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PKV-Verband weist Kritik an Unterversorgung schwer kranker Versicherter zurück

Dienstag, 28. Mai 2013

Berlin – Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat kritisiert, dass viele Privatversicherte keinen Rechtsanspruch auf eine Kostenübernahme für eine stationäre Hospizversorgung und eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) hätten. „Bei nur drei von 23 von uns befragten privaten Versicherungen ist eine stationäre Hospizversorgung im Leistungskatalog enthalten“, sagte der Vorstand der Stiftung, Eugen Brysch, heute in Berlin.

Und die SAPV sei bei keiner einzigen der befragten Versicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen gewesen. Auch beim Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) gebe es dazu keine Rahmenbestimmungen. Gesetzlich Versicherte hätten im Gegensatz dazu einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen.

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Brysch räumte jedoch ein, dass die meisten privaten Krankenversicherungen die Kosten für SAPV und für eine stationäre Hospizversorgung auf freiwilliger Basis trügen. „Eine Kostenübernahme auf Kulanzbasis kann aber nicht mit einem Rechtsanspruch gleich­gesetzt werden“, erklärte er.

Datenmaterial dazu, in wie vielen Fällen die privaten Kranken­versicherer die Leistungen nicht übernähmen, lägen allerdings nicht vor. In dem von der Stiftung vorgelegten Weißbuch „Grenzen des Versicherungsschutzes für schwerstkranke und sterbende Menschen in der privaten Krankenversicherung“ ist ein Fall einer nicht erfolgten Übernahme von SAPV-Kosten dokumentiert.

Brysch forderte den PKV-Verband auf, offen und ehrlich über diese Lücke im Versicherungsschutz zu informieren und in Musterbestimmungen die Frage einer Übernahme von Kosten für stationäre Hospizversorgung und SAPV grundsätzlich zu klären.

Der Direktor des PKV-Verbandes, Volker Leienbach, kritisierte hingegen, dass die Stiftung ihre Behauptung lediglich an einer einzigen Patientenbeschwerde festgemacht habe. Weitere Fälle habe die Stiftung auch auf Nachfrage nicht nennen können. „Auch dem PKV-Verband sind solche Fälle nicht bekannt“, sagte Leienbach.

„Kein Wunder: In aller Regel erstatten die privaten Krankenversicherer diese Leistungen, wenn auch auf anderer rechtlicher Grundlage als bei Kassenpatienten.“ Dem Betroffenen werde es jedoch letztlich egal sein, auf welcher rechtlichen Grundlage er versorgt werde – Hauptsache er werde gut versorgt. © fos/aerzteblatt.de

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