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Hospiz Stiftung kritisiert Änderung des Transplantations­gesetzes

Mittwoch, 21. Dezember 2011

Berlin – Die Deutsche Hospiz-Stiftung fordert von der Politik mehr Aufklärungswillen beim Thema Organspende. Der Gesetzesentwurf zur Organspende lasse zentrale Fragen noch unbeantwortet, sagte der Vorstand der Patientenschutzorganisation, Eugen Brysch, heute in Berlin. So fehlten etwa ethische Richtlinien zur Organvergabe. Auch sei der Widerspruch zwischen der Spendenbereitschaft und den Verfügungen der Patienten nicht aufgelöst worden.

Der Bundestag berät seit Monaten über eine Reform des Transplantationsgesetzes in Deutschland. Die Spitzen aller Bundestagsfraktionen und Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) einigten sich im November darauf, dass sich künftig jeder Bürger mindestens einmal mit der Frage der Organspende befassen muss. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist in Arbeit. Derzeit gilt noch die erweiterte Zustimmungslösung, wonach ein Bürger einer Organspende ausdrücklich zustimmen muss.

Private Organisationen entscheiden über Vergabe
Der Kölner Jurist Wolfram Höfling beklagte, dass „unzureichend legitimierte Akteure“ wie die Bundesärztekammer, die Deutsche Stiftung Organtransplantation und Eurotransplant auf der Grundlage eines verfassungsrechtlich mehr als zweifelhaften Todeskonzepts Entscheidungen über Leben und Tod träfen. Diese seien zudem nahezu vollständig der rechtsstaatlichen Aufsicht und Kontrolle entzogen. Der Gesetzgeber müsse hier Änderungen vornehmen. Die Politik habe sich hier vor der Verantwortung gedrückt, sagte Brysch.

Versäumt habe die Regierung zudem, die Regelungen zur Patientenverfügung zu überarbeiten. Viele Patienten würden trotz vorhandenen Spendeausweises als Spender ausgeschlossen, da ihre Verfügungen dies verhinderten, sagte Brysch. Denn in den Verfügungen sei oft ein Runterfahren der medizinischen Maßnahmen festgelegt, wodurch die Organe für Spenden jedoch unbrauchbar würden.

Unterschiedliche Regelungen in Europa
Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation warten rund 12.000 Menschen bundesweit auf ein Spenderorgan. Im Jahr 2010 wurden bundesweit 5.083 Organe transplantiert. Pro Jahr sterben der Stiftung zufolge rund 1.000 Patienten, weil nicht rechtzeitig ein Spenderorgan zur Verfügung steht.

Für die Organentnahme gelten in den Ländern der EU teilweise sehr verschiedene Voraussetzungen. Während in Deutschland der Hirntod festgestellt werden muss, reicht in den Niederlande und Belgien auch der Herz-Kreislauf-Stillstand aus. In Belgien, Frankreich und Österreich muss einer Transplantation zudem widersprochen werden, um sie zu verhindern.

In Deutschland sind laut einer Erhebung des Instituts der Deutschen Wirtschaft Köln nur etwa 25 Prozent der Bürger potenzielle Organspender, während in vielen anderen Ländern nahezu 100 Prozent der Bürger als Spender gelten. © dapd/kna/aerzteblatt.de

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Senbuddy
am Freitag, 23. Dezember 2011, 22:10

Wieso wird man das Gefühl nicht los, dass...

...hinter diesen Diskussionen und geplanten Gesetzen vor allem wirtschaftliche Interessen von Lobbyisten stehen ?

Und dass es bei den meisten Diskussionen weniger um den ethischen Anspruch des Lebenserhaltens oder das Retten von Menschenleben geht als viel mehr um florierende Geschäfte einer künftig deutlich wachsenden "Transplantationsindustrie" ? Wenn sich schon Wirtschaftsforschungsinstitute in die Diskussion einschalten, müssten allen im Kopf alle Warnleuchten aufblinken.

