Falsches Foto auf der eCard ist nicht zwingend ein Behandlungshindernis
Montag, 6. August 2012
dapd
Berlin – „Auch wenn auf der eCard ein falsches Foto ist, können die Ärzte die Behandlung nicht verweigern. Und die Kosten gehen wie gewohnt zulasten der Krankenkassen.“ Diesen Schluss zieht die Bundestagsabgeordnete Kathrin Vogler von der Fraktion Die Linke aus der Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage.
Die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin Ulrike Flach hatte erklärt, bisher seien kaum Meldungen von Ärzten bekannt, wonach Patienten falsch bebilderte Gesundheitskarten vorgelegt hätten. Dies habe eine Nachfrage beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ergeben. „Ist der Versicherte dem Arzt bekannt, weil er dort schon länger Patient ist, wird der Versicherte auf das falsche Bild aufmerksam gemacht und dann behandelt werden“, heißt es zu den Abläufen weiter. Sonst sei der Arzt nach den Regelungen des Bundesmantelvertrags nicht zwingend dazu verpflichtet, die Identität des Versicherten zu überprüfen, beispielsweise mit Hilfe eines Personalausweises.
Eine entsprechende Anlage zum Vertrag sieht aber ergänzend vor, dass ein Arzt nach zehn Tagen eine Privatvergütung für eine Behandlung verlangen kann, sofern die Identität eines Versicherten nicht zu bestätigen war. Diese ist zurückzuzahlen, wenn bis Ende des betreffenden Quartals eine gültige Versichertenkarte vorgelegt wird. Der Bundesmantelvertrag verpflichtet Ärzte zugleich, im Fall eines Verdachts auf einen Kartenmissbrauch die zuständige Krankenkasse zu informieren, und berechtigt sie zudem, die Karte einzuziehen. © Rie/aerzteblatt.de
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