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Patienten­rechtegesetz: Sanktion bei fehlender Berufshaftpflicht

Dienstag, 9. Oktober 2012

Berlin – Bei fehlender oder unzureichender Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes soll künftig das Ruhen der Approbation angeordnet werden können. Dies haben die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP in einem Änderungsantrag zum Regierungsentwurf für ein Patientenrechtegesetz (Drs. 17/10488) beschlossen. Danach soll dem Gesetzentwurf ein neuer Artikel 4 c hinzugefügt werden, der eine Änderung der Bundesärzteordnung vorsieht. Damit soll ein Verstoß gegen landes- oder berufsrechtliche Vorschriften auch im Bundesrecht geahndet werden können. Begründet wird dies mit den bisherigen unzureichenden Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten.

Wörtlich heißt es: „Die Überprüfung ist im Rahmen der Kompetenz der Länder für den Vollzug des Bundesrechts deren Aufgabe sowie Aufgabe der Ärztekammern. Stellen diese einen Verstoß gegen die bestehende landesrechtliche oder standesrechtliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung fest, bedarf es im Bundesrecht einer Sanktionierung dieses Verstoßes.“ 

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Ein Arzt, dessen Approbation ruhe, dürfe seinen Beruf nicht mehr ausüben. Es handele sich dabei zwar um eine Ermessensvorschrift; allerdings sei zu berücksichtigen, dass mögliche Geschädigte in der Lage sein müssen, Schadensersatzansprüche zu realisieren.

Für Patienten sei es von großer Bedeutung, dass Ärztinnen und Ärzte über eine ausreichende und fortdauernde Berufshaftpflichtversicherung verfügen, damit für etwaige Schäden ein vollständiger Ausgleich gewährleistet ist. Nur so sei sicherzustellen, dass auch größere Schadensersatzzahlungen tatsächlich und umfassend erfüllt werden können. Für den 22. Oktober ist eine gemeinsame öffentliche Anhörung der Bundestags­ausschüsse für Gesundheit und Recht anberaumt. © EB/aerzteblatt.de

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