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Gesundheits­ministerium steht zur PID-Verordnung

Freitag, 13. Juli 2012

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium hat Kritik an der geplanten Verordnung zur Präimplantationsdiagnostik zurückgewiesen. „Es gibt keinen Grund, jetzt an der Verordnung irgendetwas zu ändern", sagte ein Sprecher des Gesundheitsministeriums am Freitag in Berlin.

Ert verwies am Freitag auf die anstehenden Anhörungsverfahren. Das Ministerium hatte den Entwurf am Donnerstag den obersten Landesgesundheitsbehörden geschickt. Sie können bis zum 17. August Stellung nehmen. Anschließend muss noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

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Politiker von Union und Grünen sowie die katholische Kirche und Verbände hatten dem zuständigen Ministerium vorgeworfen, mit der Verordnung über die Vorgaben des Gesetzgebers hinauszugehen. Am Freitag kritisierten das Kolpingwerk Deutschland und die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) den Entwurf. Statt einer Anwendung in engen Grenzen, führe dieser faktisch zur weitgehenden Freigabe der Methode. Die PID ist umstritten, weil bei ihr menschliche Embryonen auf Gentest untersucht und gegebenenfalls vernichtet werden.

Das Gesetz war im Dezember in Kraft getreten, bislang fehlt aber die Rechtsverordnung. Sie regelt unter anderem die Anforderungen für die Zulassung von PID-Zentren. Nach der Vorlage muss es dort für Paare eine Beratung geben. Zudem soll eine Ethikkommission den Antrag des Paares bewerten.

Sie muss beim Zentrum angesiedelt sein, unabhängig arbeiten und aus acht Personen bestehen: vier Medizinern, einem Ethiker, einem Juristen sowie zwei Patientenvertretern. Die Verordnung sieht „keine zahlenmäßige Beschränkung“ der PID-Zentren vor. Allerdings müssen sie über medizinisch-technische Voraussetzungen verfügen, wie sie etwa dem Profil großer Kinderwunschzentren entsprechen.

Der Ministeriumssprecher betonte hingegen, die Verordnung bewege sich „in engen Grenzen“. Die unbegrenzte Zahl der PID-Zentren, lasse nicht schon an sich auf eine höhere Zahl an PID-Untersuchungen schließen. Ferner sei denkbar, dass sich mehrere Bundesländer auf eine gemeinsame Ethikkommission einigten.

Laut Gesetz können genetisch vorbelastete Eltern eine PID vornehmen lassen, wenn für ihre Nachkommen eine hohe Wahrscheinlichkeit entweder für eine schwerwiegende Erbkrankheit oder für eine schwerwiegende Schädigung des Embryos besteht, die nach medizinischem Ermessen zu einer Tot- oder Frühgeburt führt. © kna/aerzteblatt.de

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