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Ärzte dürfen Palliativpatienten im Notfall Schmerzmittel überlassen

Montag, 29. Oktober 2012

Berlin – Ärzte dürfen den von ihnen ambulant versorgten Palliativpatienten Schmerzmittel „zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs“ überlassen. Voraus­setzung dafür ist, dass der Bedarf durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann. Das sieht das „Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vor, das am vergangenen Freitag in Kraft getreten ist.

Bislang durften auch in Notfallsituationen nur Apotheker den Palliativpatienten Schmerz­mittel überlassen. Verbände wie die Deutsche Palliativstiftung und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband hatten dies seit langem kritisiert.

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Mit dem Gesetz ist eine Vielzahl weiterer Regelungen in Kraft getreten. So gilt der im GKV-Versorgungsstrukturgesetz geprägte Grundsatz „Beratung vor Regress“ nun auch für die Zeit vor dem 31. Dezember 2011. Ein Arzt, der sein Budget erstmals um mehr als 25 Prozent überschritten hat, wird demnach zunächst beraten. Erst dann kann er bei wiederholter Überschreitung des Richtgrößenvolumens in Regress genommen werden. Dies gilt nun auch bei Regressverfahren, die bis Ende 2011 noch nicht abgeschlossen waren.

Durch eine Lockerung des Heilmittelwerbegesetzes dürfen Arzneimittel nun mit Hilfe von Krankengeschichten beworben werden, wenn dies nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. Erlaubt ist künftig unter anderem die Werbung mit Gutachten.

Durch eine Änderung des Sozialgesetzbuches V haben der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband ab sofort die Möglichkeit, den Austausch von Arzneimitteln gegen andere wirkstoffgleiche Arzneimittel im Rahmen von Rabattverträgen auszu­schließen

Geändert wurden zudem Regelungen aus dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG). So können pharmazeutische Unternehmen rückwirkend ab dem 28. Juli für eine Übergangszeit unvollständige Dossiers für die frühe Nutzenbewertung nachbessern und jederzeit eine neue Nutzenbewertung beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beantragen, wenn der Zusatznutzen als nicht belegt galt, weil die erforderlichen Unterlagen unvollständig waren. 

In erster Linie wird mit der Novelle zum Arzneimittelgesetz die EU-Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes bei Arzneimitteln in deutsches Recht umgesetzt. Darin werden die zuständigen Bundesoberbehörden dazu verpflichtet, ein Pharmakovigilanzsystem zu betreiben. Auch die Pharmafirmen müssen ein solches System vorhalten, mit dem sie ihre Medikamente überwachen und das Nutzen-Risiko-Verhältnis prüfen.

Der Begriff der Nebenwirkungen wird darüber hinaus um Reaktionen erweitert, die „infolge von Überdosierung, Fehlgebrauch, Missbrauch und Medikationsfehlern“ auftreten. Und erstmals werden Patienten ausdrücklich dazu aufgefordert, ihren Ärzten und Apothekern jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden.

Gefälschte Arzneimittel sollen zudem aktiv bekämpft werden. Arzneimittel, die besonders  fälschungsgefährdet sind, sollen dabei mit einer Sicherheitskennzeichnung auf der Packung versehen werden. © fos/aerzteblatt.de

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