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Landessozialgericht kippt Mindestmengen für Knie-TEP

Donnerstag, 18. August 2011

Berlin – Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den seit 2005 bestehenden Mindest­mengenbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für Knie-Total­endoprothesen (Knie-TEP) gekippt. Die Richter des Landessozialgerichts konnten in dem ihnen unter anderem vorliegenden Gutachten des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu Knie-TEP aus dem Jahr 2005 keinen „besonderen“ Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Behandlungsqualität erkennen und forderten belastbare Nachweise für diesen Zusammenhang.

„Das Urteil ist gleichermaßen ein klares Signal an den G-BA wie an den Gesetzgeber, sich endlich von den bestehenden Mindestmengenregelungen zu verabschieden“, sagte der Vorsitzende der Qualitätssicherungsgremien der Bundesärztekammer (BÄK), Günther Jonitz, in einer ersten Reaktion auf das Urteil.

Das Gericht habe mit diesem Grundsatzurteil die Position der BÄK bestätigt, nach der Mindestmengen für Operationen in Krankenhäusern nicht als Instrument zur Qualitätssicherung geeignet sind.

Laut Jonitz sollte der G-BA nun auch seine übrigen Mindestmengenbeschlüsse revidieren, da diese aufgrund der ebenfalls mangelhaften wissenschaftlichen Grundlagen ebenfalls nicht haltbar seien. „Gleichzeitig ist der Gesetzgeber jetzt gefordert, den in Paragraph 137 des Sozialgesetzbuches V verlangten Mindestmengenkatalog zu streichen“, erklärte Jonitz.

Er plädierte an den G-BA, stattdessen die Qualitätsdarlegung an den Kliniken auszubauen. „Statt starre Grenzwerte zu schaffen, sollten diejenigen Kliniken an der Versorgung teilnehmen dürfen, die nachweislich gute Behandlungsqualität abliefern“, forderte er. © hil/aerzteblatt.de

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