So gesehen kann man es nur begrüssen, wenn der o.g. Jurist Höfling beklagt, dass "unzureichend legitimierte Akteure" mit einem "zweifelhaften Todeskonzept" über "Leben und Tod entscheiden".

Aber als Jurist denkt er (wie bei Juristen oft) zu kurz. Es geht ja nicht nur um das "Legitimieren". Juristen denken immer, die Welt ist in Ordnung, wenn nur alles "legitim" ist. Als ob Gesetze das wichtigste in der Welt sind. Es geht aber viel weiter: Und zwar um psychische Dispositionen, um elementare Existenzängste beim einzelnen. Und da nützt keine noch so ausgefeilte Legitimation.

Denn bei so viel wirtschaftlichem Druck kann man niemandem trauen. Weder privaten Instituten mit wirtschaftlichen Interessen noch staatlichen Stellen mit bürokratischer Akribie. Und schon gar nicht Erpressern, die Organspender im Notfall vorziehen wollen.

Egal welches Gesetz da kommen mag und wieviel "profilierte" Juristen und abgebrühte "Wirtschaftsfachleute" sich dazu überspitzte Gedanken machen: Ich werde mich selbst bei einem sanktionierten "Äußerungszwang" oder auch bei Bevorzugungen oder Benachteiligungen ganz bestimmt nicht äußern.

Ich wäre schon bereit, zu spenden, aber ich denke, dass sich hier zu viele bereichern oder zumindest profilieren wollen. Und dem kann man sich nur entziehen.

Viele Grüße
S.
advokatus diaboli
am Freitag, 23. Dezember 2011, 18:24

Patientenverfügung und Organspende sind kein Widerspruch

Es ist schon ärgerlich, wenn ohne erkennbare Lösungsstrategien eine Debatte über einen vermeintlichen Widerspruch zwischen Patientenverfügung und Organspende vom Zaun gebrochen wird, statt in der Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die Organspende ggf. die eigene Patientenverfügung entsprechend zu modifizieren ist. Auch wenn jüngst Kritik gegen die DSO laut geworden ist, darf hier an eine Pressemitteilung v. 04.07.08 der DSO mit Hinweis auf den seinerzeitigen Ratgeber des Bundesministeriums der Justiz zur Patientenverfügung verwiesen werden. Das Problem ist also nicht neu und in diesem Sinne stände es einer Patientenschutzorganisation gut zu Gesichte, nicht ethische Nebelbomben zu zünden, sondern konstruktive Formulierungshilfen in der Öffentlichkeit vorzustellen! Dass die Öffentlichkeit aufgeklärt werden muss, steht außer Frage und hier wird es von zentraler Bedeutung sein, dass sich der potentielle Organspender darüber bewusst werden sollte, dass zu Zwecken der Organentnahme in einem gewissen Rahmen die von ihm gespendeten Organe eines Schutzes bedürfen, damit diese nicht unwiederbringlich Schaden nehmen. Dass hierzu entsprechende medizinischen Maßnahmen erforderlich sind, ist sicherlich jedem potentiellen Spender klar und insofern sollten dann die entsprechenden Formulierungen in einer Patientenverfügung mit dem zugleich erklärten Ziel, seine Organe spenden zu wollen, harmonisiert werden.

In diesem Sinne sollte die Patientenschutzorganisation keine „Geheimniskrämerei“ um entsprechende Formulierungen treiben, sondern gelegentlich auch „Butter bei die Fische zu bringen“, wie wir Norddeutsche zu sagen pflegen. Der seinerzeitige Hinweis der DSO war und ist also durchaus richtig und die Formulierung im seinerzeitigen Ratgeber des Bundesministeriums der Justiz erscheint mehr als hilfreich: „Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu (ggf.: Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt). Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.“

Mag auch das Sterben als kreatürlicher Prozess nicht normierbar sein, so ist indes mit diesem Hinweis keineswegs ausgeschlossen, dass der Patient in seiner Patientenverfügung sehr wohl den vermeintlichen Widerspruch zur Organspende auflösen kann. Bereits unten habe ich darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Ethikdebatte und schon gar nicht die Rückbesinnung auf Art. 1 GG erforderlich ist, um das scheinbar neue Problem am Horizont der manchmal überstrapazierten bioethischen Hochdiskurse zu entschärfen!

