Kassenfusionen: Das Kartellamt soll wieder zuständig sein
Donnerstag, 8. März 2012
 |
| dapd |
Berlin – Das
Bundesgesundheitsministerium hat einen
Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem klargestellt wird, dass das Kartellrecht und
die Fusionskontrolle auch für die Krankenkassen gilt – und das
Bundeskartellamt
entsprechend zuständig ist.
Im September 2011 hatte das Landessozialgericht Hessen
überraschend geurteilt, dass das Kartellamt nicht für die Krankenkassen
zuständig sei, weil diese keine Unternehmen seien. In dem Verfahren ging es um
eine gemeinsame Pressekonferenz mehrerer Krankenkassen zu Beginn des Jahres
2010, bei der die Kassen die Einführung von Zusatzbeiträgen angekündigt hatten.
Die Wettbewerbsbehörde wertete dies als kartellrechtliche
Absprache und wurde entsprechend aktiv. Nach dem Urteil aus Hessen hatte das
Bundeskartellamt angekündigt, keine Kassenfusionen mehr zu prüfen, zugleich
aber den Gesetzgeber aufgefordert, diese Regelungslücke zu schließen. Dem folgt
die Bundesregierung nun.
aerzteblatt.de Deutsches Ärzteblatt print aerzteblatt.de |
Mit der Gesetzesänderung werden das Kartellverbot und die
Missbrauchsaufsicht auf das Verhältnis der Kassen untereinander und zu den
Versicherten für entsprechend anwendbar erklärt. Dies sei aber nur sinnvoll,
wenn gleichzeitig auch Konzentrationsprozesse kontrolliert würden, heißt es in
der Begründung.
„Dies gilt auch für die gesetzlichen Krankenkassen als
Leistungsnachfrager, zumal die Zusammenschlusskontrolle auf die Unternehmen der
Leistungserbringerseite (zum Beispiel Arzneimittelhersteller, Krankenhäuser)
unmittelbar Anwendung findet.“ Bis heute hat das Bundeskartellamt noch nie
einen angemeldeten Zusammenschluss von Krankenkassen untersagt. Das
Kartellrecht dürfte aber durchaus disziplinierende Wirkung entfaltet haben. © JF/aerzteblatt.de
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.