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BGH kippt Apotheker-Freispruch

Dienstag, 4. September 2012

Karlsruhe – Der Fall eines vom Betrugsvorwurf freigesprochenen Apothekers aus dem oberbayerischen Odelzhausen muss nun doch neu aufgerollt werden. Der Bundes­gerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Dienstag überraschend den Freispruch des Landgerichts München für den Angeklagten auf, der 2006 und 2007 im Labor seiner Apotheke auf Rezept Infusionslösungen zur Versorgung von Krebspatienten zubereiten ließ. Denn laut BGH hatte er dabei ein in Deutschland „nicht zugelassenes Fertig­arzneimittel in Verkehr gebracht”.

Dem Mann droht jetzt nach Angaben seines Anwalts eine Haftstrafe. Laut BGH kommt eine Strafbarkeit des Mannes wegen Betruges „in Betracht”. Die jetzige Entscheidung hat Auswirkungen auf rund 35 vergleichbare Fälle im Bundesgebiet, bei denen es um die Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln zur Behandlung krebskranker Patienten geht.

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Der Apotheker ließ im Labor sogenannte Zytostatika-Lösungen herstellen, indem das Fertigarzneimittel Gemzar – ein Pulver – mit einer Kochsalzlösung verflüssigt wurde. Vorgeworfen wird ihm, dass er dabei nicht auf die in Deutschland zugelassene Variante von Gemzar zurückgriff, sondern ein stoffgleiches, deutlich günstigeres, aber nur in einigen anderen Staaten der Welt zugelassenes Gemzar-Mittel bezog. Da er die geringeren Einkaufspreise nicht offen legte, sparte er rund 58.500 Euro.

Das Landgericht München II sah darin keine strafbare Handlung und hatte ihn freigesprochen. Der BGH hob nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Anwalt: "Existenzvernichtendes" Urteil
Die Verteidiger des Angeklagten zeigten sich „schockiert”. Das BGH-Urteil sei „existenzvernichtend” für den betroffenen Apotheker, sagte Rechtsanwalt Lars Hamm. Fachanwalt Heinz-Uwe Dettling fügte hinzu, er halte das Urteil schlicht für falsch. „Der 1. Strafsenat des BGH hat das Arzneimittelrecht völlig neu erfunden”, rügte Dettling.

In der Verhandlung hatte Dettling noch betont, dass ein Apotheker auch Kaufmann sei und die Pflicht habe, „möglichst günstig einzukaufen". Zugleich sei ein Kaufmann nicht verpflichtet, seine Einkaufsvorteile bei der Abrechnung anzugeben oder an die Kunden weiterzugeben. Wäre dies anders, „verhielte sich unsere gesamte Marktwirtschaft strafbar", hatte Dettling betont.

Doch aus Sicht des BGH kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges in Betracht, weil für nicht zugelassene Medikamente kein Erstattungsanspruch bestehe. vDamit läge ein Schaden in voller Höhe der von den Krankenkassen und privat versicherten Patienten zu Unrecht erstatteten Beträge vor", rechnete der BGH vor. Damit bezog sich der 1. Strafsenat auf eine Summe von rund 350.000 Euro - und nicht nur auf die vom Apotheker ersparten knapp 60.000 Euro.

Ein weiteres Argument der Verteidiger: Weil der Angeklagte nicht das erworbene Fertigarzneimittel Gemzar, sondern eine daraus in seiner Apotheke hergestellte „Rezeptur" an die Patienten abgegeben habe, sei der Tatbestand des „Inverkehr­bringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung" nicht erfüllt.

Auch dem widersprach der BGH: Die Zulassungspflicht entfalle nicht dadurch, dass aus Gemzar durch Hinzugabe von Kochsalzlösung eine Injektionslösung zubereitet werde. „Die Verbringung eines Fertigarzneimittels in seine anwendungsbereite Form macht aus ihm kein Rezepturarzneimittel", betonte der BGH. (AZ: BGH 1 StR 534/11) © dapd/aerzteblatt.de

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