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Kassenfusionen: Das Kartellamt soll wieder zuständig sein

Donnerstag, 8. März 2012

dapd
Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem klar­gestellt wird, dass das Kartellrecht und die Fusionskontrolle auch für die Krankenkassen gilt – und das Bundeskartellamt entsprechend zuständig ist.

Im September 2011 hatte das Landessozialgericht Hessen überraschend geurteilt, dass das Kartellamt nicht für die Krankenkassen zuständig sei, weil diese keine Unternehmen seien. In dem Verfahren ging es um eine gemeinsame Pressekonferenz mehrerer Krankenkassen zu Beginn des Jahres 2010, bei der die Kassen die Einführung von Zusatzbeiträgen angekündigt hatten.

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Die Wettbewerbsbehörde wertete dies als kartellrechtliche Absprache und wurde entsprechend aktiv. Nach dem Urteil aus Hessen hatte das Bundeskartellamt angekündigt, keine Kassenfusionen mehr zu prüfen, zugleich aber den Gesetzgeber aufgefordert, diese Regelungslücke zu schließen. Dem folgt die Bundesregierung nun.

Mit der Gesetzesänderung werden das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht auf das Verhältnis der Kassen untereinander und zu den Versicherten für entsprechend anwendbar erklärt. Dies sei aber nur sinnvoll, wenn gleichzeitig auch Konzentrationsprozesse kontrolliert würden, heißt es in der Begründung.

„Dies gilt auch für die gesetzlichen Krankenkassen als Leistungsnachfrager, zumal die Zusammenschlusskontrolle auf die Unternehmen der Leistungserbringerseite (zum Beispiel Arzneimittelhersteller, Krankenhäuser) unmittelbar Anwendung findet.“ Bis heute hat das Bundeskartellamt noch nie einen angemeldeten Zusammenschluss von Krankenkassen untersagt. Das Kartellrecht dürfte aber durchaus disziplinierende Wirkung entfaltet haben. © JF/aerzteblatt.de

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