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Auswirkungen des BGH-Urteils zur Bestechlichkeit von Ärzten auf die Praxis

Donnerstag, 12. Juli 2012

Berlin – Ende Juni hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, niedergelassene Vertragsärzte seien weder Amtsträger noch Beauftragte gesetzlicher Krankenkassen. Daher machen sie sich nicht strafbar, wenn sie von Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen. Oberstaatsanwalt Wolf-Tilman Baumert erläutert im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt, was dieses Urteil für die Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen bedeutet.

Fünf Fragen an Wolf-Tilman Baumert, Oberstaatsanwalt der Wuppertaler Schwerpunktstaatsanwaltschaft Korruptionsbekämpfung

DÄ: Wie bewerten Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs?

Baumert: Das Urteil ist zu akzeptieren. Die Rechtsfrage hat nicht die Staatsan­waltschaft Wuppertal zu klären.

DÄ: Welche Auswirkungen hat dieses Urteil denn auf die Ihre Arbeit?

Baumert: Unsere Aufgabe ist nicht allein die Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen. Doch das Gesundheitswesen hat schon einen gewissen Anteil an unserer Arbeit. Hauptsächlich geht es dabei um Abrechnungsbetrug. Kürzlich wurde zum Beispiel ein Arzt zu einer Haftstrafe verurteilt, weil er Schönheitsoperationen als normale ärztliche Leistungen abgerechnet hatte.

Auch die Bestechung von Ärzten durch Pharmaunternehmen fällt unter Korruption. Bereits vor dem BGH-Urteil haben Staatsanwaltschaften Bestechungen von Ärzten jedoch oft nicht verfolgt, weil Ärzte eben nicht als Amtsträger und nicht als Beauftragte der Krankenkassen angesehen worden sind. Das wurde nun höchstrichterlich bestätigt. Wenn wir nun also Kenntnis von einem solchen Fall erhielten, müssten wir sagen: Wir können daran nichts ändern.

DÄ: Rechtlich ist es insofern also erlaubt, wenn Ärzte Geschenke von Pharmafirmen annehmen?

Baumert: Der Bundesgerichtshof hat selbst betont, er habe nur darüber zu entscheiden, ob die Bestechlichkeit von Ärzten nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Zu entscheiden, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist, sei hingegen Aufgabe des Gesetzgebers.

Und es bleibt grundsätzlich ein Problem, wenn ein Arzt Vorteile für die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels erhält, von denen der Patient nichts weiß. Wenn ich mir vorstelle, mein Arzt verschreibt mir ein Medikament nicht, weil es das Beste für mich ist, sondern weil er dafür Vorteile erhält, wird mir unwohl. Ich halte das für bedenklich. Und außerdem geht es zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

DÄ:  Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr hat erklärt, er wolle nun Schritte gegen die Korruption im Gesundheitswesen prüfen. Welche Optionen hat er?

Baumert: Der Gesetzgeber müsste klären, ob auch niedergelassene Vertragsärzte als sogenannte taugliche Täter in Betracht kommen. Dazu könnte er im Strafgesetzbuch klarstellen, dass sich nicht nur Amtsträger und Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes der Bestechlichkeit schuldig machen können, sondern auch niedergelassene Vertragsärzte.

Im deutschen Gesundheitswesen gibt es sehr viele gute und nur ein paar unredliche Ärzte. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn wir die Möglichkeit bekommen könnten, durch eine solche Klarstellung im Gesetz gegen die unredlichen vorzugehen.

DÄ: Die Berufsordnung verbietet es Ärzten, Geschenke von Dritten anzunehmen, wenn dadurch die Unabhängigkeit ihrer ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Dennoch gibt es immer wieder Ärzte, die sich bestechen lassen. Warum scheint die Berufsordnung hier nicht auszureichen?

Baumert: Vielleicht weil sie nicht ausreichend strafbewehrt ist. Vielleicht fühlen sich solche Ärzte auch zu sicher. Oder sie sind der Ansicht, dass sie viel arbeiten und ihnen für diese Arbeit mehr zusteht, als sie erhalten. Dieses Argument hören wir häufig, auch von wegen Bestechlichkeit Angeklagten aus der Wirtschaft. © fos/aerzteblatt.de

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