Bundesratsinitiative für neue rechtliche Grundlagen des Rettungsdienstes
Freitag, 15. März 2013
dpa
Frankfurt/M. – Der Rettungsdienst soll ein eigenes Leistungssegment im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) werden. Das wollen die Länder Hessen und Baden-Württemberg mit einer Bundesratsinitiative erreichen. Bislang ist der Rettungsdienst im SGB V keine medizinische Haupt-, sondern eine Nebenleistung.
„Der Rettungsdienst hat sich in Deutschland als eigenständiger medizinischer, vorklinischer, Leistungsbereich entwickelt“, sagte der hessische Sozialminister Stefan Grüttner (CDU). Ihn weiterhin unter dem Bereich „Fahrkosten“ des SGB V zu behandeln würde bedeuten, die Entwicklung der vorklinischen Versorgungsleistung und insbesondere der Notfallmedizin zu ignorieren, so der Minister.
Hinter der Initiative stecken allerdings auch ökonomische Überlegungen. Die bisherige Regelung führt laut dem hessischen Sozialministerium zu einem Fehlanreiz, Patienten in die Klinik zu fahren, ohne dass hierfür eine medizinische Notwendigkeit gegeben sei. Das verursache erhebliche zusätzliche und vermeidbare Kosten.
„Die Änderung des SGB V sieht vor, den Rettungsdienst aus dem Bereich ‚Fahrkosten‘ herauszunehmen und als eigenständigen Leistungsbereich zu regeln. Damit werden Fehlanreize bei der Abrechnung vermieden, mehr Transparenz und Trennschärfe geschaffen, und es werden fachliche und wirtschaftliche Synergien ermöglicht“, hieß es aus dem Ministerium.
Die Initiative zielt aber außerdem darauf ab, durch eine Änderung im Paragrafen 75 SGB V künftig den ärztlichen Bereitschaftsdienst in das System der Rettungsleitstellen nach Landesrecht einzubeziehen. „Damit kann durch Landesrecht eine einheitliche Vermittlung von vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst und Rettungsdienst geschaffen werden“, so die Begründung für den Vorstoß. © hil/aerzteblatt.de
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