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Krankenhäuser sollen Soforthilfe durch Erhöhung der DRG-Fallpauschalen erhalten

Mittwoch, 12. Juni 2013

Berlin – Ab August sollen die DRG-Fallpauschalen um ein Prozent erhöht werden. Auf diese Weise sollen alle Krankenhäuser in Deutschland bis Ende des Jahres insgesamt etwa 250 Millionen Euro mehr erhalten. Das kündigte der gesundheitspolitische Sprecher der Union, Jens Spahn, heute vor Journalisten in Berlin an. Zudem sollen die Tarifer­höhungen des Jahres 2013 anteilig auf die Fallpauschalen aufgeschlagen werden. Im kommenden Jahr sollen die DRG-Fallpauschalen dann um 0,8 Prozent erhöht werden, sodass alle Krankenhäuser im Verlauf des Jahres etwa 500 Millionen Euro zusätzlich erhalten.

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Diese Regelungen sollen im Omnibusverfahren an das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ angehängt werden, das am Freitag vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten wird. Dass die Krankenhäuser finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa einer Milliarde Euro erhalten sollten, hatte das Bundeskabinett bereits im April beschlossen. Unklar war bis heute, wie die Krankenhäuser das Geld noch in diesem Jahr erhalten sollen.

Von einer Verhandlungslösung habe man abgesehen, da sich die Verhandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über den Budgetrahmen der Krankenhäuser „hinziehen könnten“, sagte Spahn. Im schlechtesten Fall hätten die Häuser dann 2013 gar kein Geld mehr erhalten. Das habe jedoch dem ursprünglichen Sinn widersprochen, die Krankenhäuser kurzfristig zu unterstützen. „Wir sind optimistisch, dass das Gesetz am 5. Juli auch durch den Bundesrat kommt“, sagte Spahn.

Zusätzlich zu der Erhöhung der Fallpauschalen will die Koalition den vollen Orientierungswert einführen und die Neueinstellung beziehungsweise die Weiter- und Fortbildung von Hygienefachkräften fördern. Zudem will sie die sogenannte doppelte Degression abschaffen. Künftig sollen Mehrleistungsabschläge insofern nur noch für die Krankenhäuser gelten, die tatsächlich mehr Leistungen als vereinbart erbracht haben.  

Die krankenhausindividuell vereinbarten Mehrleistungsabschläge blieben von dem Zuschlag auf die Fallpauschalen unberührt, heißt es daher in der Gesetzesbegründung. „Krankenhäuser mit vereinbarten Leistungssteigerungen haben zur Begrenzung des Mengenzuwachses weiterhin einen Mehrleistungsabschlag zu tragen.“  

In der Gesetzesbegründung wird auch darauf hingewiesen, dass der Zuschlag bei allen voll- und teilstationären Leistungen zu berechnen sei. „Die abgerechneten DRG-Fall­pauschalen bilden zugleich die Bemessungsgrundlage für den prozentualen Rechnungs­zuschlag“, heißt es weiter. Nicht berechenbar sei der Versorgungszuschlag für Zusatz­entgelte sowie bei vor- und nachstationären Behandlungen, ambulanten Krankenhaus­behandlungen und Fällen, die in Einrichtungen behandelt werden, die ihre Leistungen auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung abrechnen. 

Änderungen soll es auch bei den Fördermaßnahmen im Hygienebereich geben. So sollen künftig auch externe Beratungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Krankenhaushygieniker gefördert werden können. „Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bedarf an zusätzlichen Krankenhaushygienikern mit entsprechender Facharztweiterbildung kurzfristig nicht in erforderlichem Umfang am Arbeitsmarkt zur Verfügung steht“, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Darüber hinaus sollen der GKV-Spitzenverband, der Verband der privaten Kranken­versicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft das DRG-Institut damit beauftragen, Kriterien zur Ermittlung sogenannter Kostenausreißer zu ermitteln, also extrem teurer Untersuchungs- und Behandlungsabläufe, die mit dem DRG-System nicht sachgerecht finanziert werden können.

Zudem soll das Institut, aufbauend auf diesen Kriterien, prüfen, ob und in welchem Umfang Krankenhäuser von Kostenausreißern belastet sind und ob hier systematische, medizinisch begründete Schiefverteilungen zwischen den Krankenhäusern bestehen, die nicht auf Unwirtschaftlichkeiten zurückzuführen sind. Das Institut soll seine Prüfer­gebnisse ab dem Jahr 2014 jeweils zum Jahresende in einem Extremkostenbericht veröffentlichen. © fos/aerzteblatt.de

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