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Ethikrat: Regierungsentwurf zur Suizid-Beihilfe problematisch

Freitag, 28. September 2012

Berlin – Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Suizid-Beihilfe schafft nach Einschätzung des Deutschen Ethikrats „mehr Probleme als Lösungen“. Durch die Beschränkung auf die gewerbsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung könnten größere Anreize für andere, im Gesetzentwurf nicht berücksichtigte Formen der organisierten Beihilfe geschaffen werden, meinte der Ethikrat laut einer am Donnerstagabend in Berlin verbreiteten Erklärung. Das Gremium hatte sich zuvor sowohl in öffentlicher als auch nichtöffentlicher Sitzung mit dem Thema beschäftigt.

Dabei seien die „enorme Komplexität des Themas und die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung unterschiedlicher Fallkonstellationen“ der Suizid-Beihilfe deutlich geworden, heißt es weiter in der Mitteilung.

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Der Ethikrat plädiere dafür, jede Form der organisierten Suizid-Beihilfe zu regulieren. Die „Regulierungsrichtung“ sei dabei kontrovers diskutiert worden. Eine weitere gesell­schaft­liche Debatte sei deshalb dringend erforderlich. Diese sollte sich nach Ansicht des Ethik­rats nicht auf Fragen der Suizid-Beihilfe begrenzen, sondern auch und vor allem die Stärkung der Prävention sowie den Ausbau der Palliativmedizin und -pflege in der medizinischen Praxis und in der Aus- und Weiterbildung befördern.

  • Begriffe zur Sterbehilfe 1/5

    • Aktive Sterbehilfe: Tötung des Patienten auf dessen ausdrückliches Verlangen durch Eingreifen von außen, meist durch einen Arzt. Die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg dagegen unter bestimmten Bedingungen erlaugt.

  • Begriffe zur Sterbehilfe 2/5

    • Aktive Tötung: Die autonome Entscheidung des Arztes, den Patienten zu töten, ohne dass dies mit dem betroffenen Kranken besprochen worden wäre.
  • Begriffe zur Sterbehilfe 3/5

    • Indirekte Sterbehilfe: Gabe von Medikamenten, zum Beispiel Schmerzmitteln, bei denen ein vorzeitiger Tod in Kauf genommen wird. Wegweisend in Deutschland war ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996: Die Richter haben klargestellt, dass es erlaubt oder sogar geboten ist, schmerzlindernde Medikamente auch in einer Dosis zu verabreichen, die als unbeabsichtigte Nebenwirkung die Sterbephase verkürzen könnte.
  • Begriffe zur Sterbehilfe 4/5

    • Beihilfe zur Selbsttötung: Da Selbsttötungsversuche in Deutschland juristisch nicht belangt werden, ist auch die Beihilfe zum Suizid straffrei. Allerdings können Helfer anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden. Durch die Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas und den früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch ist das Problem der gewerblichen oder geschäftsmäßigen Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Bislang gab es mehrere Anläufe im Bundesrat, gewerbliche und organisierte Beihilfe zum Suizid zu verbieten oder zumindest ein Werbeverbot zu erlassen. Mit dem am Mittwoch beschlossenen Gesetzentwurf will die Bundesregierung die gewerbliche Beihilfe zum Suizid verbieten, nicht aber die geschäftsmäßige.
  • Begriffe zur Sterbehilfe 5/5

    • Passive Sterbehilfe: Unterlassung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen wie künstliche Ernährung und Beatmung oder Verzicht auf Behandlung mit Antibiotika. Die passive Sterbehilfe ist geboten, wenn der Patient sich entsprechend äußert oder wenn die Maßnahmen - unabhängig vom Patientenwillen - medizinisch wirkungslos oder gar schädlich sind. Problematisch ist der Begriff „passive Sterbehilfe“, weil er auch Handlungen umfasst, die nach allgemeinem Verständnis als aktiv zu bezeichnen sind, wie beispielsweise das Abschalten des Beatmungsgerätes. Mittlerweile ist aber durch Gerichte und die Bundesärztekammer klargestellt, dass Tun und Unterlassen im Rahmen der passiven Sterbehilfe keinen Unterschied bedeuten.

Das Bundeskabinett hatte im August einen Gesetzentwurf zur Suizid-Beihilfe beschlossen. Der von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) vorgelegte Entwurf verbietet die gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung abzielende Suizid-Beihilfe etwa durch einen kommerziell arbeitenden Verein. Weiterhin erlaubt sein soll aber die Suizid-Beihilfe aus altruistischen Motiven etwa durch nahe Angehörige von Schwerstkranken oder andere ihnen nahestehende Personen. © kna/aerzteblatt.de

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