vorlage eines Gutachtens.

Der Berufsverband der niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in Deutschland (BNHO), die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie sowie die Deutsche Krebsgesellschaft präsentierten am Montag in Berlin eine Expertise von Jürgen Wasem und dessen Mitarbeitern.

Die Gesundheitsökonomen schlagen vor, einen eigenständigen spezialärztlichen Versorgungssektor namens „Ambulante Onkologie“ zu schaffen, dessen Grenzen der Gesetzgeber abstecken sollte. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wäre es danach überlassen, personen- und einrichtungsbezogene Qualitätsanforderungen für alle interessierten Leistungserbringer zu formulieren.

Denkbar wären sowohl ein freier Marktzugang ohne Bedarfsplanung und Zulassungs­beschränkungen als auch eine geplante Zulassung auf Basis von populations- und morbiditätsorientierten Kennziffern.

Die Umsetzung der Vorgaben würde dem Gutachtervorschlag zufolge auf Landesebene erfolgen, und zwar in einem Landesausschuss Ambulante Onkologie mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie Vertretern beratender Institutionen.

Weitere sinnvolle Grundlage für den neu zu ordnenden Bereich ambulante Onkologie wären ein einheitliches Vergütungssystem, eine monistische Finanzierung der Investitionskosten und gleiche Marktbedingungen für den Bezug von Zytostatika.

„Die Anforderungen an die onkologische Versorgung in Deutschland werden wegen der stark steigenden Patientenzahl zunehmen“, betonte BNHO-Präsident Stephan Schmitz. „Die Entwicklung eines leistungsfähigen Bereichs der ambulanten spezialärztlichen Krebsbehandlung ist eine Schlüsselfrage für die Zukunft der Gesundheitsversorgung.“

Derzeit gebe es ein ungeordnetes Nebeneinander im ambulanten Bereich, bemängelte Schmitz. So könnten sich aufgrund der Bedarfsplanung junge Kolleginnen und Kollegen nicht niederlassen, obwohl der Versorgungsbedarf hoch sei. Krankenhäuser erhielten hingegen auf Basis der Regelungen nach § 116 b SGB V relativ einfach eine Zulassung.

Dazu komme, dass niedergelassene Onkologen sich mit gedeckelten Budgets arrangieren müssten, während die Kliniken unbegrenzt Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen könnten.

Auch im Arbeitsentwurf zum geplanten Versorgungsgesetz wird vorgeschlagen, einen sektorverbindenden Versorgungsbereich namens ambulante spezialärztliche Versorgung einzuführen. Er würde jedoch nicht allein die onkologische Versorgung umfassen, sondern weitere Erkrankungen, die derzeit im Rahmen des § 116 b SGB V aufgeführt werden, sowie ambulante Operationen und stationsersetzende Leistungen. © Rie/aerzteblatt.de

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