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Empfehlungen zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen vorgelegt

Freitag, 10. Mai 2013

Berlin – Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat in Abstimmung mit der Bundes­ärztekammer (BÄK) Empfehlungen zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen vorgelegt. Sie sollen Krankenhäusern Formulierungshilfen liefern, stufen Boni-Regelungen generell als legitim ein, schließen finanzielle Anreize für einzelne Leistungen jedoch aus.

Im Einzelnen sehen die Empfehlungen vor, dass Chefärzte Diagnostik und Therapie einzelner Behandlungsfälle unabhängig von Weisungen des Krankenhausträgers eigenständig verantworten und dabei Patientenwohl und medizinische Versor­gungsqualität in den Vordergrund stellen sollten.

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Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass Zielvereinbarungen zwischen Kranken­hausträgern und Chefärzten mit ökonomischen Inhalten grundsätzlich legitim und sachgerecht seien – solange sie berufsrechtliche Regelungen beachten. Wichtig sei, dabei „mit der notwendigen Sensibilität“ vorzugehen und die zu vereinbarenden Ziele „mit Augenmaß so auszuwählen, dass der Chefarzt durch eigene Anstrengungen maßgeblichen Einfluss auf die Zielerreichung ausüben“ könne.

Finanzielle Anreize für einzelne Operationen/Eingriffe oder Leistungen dürften dagegen nicht vereinbart werden, um die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung zu sichern.

Die BÄK betonte, dass sich die Empfehlungen lediglich auf die Ausgestaltung von Zielvereinbarungen mit finanziellen Anreizen bezögen. Ihr Einvernehmen mit der DKG ergehe lediglich auf der Grundlage des § 136a SGB V und erstrecke sich nicht auch auf die Beratungs- und Formulierungshilfen der DKG für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten.

Künftig müssen Krankenhäuser in ihren strukturierten Qualitätsberichten eine Erklärung darüber ausweisen, ob es bei Verträgen mit leitenden Ärzten die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen einhält. Ist dies nicht der Fall, muss der Qualitätsbericht offen legen, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden.  © hil/aerzteblatt.de

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