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Bundessozialgericht billigt Pflegenoten

Donnerstag, 16. Mai 2013

Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den umstrittenen „Pflege-TÜV“ im Grundsatz bestätigt. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil dürfen die Pflegekassen Prüfberichte über die Qualität von Heimen und Pflegediensten ins Internet einstellen. Diese sogenannten Pflegenoten verstoßen nicht gegen die Verfassung. (Az: B 3 P 5/12 R) 

Entsprechend gesetzlicher Vorgaben werden seit Mitte 2009 Pflegeeinrichtungen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft. Die Ergebnisse werden von verschiedenen Pflegekassen im Internet veröffentlicht. Alte Menschen und ihre Angehörigen sollen sich so leichter ein Bild von der Qualität der Heime und Dienste machen können. Bundesweit gehen zahlreiche Einrichtungen dagegen an; sie sehen einen unzulässigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Die Noten könnten die tatsächliche Pflegequalität nicht richtig widerspiegeln.  

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Im Streitfall war ein Pflegeheim in Köln vorläufig mit 3,3 benotet worden. Dieser Prüfbericht sollte aber nie veröffentlicht werden. Letztendlich gab es die Note 1,1. Die Klage gegen den vorläufigen Bericht wies das BSG ab. Es gebe kein Rechtsschutzbedürfnis, das Heim habe keinerlei Nachteile erlitten.  

Gleichzeitig betonten die Kasseler Richter, die Veröffentlichung der Prüfberichte sei grundsätzlich zulässig. Für entsprechende Vorgaben habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Es müsse die Möglichkeit bestehen, dass solche Dinge zumindest erprobt werden. Offen blieb aber, ob betroffene Einrichtungen schon vor oder erst nach einer Veröffentlichung gegen aus ihrer Sicht unfaire Noten klagen können. © afp/aerzteblatt.de

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