Ärztekammer Nordrhein: Fürsorge statt Sterbehilfe
Dienstag, 7. Februar 2012
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| Rudolf Henke /dapd |
Düsseldorf – In Deutschland darf kein gesellschaftliches
Kima entstehen, in dem Sterbehilfe für Menschen, die Angst vor körperlichen
Schmerzen, seelischen Nöten oder Vereinsamung haben, ein Mittel der Wahl sei.
Der Präsident der
Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke, zeigte sich überzeugt, dass „eine
fürsorgliche Medizin am Lebensende die deutsche Alternative zur aktiven
Sterbehilfe in den Benelux-Staaten sei. Er zeigte sich bestürzt über eine
Meldung der Katholischen Nachrichtenagentur, wonach in den Niederlanden ab 1.
März sechs Teams aus Ärzten und Pflegern Menschen zuhause aufsuchen werden, um
Sterbehilfe zu leisten.
„Es bleibt unsere tiefe Überzeugung, dass das Töten nicht
ins Handwerkszeug von Ärztinnen und Ärzten gehört“, sagte Henke. Der Ausbau von
palliativmedizinischen Angeboten in Nordrhein-Westfalen habe bislang große
Fortschritte gemacht, dennoch würden viele der schwerstkranken und sterbenden
Menschen von den Angeboten noch nicht erreicht, erklärte Henke.
„Unser Ziel ist es,
dass niemand unter Symptomen wie Schmerzen, Atemnot oder Übelkeit leiden muss
oder sich am Lebensende alleingelassen fühlt“, sagte der Ärztepräsident.
Die „Niederländische Vereinigung für ein freiwilliges
Lebensende“ hatte am Montag in Amsterdam
mitgeteilt, dass Teams, die jeweils aus einem Arzt und einem Krankenpfleger
bestehen, Betroffene zu Hause aufsuchen und dort die lebensbeendenden Maßnahmen
durchführen. Grund für die Einführung der ambulanten Teams sei, dass immer
wieder Menschen, die Sterbehilfe wünschten, Schwierigkeiten hätten, einen dazu
bereiten Arzt zu finden.
Sterbehilfe ist in den Niederlanden seit April 2002 dann
erlaubt, wenn ein Patient unerträglich leidet, aussichtslos krank ist und
mehrfach ausdrücklich darum gebeten hat. Der Arzt muss einen Kollegen zu Rate
ziehen. Die Staatsanwaltschaft wird nur bei Zweifeln an der ärztlichen
Entscheidung angerufen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Arzt gegen
die Regeln verstoßen hat, drohen ihm bis zu zwölf Jahren Haft.
© kna/mis/aerzteblatt.de
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