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OLG: Arzt haftet nicht zwangsläufig für groben Behandlungsfehler

Freitag, 14. September 2012

Koblenz – Ein Arzt haftet nicht zwangsläufig für einen groben Behandlungsfehler, wenn der Patient eine dringend notwendige anschließende Behandlung durch einen anderen Mediziner verweigert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Es bestätigte damit ein zuvor gefälltes Urteil des Landgerichts Trier.

Geklagt hatte ein Fußballprofi, der bei einem heftigen Zweikampf mit einem Gegenspieler eine Risswunde am Knie erlitten hatte. Der zuerst behandelnde Arzt nähte die Wunde und überwies den Patienten an ein Krankenhaus. Dort empfahl man dringend das Öffnen der Naht zur Verhinderung einer Infektion, was der Patient aber ablehnte. Das Kniegelenk entzündete sich und der Sportler wurde berufsunfähig.

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Das Vernähen einer Risswunde sei zwar ein grober Fehler, so die Richter. Der Fußballer habe aber die weitere Behandlung abgelehnt. Daher habe er weder Anspruch auf ein Schmerzensgeld noch den von ihm geltend gemachten Verdienstausfall von mehr als 1,3 Millionen Euro. (Aktenzeichen: 5 U 1510/11, Beschlüsse vom 27. Juni und 27. August 2012) © dapd/aerzteblatt.de

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