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Ärztetag gegen Beihilfe zum Suizid

Mittwoch, 1. Juni 2011

Kiel – „Ärztinnen und Ärzten ist es verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Mit dieser Formulierung hat der Deutsche Ärztetag § 16 (Beistand für Sterbende“) der (Muster-)Berufsordnung neu formuliert. Diese mit großer Mehrheit verabschiedete Neufassung trägt dem Patienten­verfügungs­gesetz Rechnung.

Sie referiert das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen und formuliert erstmals ausdrücklich das über das Strafrecht hinausgehende Verbot einer ärztlichen Beihilfe zu Selbsttötungen.

Der Potsdamer Palliativmediziner Georg Maschmeyer betonte, dass Tötung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung voneinander zu trennen seien. Es ginge grundsätzlich nicht um Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen, zum Beispiel wegen psychosozialer Probleme eine Selbsttötung planen. „In der hier geführten Debatte geht es überhaupt nicht um dieses Szenario, sondern um den Beistand für Sterbende.“

Im zweiten Szenario ginge es um Menschen, die aufgrund einer nicht mehr aufzuhaltenden Erkrankung schwer zu leiden haben. Auch bei ihnen ginge es nicht um Beistand beim Suizid. „Denn selbst die Patienten, deren Lebenswillen wirklich erloschen ist, verlangen von uns Ärzten nicht, ihnen beim Suizid zu helfen. Sie verlangen von uns, ihnen eine Spritze zu geben, damit sie nicht mehr aufwachen. Das ist aber Tötung auf Verlangen, und darum geht es in dieser Debatte ebenfalls nicht.“

Bei terminal kranken Patienten, bei denen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Supportivtherapie und Palliativmedizin aufgebraucht sind, gehe es um ärztliche Sterbe­begleitung, möglicherweise auch um palliative Sedierung. Auch dieses Szenario habe nichts mit Beihilfe zum Suizid zu tun. Es sei hilfreich, diesen Sachverhalt nicht aufzuweichen. © Kli/aerzteblatt.de

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w.strecker
am Mittwoch, 15. Juni 2011, 11:58

Bequeme Lösung durch gnadenlose Moral

Es ist für uns Ärzte sehr bequem, uns durch eine gnadenlose Moral von den
gravierenden Problemen der Patienten zu distanzieren, denen unter anderem
auch die Palliativmedizin nicht wirklich helfen kann.
Wo bleibt die rechtstaatlich garantierte Gewissensfreiheit und die recht -
staatlich garantierte Selbstbestimmung der Patienten, die ohne ärztliche Hilfe nicht möglich ist ?
Traven42
am Freitag, 3. Juni 2011, 12:38

palliative Sedierung

............. im Wettbewerb um einer der besten Worthülsen, sehr weit vorne
gerngesund
am Donnerstag, 2. Juni 2011, 21:12

Menschen werden unwürdig alleine gelassen

Wer es sich leisten kann, fährt also weiterhin ins Ausland.

Wer es sich nicht leisten kann(finanziell und/oder körperlich), macht Lokführer unglücklich, oder sich selbst, - weil es nicht geklappt hat und man nach dem Versuch so schwer verletzt ist, dass man selber keinen zweiten Versuch mehr starten kann.

Für viele Menschen wäre allein die Sicherheit, einen kompetenten Arzt als Gesprächspartner für das Anliegen zu haben (der dieses Anliegen nicht für völlig abstrus hält und der sich dem Anliegen nicht von vorneherein entziehen würde), Grund genug, von dilletantischen Suizidversuchen Abstand zu nehmen.

Bei einer guten gesetzlichen Regelung müsste solch ein Arzt kompetenter Palliativmediziner sein, damit er gute Alternativen aufzeigen kann; auch die Konsultation einer Ethikkommission wäre hilfreich, damit Menschen, die nicht wissen, wie sie Hilfe erhalten können, nicht vorschnell unter die Erde gebracht werden.

Das rigorose Nein verdrängt die Hilfe, die jetzt sicher auch schon anonym und stillschweigend geleistet wird, in die unkontrollierte Heimlichtuerei.
harlekin2000
am Donnerstag, 2. Juni 2011, 20:52

Beihilfe zum Suicid ist etwas für die Juristen.

Da würden sie dann endlich einmal etwas Praktisches tun. Das Wissen können sie sich in jedem Mordprozess aneignen.
advokatus diaboli
am Donnerstag, 2. Juni 2011, 17:41

"Ethische Nebelbombe"

Nun - was soll man/frau zu den o.a. Ausführungen des Palliativmediziners noch sagen?

Es ist schier unerträglich, mit welcher Leichtigkeit es gerade Palliativmediziner verstehen, die neuralgischen Punkte in einer für die Patientinnen und Patienten zentralen Debatte zu "verwässern"!

Mit Verlaub - es gibt nicht nur die oben geschilderten zwei Szenarien, sondern vor allem die ethisch nach wie vor brennende Frage, wie wir auf einen Suizidwunsch eines schwersterkrankten Patienten zu reagieren gedenken, der unter Umständen aufgrund seiner Erkrankung nicht zur eigenen Tatausführung fähig ist.

Es gehört schon einige Phantasie dazu, den bisherigen Diskurs zur ärztlichen Suizidassistenz derart zu verkürzen, zumal andererseits auch im Diskurs die Frage gestellt wurde, ob es ein ethisches Gebot zur Suizidassistenz gibt.

Sei es drum: das berufsrechtliche Verbot "steht" einstweilen im Raum, sofern es von den LÄK in den entsprechenden Berufsgesetzen der Länder übernommen wird und es fragt sich nach wie vor, ob diese Verbotsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zweifel bestehen allemal und es bleibt zu hoffen, dass dann der ethische Neopaternalismus, der in besonderer Weise von den Pallitaivmedizinern gefrönt wird, an seine Grenze geführt wird und somit ein Ende findet.

Lutz Barth

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