Ausschuss beschließt Änderungen zu PID-Gesetzentwürfen
Mittwoch, 29. Juni 2011
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| dpa |
Berlin – Der
Gesundheitsausschuss des Bundestages hat in seiner abschließenden Sitzung zur Regelung von Gentests an künstlich erzeugten Embryonen Änderungen an zwei Gesetzentwürfen beschlossen.
Eine Empfehlung für einen der insgesamt drei von fraktionsübergreifenden Parlamentariergruppen vorgelegten Entwürfe gab der Ausschuss am Mittwoch hingegen nicht. Das teilte die Pressestelle des Bundestages mit. Der Bundestag will sich in der kommenden Woche abschließend über den künftigen Umgang mit der umstrittenen Präimplantationsdiagnostik (PID) befassen.
Eine Mehrheit zeichnet sich bislang nicht ab. Von den insgesamt 621 Abgeordneten haben sich 172 noch nicht entschieden. Demnach ist die Entscheidung unter anderem für knapp 70 Abgeordnete der Union etwa 50 der SPD und 30 der Linksfraktion noch offen. Die Methode ist umstritten, weil dabei Embryonen auf Erbkrankheiten untersucht und gegebenenfalls vernichten werden.
Die größte Zustimmung findet bislang mit 216 Unterstützern die Vorlage der Gruppe um Ulrike Flach (FDP) und Peter Hintze (CDU). Sie plädieren dafür, die PID Paaren zu ermöglichen, die die Veranlagung zu einer schwerwiegenden Erbkrankheit in sich tragen oder bei denen mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen ist.
Der Gesetzentwurf wurde unter anderem dahingehend geändert, dass die Bundesregierung „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ Anzahl und Zulassungsvoraussetzungen der PID-Zentren sowie weitere Details zu Ethikkommissionen regelt.
196 Abgeordnete haben sich bislang dem Gesetzentwurf des Unions-Fraktionsvize Johannes Singhammer (CSU) und der Grünen Gesundheitsexpertin Birgitt Bender angeschlossen. Er verlangt ein striktes Verbot der PID.
Der dritte Antrag um die Abgeordnetengruppe von Rene Röspel (SPD), Priska Hinz (Grüne) und Norbert Lammert (CDU), konnte bislang 36 Abgeordnete für sich gewinnen. Auch dieser Antrag wurde präzisiert.
Demnach soll eine PID nur dann möglich sein, wenn die erbliche Vorbelastung der Eltern „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ eine Schädigung des Embryos erwarten lässt, die wiederum „mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Tot- oder Fehlgeburt führt“.
Die bislang zweite Verbotsausnahme – wenn das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit im ersten Lebensjahr stirbt – wurde gestrichen. Die Expertenanhörung im Parlament habe ergeben, dass „sich das Kriterium des ersten Lebensjahres im Sinne einer exakten Frist nicht hinreichend medizinisch begründen lässt“, erläuterte die Gruppe die Änderung. © kna/aerzteblatt.de
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