![]() |
| dpa |
Berlin - Künftig sollen Ärzte ihren Patienten bestimmte Betäubungsmittel überlassen dürfen. Das geht aus dem Kabinettsentwurf zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung hervor, die das Bundeskabinett heute zur Kenntnis genommen hat. Darin werden Apotheker dazu verpflichtet, Betäubungsmittel in der Apotheke vorrätig zu halten.
Zudem kündigt das Kabinett an, auch im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ergänzende Regelungen zum Überlassen bestimmter Betäubungsmittel durch den Arzt in eng begrenzten Fällen festzulegen. Maßgeblicher Anwendungsfall dafür sei die Deckung des dringenden und kurzfristigen Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Patienten in einer voraussichtlichen palliativ-medizinischen Krisensituation.
Die in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes genannten Betäubungsmittel soll der Arzt seinem Patienten zukünftig überlassen dürfen, „wenn der Betäubungsmittelbedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann“. Bislang dürfen nur Apotheker Schmerzmittel nach Verordnung des Arztes abgeben.
Die Deutsche Palliativstiftung kritisiert seit langem, dass dieses Dispensierrecht Palliativmediziner vor ein schwerwiegendes Dilemma stellt: Entweder der Arzt verstoße in Notfällen außerhalb der Apothekenöffnungszeiten gegen das BtMG und mache sich strafbar oder er mache sich strafbar wegen Körperverletzung.
aerzteblatt.de |
„Endlich ist es amtlich“, kommentierte Sitte gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. „Die Umsetzung der
Petition rückt damit in greifbare Nähe!“ Nun brauche nicht mehr darüber
diskutiert zu werden, ob etwas geändert werden müssen, sondern nur noch, wie es
geändert werden solle.
| Versenden | Teilen |
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.