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Arztbewertung: Internetportal muss Kritik löschen

Dienstag, 8. Mai 2012

Nürnberg/Dreieich  – Ein Online-Bewertungsportal für Ärzte darf eine anonyme negative Bewertung über eine Zahnarztpraxis aus dem Raum Nürnberg nicht weiter veröffent­lichen. Einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Verfügung bewilligte das Land­gericht Nürnberg am Dienstag. Mit der Entscheidung konkretisierte das Gericht zugleich die Prüfpflichten für Bewertungs-Seiten im Internet.

Auf dem Portal sanego.de, das nach Betreiberangaben rund 150.000 Arztbewertungen auflistet, hatte ein Nutzer den Ablauf seiner Implantatbehandlung anonym eingetragen. Der Zahnarzt habe „nur auf Quantität statt Qualität“ geachtet, war in dem Kommentar zu lesen – und weiter: Der Arzt habe schlechte Kronen verwendet, die nicht zu der Farbe der Zähne passten. Nach der Behandlung will der unbekannte Autor starkes Zahnfleischbluten bekommen haben.

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Mit dieser negativen Bewertung war der Zahnarzt nicht einverstanden. Denn nach Durchsicht aller Patientenunterlagen habe er keine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung finden können. Das Bewertungs-Portal weigerte sich jedoch, den Kommentar zu löschen. Der Arzt zog deshalb vor Gericht. Internetportal beruft sich auf Meinungsfreiheit.

Die Betreiberfirma mit Sitz in Dreieich hatte in der mündlichen Verhandlung im April ausgeführt, bei der beanstandeten Bewertung handle es sich um eine freie Meinungsäußerung. Die Identität des Autors wollte das Unternehmen mit dem Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht nicht offen legen. Der Kunde habe aber auf Nachfrage die Darstellung der Behandlung bestätigt.

Dieses Vorgehen rügte das Landgericht Nürnberg in seinem Urteil vom Dienstag als „nicht sorgfältig genug“. Das Internetportal hätte sich „von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat“, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung.

Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte der Internetprovider – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – auf Unterlassung. Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit allerdings nicht abgeschlossen sein. Die Betreiberfirma hatte bereits bei der mündlichen Verhandlung angedeutet, im Falle einer Niederlage ein Hauptverfahren anstreben zu wollen. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12). © dapd/aerzteblatt.de

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