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Kartellbehörden sollen Versorgungsauftrag der Kassen berücksichtigen

Montag, 10. September 2012

Berlin – Die Kartellbehörden sollen künftig bei der Anwendung des Kartellrechts auf die gesetzlichen Krankenkassen „zwingend“ deren im Sozialgesetzbuch V festgelegten Versorgungsauftrag berücksichtigen. Das geht aus einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-Novelle) hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. Ursprünglich hatte die Regierung geplant, das Kartellrecht, namentlich das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht, auch auf die Krankenkassen anzuwenden.

Diese hatten sich vehement dagegen gewehrt. Das Wettbewerbsrecht dürfe den Versorgungsauftrag und die Gestaltungskompetenz der Krankenkassen nicht behindern, hatte zum Beispiel der Vorsitzende des Verbands der Ersatzkassen, Christian Zahn, gefordert. Kassen seien keine Wirtschaftsunternehmen, wie unter anderem der einheitliche Leistungskatalog und der Kontrahierungszwang zeigten.

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Die nun vorgenommene Neuregelung unterstreiche das Primat der sozialgesetzlichen Regulierung, heißt es in dem Änderungsantrag. Im SGB V werde den gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit zur Zusammenarbeit eingeräumt. Insofern werde die Zusammenarbeit zur Erfüllung des Versorgungsauftrags auch regelmäßig mit dem Kartellrecht in Einklang stehen. Wenn die Krankenkassen rechtlich zu gemeinsamem Handeln verpflichtet seien, sei die Anwendbarkeit des Kartellrechts ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen.

Hintergrund der geplanten Ausdehnung des Kartellrechts auf die Krankenkassen ist ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 15. September 2011. Nach einer Absprache zwischen verschiedenen Kassen zur Erhebung von Zusatzbeiträgen hatte das Bundeskartellamt ein Verfahren eröffnet. Das Gericht hatte das Bundeskartellamt jedoch für nicht zuständig erklärt. Mit der 8. GWB-Novelle soll dies nun geändert werden. © fos/aerzteblatt.de

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