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Organspende: Manipulation der Warteliste ist strafbar

Freitag, 14. Juni 2013

Berlin – Ärzte, die den Gesundheitszustand eines Patienten, der auf der Warteliste für ein Spenderorgan steht, absichtlich „unrichtig erheben oder unrichtig dokumentieren“ oder „einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten“ an die Vermittlungsstellen übermitteln, machen sich künftig strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden.

Das hat der Bundestag heute einstimmig beschlossen. Zudem soll die Bundesärz­te­kammer (BÄK) künftig ihre Richtlinien zur Transplantationsmedizin begründen und dem Bundesgesundheitsministerium zur Genehmigung vorlegen.

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Selbst Vertreter der Opposition lobten diese Änderungen des Transplantations­gesetzes im Bundestag. Bei dem Thema Organspende „sind wir mit Ihnen einer Meinung und würdigen auch Ihr persönliches Engagement“, erklärte der gesund­heits­politische Sprecher der SPD, Karl Lauterbach, gegenüber Bundesgesund­heits­minister Daniel Bahr (FDP). Und die Gesundheitsexpertin der Linken, Kathrin Vogler, befand: „Die Manipu­lation von Patientendaten ist künftig auf jeden Fall strafbar. Das ist ein gutes Ergebnis der Beratungen zwischen den Fraktionen und dem Gesundheits­ministerium.“ 

Es sei früher nicht vorstellbar gewesen, dass ein einziger Arzt so viel kriminelle Energie besäße, um das Vertrauen in die Organspende bei einigen Menschen zu erschüttern, sagte Bahr. Heute wisse man, dass es dieses Ausmaß an krimineller Energie in anderen Krankenhäusern nicht gegeben habe.

Zudem habe die Bundesregierung mit der Änderung des Transplantations­gesetzes im vergangenen Jahr Regelungen vorgegeben, durch die eine Manipulation der Warteliste heute nicht mehr möglich sei. „Deshalb können wir den Menschen heute guten Gewissens raten, sich für eine Organspende zu entscheiden“, so Bahr.

Die heute beschlossene Verbotsnorm „erfasst alle maßgeblichen Schritte von der Erhebung bis zur Übermittlung an Eurotransplant, in denen Manipulationen vorgenommen werden können, und richtet sich an alle insoweit beteiligten Personen“, heißt es in der Begründung des Gesetzestextes.

Eine „unrichtige Erhebung und Dokumentation“ könne beispielsweise die Manipulation oder den Austausch von Blutproben umfassen, aber auch falsche Erhebungen und Wiedergaben von Untersuchungsergebnissen, wie zum Beispiel der Blutgruppe, das Vortäuschen von Behandlungen oder das Verschweigen von Kontraindikationen.

Die Änderungen des Transplantationsgesetzes waren an das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung“ angehängt und gesondert abgestimmt worden. Während sich die Fraktionen von SPD und Linken bei den übrigen Regelungen des Gesetzes enthielt, stimmten sie den Änderungen des Transplantationsgesetzes ebenfalls zu. © fos/aerzteblatt.de

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