Gericht kippt Erhöhung der Mindestmengen in der Frühgeborenenversorgung
Donnerstag, 22. Dezember 2011
dpa
Berlin – Die Erhöhung der Mindestmenge von 14 auf 30 ist rechtswidrig und damit nichtig. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Aktenzeichen L 7 KA 64/10 KL).
Günther Jonitz, Vorsitzender der Qualitätssicherungsgremien der Bundesärztekammer begrüßte die Entscheidung. „Die Behandlung der Patienten wird doch nicht dadurch besser, dass wir völlig willkürlich starre Grenzwerte bei den Fallzahlen festlegen", betonte Jonitz.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss kündigte eine Berufung vor dem Bundesozialgericht an. „Der G-BA braucht hier eine grundsätzliche Klärung, um seinen gesetzlichen Auftrag hinsichtlich der Festlegung von Mindestmengen zum Zwecke der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung künftig ausführen zu können“, sagte der G-BA-Vorsitzende Rainer Hess, heute in Berlin.
Eine Mindestmenge von 14 Frühgeborenen pro Jahr mit einem Geburtsgewicht unter 1250 Gramm hatte der G-BA schon für Anfang 2010 beschlossen. Am 17. Juni 2010 beschloss der G-BA, diese Mindestmenge auf 30 pro Jahr zu erhöhen. Gelten sollte diese neue Mindestmenge ab Anfang 2011.
Schon im Dezember 2010 hatte das LSG diesen Beschluss aber ausgesetzt. In einem Eilverfahren entschied es danach, dass die Mindestmenge von 30 vorerst nicht wirksam werden dürfe. Beim vorläufigen Stopp der Neuregelung habe auch die „Folgenabwägung“ eine Rolle gespielt, erklärte das Gericht Anfang 2011.
Träte die neue Mindestmenge von 30 Frühchen vorläufig in Kraft, führe dies „zur sofortigen Zerschlagung“ funktionsfähiger Zentren zur Frühgeborenenversorgung. Würde die Neuregelung dann im Hauptsacheverfahren für nichtig erklärt, müssten die Kliniken die Struktur neu aufbauen.
Das Gericht urteilte jetzt im Hauptverfahren über die Klagen von 41 deutschen Krankenhäusern aus neun Bundesländern, die derzeit noch die Versorgung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm anbieten (Perinatalzentren des Level 1) und sich gegen die neue Mindestmenge von 30 pro Jahr und die damit einhergehende Zentralisierung der Versorgung wenden.
Die Richter entschieden, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Mindestmenge lägen nicht vor. Die vom Gesetz geforderte „besondere“ Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge sei nicht hinreichend belegt. Entscheidend hierfür sei vor allem ein Gutachten, das das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im Auftrage des G-BA im August 2008 vorgelegt habe. Darin kommen die Wissenschaftler zu dem Ergebnis, dass kausale Zusammenhänge zwischen Leistungsmengen und Leistungsqualität im Bereich der Versorgung Frühgeborener nicht nachweisbar seien.
Jonitz wies daraufhin, dass die Bundesärztekammer bereits mehrfach habe auf die mangelhaften wissenschaftlichen und klinischen Grundlagen für die Einführung von Fallzahlgrenzen hingewiesen habe. Das Urteil sei gleichermaßen ein klares Signal an den G-BA wie an den Gesetzgeber, sich endlich von den bestehenden Mindestmengenregelungen zu verabschieden, forderte Jonitz. Für ihn ist eine systematische Erhebung von Qualitätsparametern und daraus mit ärztlichem Sachverstand abgeleitete Konsequenzen sowie eine engmaschige Begleitforschung der richtige Weg und nicht die derzeitige Zentralisierungspolitik.
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