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Bundeswehr muss Soldatin Kosten für künstliche Befruchtung zahlen

Freitag, 7. September 2012

Mannheim – Die Bundeswehr muss einer Soldatin die Kosten für eine künstliche Befruchtung zahlen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem heute bekannt gewordenen Urteil (Az: 2 S 786/12). Voraussetzung sei, dass die Soldatin auf herkömmlichem Weg kein Kind bekommen könne.  

Das Gericht wies damit die Berufung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurück, das der Klage einer Soldatin auf Kostenübernahme für eine In-vitro-Fertilisation stattgegeben hatte.  

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Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr diene nicht nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit von Soldatinnen und Soldaten, urteilten die Richter. Sie sei vielmehr Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dazu gehöre, dass die Bundeswehr den angemessenen Lebensunterhalt der Soldaten auch bei besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheit sichern müsse. Ob die Krankheit die Wehrdienstfähigkeit berühre, sei unerheblich, heißt es in der Begründung.  

Die Wehrbereichsverwaltung hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit dem Argument abgelehnt, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen zur Familienplanung umfasse. Nach Auffassung der Richter ist die betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift jedoch nicht anwendbar.  

Die Klägerin ist Soldatin auf Zeit und Oberfeldwebel bei der Bundeswehr. Sie leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und kann auf normalem Weg kein Kind empfangen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Die Wehrbereichsverwaltung hat nach Gerichtsangaben bereits Revision gegen die Entscheidung eingelegt. © afp/aerzteblatt.de

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