Das Patientenverfügungsgesetz muss nicht geändert werden, sondern im Zweifel die ureigene Patientenverfügung! Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung wäre hier aufgefordert, konstruktive Formulierungsvorschläge zu unterbreiten statt über sicherlich interessante Verfassungsrechtsfragen zu philosophieren, über die mehr als lebhaft gestritten werden kann.

Lutz Barth


chiemwast
am Donnerstag, 22. Dezember 2011, 18:54

Hospiz Stiftung kritisiert Änderung des Transplantations­gesetzes

Es wird hier wiederum auf Freiwilligkeit gesetzt. Wer vor der Entscheidung einer Spende steht, hat trotz aller scheinbaren Vorschriften und Zusicherungen die Skepsis, dass er (oder sie) etwas schneller vor lebensrettenden Maßnahmen getrennt würde, nur weil eben ein bestimmtes Organ gebraucht würde.
Warum versucht man nicht, anstelle sozialem Druck nicht auch eine Gegenleistung für die eigenen Organe zu erbringen? Die Übernahme einer kompletten Beerdigung mit Hilfe einer Sterbeversicherung für Angehörige ist für den Patienten selbst sicher nicht fragwürdig und demnach auch nicht unsozial.
Die versuchte Erpressung, Organspender im Notfall vorzuziehen, sehe ich als unsozial und unglaubwürdig. Das glaubt ohnehin niemand.
bach
am Donnerstag, 22. Dezember 2011, 18:10

Aufklärung über Gewebespende fehlt

während die Bereitschaft zur Organspende (bei hirntoten Sterbenden) in der Bevölkerung angeblich wächst, ist die Kenntnis über die Gewebespende (aus der Leiche) vielen unbekannt. Die Verarbeitung vieler Gewebearten zu handelsfähigen Arzneimitteln ist für die Hersteller sehr lukrativ. Angeblich bis zu 250 000 Dollar sind an einer Leiche zu verdienen. Da wären zumindest die Bestattungskosten den Angehörigen zu ersetzen.
advokatus diaboli
am Mittwoch, 21. Dezember 2011, 19:01

Mehr Fragen denn Antworten!

Der Beitrag von Höfling wirft mehr Fragen auf als dass er entsprechende Antworten liefert, sehen wir mal von dem Votum für die Stärkung einer Lebendspende ab. Die verfassungsrechtlichen Probleme sind hinreichend identifiziert und zwar jenseits einer Berufung auf die Metanorm des Art. 1 GG mit seinem „Menschenbild“, dass es so nicht gibt.

Völlig richtig liegt Höfling mit seiner Feststellung, dass der parlamentarische Gesetzgeber gefordert ist und ich möchte hier ausdrücklich hinzufügen, nicht nur mit Blick auf die Transplantationsmedizin und der Frage, wann der „Mensch“ tot sei, sondern auch im Hinblick auf die bedeutsamen Anschlussfragen einer Organentnahme im Zusammenhang mit einer freiwilligen Euthanasie. Mit der Feststellung, dass „sehr viele Patientenverfügungen (…) die medizinischen Interventionsmöglichkeiten in einer infausten Situation (begrenzen) und schließen damit eigentlich auch organprotektive Maßnahmen bereits im Vorfeld der Hirntoddiagnostik aus“ (so Höfling, aaO., S. 13), ist ein Problem skizziert, dass durchaus in einer Patientenverfügung regelbar ist und zwar auch in dem Sinne, dass es möglich ist, eine sinnvolle Verknüpfung zwischen einer „Tötung auf Verlangen“ im Sinne eines frei verantwortlichen Suizids bei entsprechender ärztlicher Assistenz vorzunehmen.

