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Kürzung der Altersbezüge hessischer Vertragsärzte rechtswidrig

Montag, 2. Juli 2012

Frankfurt/M. – Das Hessische Landessozialgericht hat eine 2006 erfolgte Verminderung der Versorgungsbezüge von Vertragsärzten als rechtswidrig erklärt. Hintergrund: In Hessen haben Vertragsärzte neben Ansprüchen aus dem Versorgungswerk der Landesärztekammer auch Versorgungsansprüche aus der sogenannten Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV). Die KV zahlt einen bestimmten Anteil der von den Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung nicht an die berufstätigen Ärzte, sondern an Pensionäre oder deren Hinterbliebenen.

2006 ordnete die KV die Honorarverteilung neu. Dabei führte sie ab dem dritten Quartal einen sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor ein, der eine Absenkung der Versorgungs­bezüge um rund sechs Prozent bewirkte. Diese Absenkung hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in vier Parallelverfahren jetzt wegen einer Verletzung der Eigentumsgarantie für rechtswidrig erklärt (AZ L 4 KA 43/11, 45/11, 46/11, 47/11).

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Mehr als 3.000 Vertragsärzte hatten Widerspruch gegen die Absenkung eingelegt. Die KV verwies hingegen darauf, dass der Nachhaltigkeitsfaktor aufgrund der Altersstruktur sowie der zunehmenden Lebenserwartung erforderlich sei.

Die Darmstädter Richter erklärten nun den Nachhaltigkeitsfaktor für verfassungswidrig. Die erworbenen Ansprüche aus der EHV stünden ebenso wie Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Die Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsfaktors sei unverhältnismäßig: Durch das Ein­frieren der Belastung der aktiven Ärzte auf fünf Prozent ihres Honorars müssten die nicht mehr aktiven Ärzte in Hessen die Lasten allein tragen. © hil/aerzteblatt.de

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