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Wann Praxen einen Datenschutz­beauftragten brauchen

Dienstag, 16. Oktober 2012

Düsseldorf – Die Ärztekammer Nordrhein weist auf ihrer Internetseite daraufhin, dass nicht alle niedergelassenen Ärzte verpflichtet sind, einen betrieblichen Datenschutz­beauftragten zu bestellen. Vielmehr komme es laut dem Bundesdatenschutzgesetz entscheidend darauf an, wie viele Praxismitarbeiter ständig mit der Datenverarbeitung befasst seien: Ein Datenschutzbeauftragter ist nach § 4 des Gesetzes nur erforderlich, wenn mehr als neun Mitarbeiter ständig mit der IT arbeiten.

Anlass für die Klarstellung durch die Kammer ist, dass zahlreiche Praxen in Nordrhein und Westfalen-Lippe Anfang Oktober ein Vertragsangebot der Firma Institut für Grundschutz (IFG) aus Düsseldorf erhalten haben. Darin bietet IfG den Ärzten die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von vier Jahren zum Preis von 109 Euro monatlich an.

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„Aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein handelt es sich hier um ein irreführendes Vertragsangebot“, hieß es aus der Kammer. IfG erläutere im Anschreiben nicht, dass viele Praxen einen solchen Datenschutzbeauftragten nicht benötigen. © hil/aerzteblatt.de

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