Gericht stärkt Anspruch Transsexueller auf Brustvergrößerung
Dienstag, 11. September 2012
Kassel – Mann-zu-Frau-Transsexuelle haben generell Anspruch auf eine operative Brustvergrößerung, wenn eine bestimmte Größe noch nicht erreicht ist. Voraussetzung ist, dass sich anders, etwa durch eine Hormonbehandlung, noch nicht eine Brust mit mindestens Körbchengröße A gebildet hat, entschied heute das Bundessozialgericht (BSG) entschied. (Az: B 1 KR 9/12 R und B 1 KR 3/12 R)
Der Gesetzgeber habe Transsexualität als absolute Ausnahme anerkannt, betonten die Kasseler Richter zur Begründung. Zur „Minderung ihres psychischen Leidensdrucks“ umfasse der Behandlungsanspruch daher ausnahmsweise auch „einen Eingriff in gesunde Organe“. Eine vorausgehende Operation der Geschlechtsorgane sei dafür nicht erforderlich.
Im ersten Fall hatte die Krankenkasse einer heute 62-jährigen Transsexuellen Hormonbehandlungen und eine Genitaloperation bezahlt. Trotzdem hatten sich nur sehr kleine Brüste gebildet. Eine operative Vergrößerung lehnte die Krankenkasse ab. Dies sei „eine Operation an gesunden Organen“; solche würden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht bezahlt.
Im zweiten Fall war die Krankenkasse bereits für Hormonbehandlungen, eine operative „Gesichtsfeminisierung“ und zwei Operationen zur Veränderung der Stimmlage aufgekommen. Eine Genitaloperation war bewilligt, wurde von der Klägerin aber noch nicht vorgenommen. Hier argumentierte die Kasse, hormonelle Veränderungen infolge einer Genitaloperation könnten noch zum Aufbau einer weiblichen Brust führen. Zumindest vorher scheide eine operative Brustvergrößerung daher aus.
Das BSG wies beide Argumente ab. Aufgrund der Ausnahmestellung Transsexueller müsse die Krankenkasse gegebenenfalls auch eine Operation der eigentlich gesunden Brust bezahlen. Dies gelte allerdings nur, sofern die Transsexuelle Körbchengröße A „nicht voll ausfüllt“. Wenn doch, sei ein „unzweifelhaft geschlechtstypischer Bereich“ erreicht; Anspruch auf eine größere Brust bestehe dann nicht mehr. Das Hessische Landessozialgericht soll dies im ersten Fall nun noch prüfen.
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Im zweiten Fall entschied das BSG zudem, dass die Kassen eine vorausgehende Genitaloperation nicht verlangen können. Dabei stützten sich die Kasseler Richter auf eine jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine solche Operation nicht mehr zur Voraussetzung für eine Namensänderung gemacht werden darf. © hil/aerzteblatt.de
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