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Mehr Entscheidungs­freiheit für Pflegebedürftige

Donnerstag, 12. Juli 2012

Kassel – Wenn pflegende Angehörige krank oder im Urlaub sind, haben die Pflege­bedürftigen künftig mehr Spielraum, sich Ersatz zu beschaffen. Springen andere nahe Angehörige ein, ist das dafür verfügbare Geld der Pflegekasse zwar pro Jahr, nicht aber für den einzelnen Pflegetag begrenzt, wie heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Es verwarf damit die gegenläufige Praxis der Pflegekassen und sprach einem 86-Jährigen aus Nordrhein-Westfalen höhere Leistungen zu. (Az: B 3 P 6/11 R)

Er wird zu Hause von seiner Ehefrau gepflegt und erhält Pflegegeld der Stufe III. 2009 war seine Frau im Januar sechs und im März nochmals drei Tage krank. Für diese Tage reisten die Söhne an, um die Pflege zu übernehmen. Neben den Fahrtkosten gab der Vater seinen Söhnen 240 Euro „als Anerkennung“. Die Pflegekasse erkannte dies nicht in voller Höhe an.

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Laut Gesetz ist eine sogenannte Ersatzpflege für vier Wochen im Jahr möglich. Die Kosten für professionelle Pflegekräfte sind zudem seit Januar auf 1.550 Euro gedeckelt, bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige auf 700 Euro für Pflegebedürftige in Stufe III.  

Nach bisheriger Praxis berechnen die Pflegekassen daraus eine weitere Grenze pro Tag, indem sie die jährliche Gesamtsumme auf vier Wochen (28 Tage) aufteilen. Im Streitfall ergaben sich so 2009 höchstens 22,10 Euro pro Tag, nach den heutigen Grenzen wären es in Pflegestufe III 25 Euro. Doch eine solche Begrenzung pro Tag sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und daher unzulässig, urteilte das BSG. Entsprechend hatte es schon 2000 für die heute 1.550 Euro bei der professionellen Ersatzpflege entschieden.

Allerdings dürfen Pflegebedürftige die (in Pflegestufe III) 700 Euro nicht schon für ein oder zwei Tage ausgeben, betonte das BSG. Das würde dem in der Kranken- und Pflegeversicherung geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen. Eine genaue Grenze setzten die Kasseler Richter aber nicht fest. © afp/aerzteblatt.de

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