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MB: Ärztekammern im Kampf gegen Korruption stärken

Mittwoch, 27. Juni 2012

Berlin – Der 1. Vorsitzende des Marburger Bundes (MB) hat dafür plädiert, die Ermittlungsmöglichkeiten der Ärztekammern bei Verdacht auf Korruption zu stärken. „Die Ärztekammern müssen eine bessere Durchschlags­kraft und stärkere Ermittlungs­kompetenzen erhalten, um Ärzte zur Rechenschaft zu ziehen, die sich durch Geschenke von Dritten beeinflussen lassen“, sagte Rudolf Henke auf dem Parlamentarischen Abend des MB am Dienstagabend in Berlin. Der MB sei bereit, entsprechende Änderungen mitzutragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am vergangenen Freitag entschieden, dass sich Vertragsärzte nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen, wenn sie zum Beispiel von Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln annehmen. Denn sie seien weder Amtsträger noch Beauftragte von Krankenkassen.

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Das Entscheidende an dem BGH-Urteil sei, dass es den einzelnen Arzt nicht direkt in den Dienst der Krankenkassen gestellt habe, sagte Henke. „Die Freiberuflichkeit des Arztes wurde höchstrichterlich festgeschrieben. Dadurch haben die Karlsruher Richter nicht nur die Position des Arztes gestärkt, sondern auch das Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten.“ © fos/aerzteblatt.de

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dr.med.thomas.g.schaetzler
am Donnerstag, 28. Juni 2012, 20:54

Prinzipien nach den Buchstaben der Gesetze!

Wenn es immer nur ums Prinzip ginge, wäre die Gesinnungsjustiz nicht weit. Das entspricht gerade n i c h t dem juristischen Verständnis von Recht und Gesetz in Deutschland. Es gibt eine grundsätzliche Trennung zwischen
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
bzw.
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
auf der einen Seite.

Auf der anderen Seite gibt es die Straftaten im Amt (§§ 331 - 358) mit
§ 331 Vorteilsannahme
§ 332 Bestechlichkeit
§ 333 Vorteilsgewährung
§ 334 Bestechung
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung usw.

Wer das mit "Honorar, Spesen, Provision, Auslagenerstattung" verwursten will, hat echt wenig Ahnung von irgendetwas. Für Ärzte im Öffentlichen Dienst gelten die verschärften strafrechtlichen Bestimmungen im Amt.

Aber Niedergelassene und freiberuflich tätige Vertragsärztinnen und -ärzte sind nun mal keine Amtspersonen und Beauftragte.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund
Adolar
am Donnerstag, 28. Juni 2012, 14:35

Es geht uns Prinzip, nicht um Buchstaben im Gesetz

Ich kriege zufällig eben im Staatsanzeiger die neuen Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung. Dazu:
§ 335 StGB
Schwere Fälle von Bestechlichkeit:

Vorteile größeren Ausmaßes, fortgesetzte Annahme von Vorteilen, gewerbsmäßige Annahme der Vorteile.
Strafe: bis 10 Jahre Haft.

Ob man das jetzt im Fall von Vereinbarungen mit wem auch immer Honorar, Spesen, Provision, Auslagenerstattung oder wie nennt, spielt doch nicht ernsthaft eine Rolle. Die Sache ist auf jeden Fall ernst.
Und so zuverlässig wie der öffentliche Dienst sollte ein Arzt doch mindestens auch sein, oder?

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