Eine erneute Ethikdebatte wird keine neuen Erkenntnisse bringen und zwar insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Art. 1 GG, auch wenn Höfling in aller Schärfe die Frage aufwirft, ob das Menschenbild des Grundgesetzes sich tatsächlich so reduktionistisch verstehen lässt, wenn und soweit das Ende menschlichen Lebens mit der Feststellung des irreversiblen und endgültigen Ausfalls aller Hirnfunktionen datiert werde (Höfling, aaO., S. 9).

Dass medikamentöse Interventionen erforderlich sind und andererseits „Hirntote“ Schwangerschaften erfolgreich zu Ende geführt haben, darf wohl als gesichert angesehen werden, wenngleich sich fragt, was aus diesen Erkenntnissen ganz konkret zu folgen hat?

Das Grundgesetz kennt nicht nur ein „spezifisches Menschenbild“ und insofern müssen wir uns von der Vorstellung lösen, als dass sich aus Art. 1 GG ganz konkrete Lösungen ableiten lassen.

In diesem Sinne muss es irritierend wirken, wenn Höfling einerseits folgerichtig diagnostiziert, dass im Zweifel beim Übergang in eine palliativmedizinische Betreuung der Patient seinem Sterben überlassen werden muss und andererseits eine potentielle Organspende nur dann realisiert werden könne, wenn und soweit mit einem Abbruch einer intensivmedizinischen Behandlung zugewartet werde müsse. Sofern dies dem Patienten hinreichend klar ist, sollte er diesbezüglich eine entsprechende Vorsorge treffen, denn in diesem Sinne führt er einzig die Regie mit Blick auf sein frei verantwortliches Sterben. Ob der Patient dabei im Begriff ist, einen Tabubruch zu begehen, ist letztlich nicht von Bedeutung, wenn und soweit wir ihm ein Recht auf seinen Tod konzedieren wollen, auch wenn es dann den Anschein hat, als handele es sich hierbei um eine „Tötung auf Verlangen“ sui generis.

Mithin geht es nicht um die Frage eines „reduktionistischen Menschenbildes“, sondern um das „Bild“ des Sterbenden, das er von sich selbst zeichnet.

Von daher verfangen die sicherlich beeindruckenden Beispiele von den „hirntoten Schwangeren“ oder den Wachkoma-Patienten nicht und hierauf aufmerksam zu machen, erscheint mir ein Gebot der Redlichkeit zu sein. Nicht jeder schwersterkrankte Patient sieht seine „Persönlichkeit“ gewahrt, wenn er ins Wachkoma fallen sollte, während freilich andere Menschen es selbstverständlich vorbehalten ist, hierzu eine andere Auffassung einzunehmen so wie es ihnen auch anheim gestellt ist, einem „christlichen Menschenbild“ zugewandt zu sein.

Das Dilemma generell der bioethischen Hochdiskurse scheint letztlich vor allem darin zu liegen, dass etwas aus Art. 1 GG heraus gelesen wird, was von einer metajuristischen Norm nicht geleistet werden kann und soll.

Selbst wenn es sich bei der Frage „Hirntod“ gleich „Tod eines Menschen“ um eine Fiktion handeln sollte und namhafte Verfassungsrechtler gegen die Hirntodkonzeption verfassungsrechtliche Bedenken erheben, fragt sich, was hieraus zu folgen hat?

Jedenfalls kein „Stillstand“ der Debatte und hoffentlich kein weiterer bioethischer Hochdiskurs, der auch noch in 100 Jahren geführt wird, weil ein jeder meint, in die ethische Glaskugel schauen zu müssen. Auch die Verfassungsrechtler sollten zur Enttabuisierung bioethischer Debatten beitragen und sich darauf besinnen, dass neben der „Würde des Menschen“ das Selbstbestimmungsrecht das ranghöchste Gut in unserer Verfassung ist. Sofern dies einmal entsprechend verinnerlicht wurde, lassen sich viele bioethische Dilemmata lösen, da ausnahmslos die Binnenperspektive des Menschen maßgeblich ist und nicht das Menschenbild, dass ggf. die einzelnen Verfassungsinterpreten bevorzugen und mit einem metajuristischen Argumentationsaufwand versuchen, in der Verfassung entsprechend zu verorten.

Lutz Barth

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