Klage gegen elektronische Gesundheitskarte abgewiesen
Donnerstag, 28. Juni 2012
dapd
Düsseldorf/Solingen – Die bundesweit erste Klage gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist in erster Instanz gescheitert. Das Sozialgericht Düsseldorf wies am Donnerstag die Klage eines Versicherten aus Wuppertal gegen die Bergische Krankenkasse Solingen ab. Nach Ansicht des Gerichts unterscheidet sich die elektronische Gesundheitskarte in ihrer aktuellen Form bis auf das Foto nicht von der bisherigen Gesundheitskarte.
Damit folgte das Sozialgericht der Argumentation der Krankenversicherung des Klägers. Allerdings räumte das Gericht ein, in Zukunft möglicherweise nachbessern zu müssen. Denn ab 2013 können Versicherte zunächst testweise zusätzlich freiwillige Angaben, etwa zu Notfalldaten, auf der Gesundheitskarte speichern lassen. "Das könnte zu datenschutzrechtlichen Problemen führen, die Gegenstand eines neuen Verfahrens wären", erklärte der Vizepräsident des Sozialgerichts, Detlef Kerber, im Anschluss an das Urteil.
Kläger Sven Soriano Gutierrez und sein Anwalt Jan Kuhlmann dapd
Kläger-Anwalt Jan Kuhlmann kündigte Berufung beim Landessozialgericht in Essen an. Der Klage werde zwar auch in zweiter Instanz wenig Chancen eingeräumt, eine Entscheidung der Essener Richter würde jedoch den Weg zum Bundesverfassungsgericht freimachen. „Ich schätze, 2013 sind wir in Karlsruhe“, sagte Kuhlmann nach der Düsseldorfer Verhandlung.
Die Düsseldorfer Sozialrichterin Elke Hagemann begründete die Abweisung der Klage unter anderem damit, dass die derzeit auf der E-Card gespeicherten Pflichtangaben „komplett identisch“ seien mit den Angaben auf der herkömmlichen Krankenversicherungskarte.
„Das, was zwingend drauf muss, ist im Grunde das, was wir heute haben“, sagte die Richterin. Durch die Pflichtangaben sei der Kläger nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der neuen Karte gespeichert würden.
Aus Angst davor, zum „gläsernen Patienten" zu werden, hatte der Versicherte aus Wuppertal gegen die Bergische Krankenkasse Solingen geklagt. Die elektronische Gesundheitskarte sei sowohl aus datenschutz- als auch verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich, argumentierte sein Anwalt Jan Kuhlmann. Patientenangaben würden zentral gespeichert und private Unternehmen mit der Datenverarbeitung betraut.
Man könne daher nicht ausschließen, dass sensible Informationen beispielsweise in die Hände von Pharmaunternehmen gelangten. „Es fehlen eine unabhängige und transparente Kontrolle sowie ein Sanktionssystem bei Verstößen gegen den Datenschutz, wie es der Bundesgerichtshof fordert", sagte er.
Die beklagte Krankenkasse wies diese Einschätzung zurück. "Es werden keine Daten außerhalb der Arztpraxen ohne Zustimmung des Versicherten gespeichert", erklärte der Anwalt der Krankenkasse, Ingo Kugler. Zusätzliche Angaben wie Notfalldaten oder elektronische Patientenakten erfolgten freiwillig. Ein Zugriff von Arbeitgebern oder Versicherungen sei "ausgeschlossen", hieß es. (AZ: S9KR111/09). © dapd/afp/aerzteblatt.de
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