Dresden/Köln – Die Begriffe und Regelungen rund um die ärztliche Sterbebegleitung sind unübersichtlich. Das führt nach Auffassung der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd) dazu, dass viele Ärzte nicht wissen, welche Maßnahmen erlaubt sind und an welcher Stelle sie die Grenze zur Illegalität überschreiten. Die bvmd spricht sich daher für eine leicht verständliche, eindeutige und einheitlich zu verwendende Terminologie aus.
Folgende Definitionen in Anlehnung an die Stellungnahme „Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“ des Nationalen Ethikrates (2006) hält die bvmd für sinnvoll:
„Unterstützung des natürlichen Sterbeprozesses“ meint die bisherige „passive Sterbehilfe“, also den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, aber auch deren aktive Beendigung, unter der Voraussetzung, dass entweder keine medizinische Indikation mehr besteht oder man durch die passive Sterbehilfe dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
„Symptomlinderung am Lebensende“ meint die bisherige „indirekte Sterbehilfe“, zu der auch die „palliative /terminale Sedierung“ zählt. Sie erlaubt es dem Arzt, zur Bekämpfung ansonsten unerträglicher Symptome in Kauf zu nehmen, dass durch therapeutische Maßnahmen der Sterbeprozess möglicherweise beschleunigt wird. Ziel des ärztlichen Handelns ist hier jedoch nie die Tötung des Patienten, sondern die Linderung unerträglichen Leides.
Zur illegalen Sterbehilfe gehört die „Tötung auf Verlangen“. Diese meint „das bewusste, aktive ärztliche Eingreifen in menschliches Leben, mit dem Ziel es zu beenden, also den Patienten zu töten. Ebenso illegal ist der „ärztlich assistierte Suizid“, also „die Schaffung von Rahmenbedingungen unter denen ein Mensch seinem Leben selbst ein Ende setzen kann“.
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