
Einzel- oder Gemeinschaftspraxis? Angestellt im Medizinischen Versorgungszentrum? Die ambulante Versorgung bietet Ärztinnen und Ärzten eine Vielzahl von Möglichkeiten.
Der Klassiker ist noch längst nicht tot: Wenn es um die Niederlassung geht, ist die Einzelpraxis immer noch für mehr als die Hälfte aller Ärztinnen und Ärzte das Modell der Wahl. Doch es gibt weitaus mehr Optionen. Was am besten passt, hängt von den eigenen Wünschen und Möglichkeiten ab. Ein Wechsel in eine andere Niederlassungsform ist aber zu einem späteren Zeitpunkt immer noch möglich. Gerade Kooperationen bieten niedergelassenen Ärzten zahlreiche Vorteile. So können Betriebskosten gesenkt, das Leistungsangebot erweitert und Vertretungen leichter organisiert werden. Studieren.de stellt die verschiedenen Optionen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen in Kurzform vor:
Einzelpraxis – der beliebteste Weg in die Selbstständigkeit. Der Praxisinhaber arbeitet wirtschaftlich eigenständig, er muss allerdings auch allein die Finanzierung stemmen – je nach Fachrichtung schnell 150 000 Euro oder mehr. Ein Vorteil: Man kann seine Praxis nach eigenen Wünschen gestalten und führen. Sprechstundenzeiten und Urlaub zum Beispiel können allein geplant werden, eine Abstimmung mit Kollegen ist nur im Hinblick auf die erforderliche Vertretung notwendig. Auch mit einer Einzelpraxis kann man in Kooperation mit anderen Ärzten tätig sein. Mögliche Formen sind die Praxisgemeinschaft oder Praxisnetze.
Praxisgemeinschaft – es schließen sich zwei oder mehrere Ärzte zusammen, um Räume, Geräte und Personal gemeinsam zu nutzen. Ansonsten arbeiten sie getrennt voneinander: Sie führen jeweils eine eigene Patientenkartei und behandeln ihren eigenen Patientenstamm. Auch die Abrechnung erfolgt separat. Jeder Partner rechnet die von ihm erbrachten Leistungen selbst ab und bekommt dafür sein Honorar. Das Ziel einer Praxisgemeinschaft ist nicht die gemeinsame Behandlung von Patienten, sondern die gemeinsame Nutzung sächlicher sowie personeller Mittel, um Kosten zu reduzieren.
Praxisnetze – hier schließen sich Ärzte beziehungsweise Praxen zusammen, um in bestimmten Punkten zusammenzuarbeiten und sich gemeinsam zu organisieren – etwa mit einer gemeinschaftlichen Praxis-EDV oder mit aufeinander abgestimmten Behandlungskonzepten. Sie bleiben dabei aber eigenständig.
Gemeinschaftspraxis – Die 20 000 Gemeinschaftspraxen in Deutschland sind die häufigste Form der sogenannten Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). In einer BAG schließen sich mehrere Ärzte und/oder Psychotherapeuten mit dem Ziel zusammen, gemeinsam Patienten zu behandeln. Die Partner bilden wirtschaftlich und organisatorisch eine Einheit. Sie führen eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab, haften gemeinsam und treten nach außen als eine Praxis auf. Sie arbeiten aber weiterhin eigenverantwortlich und medizinisch unabhängig.
Eine Gemeinschaftspraxis kann von fachgleichen Ärzten als auch von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen gegründet werden, wenn sich die Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eignen, zum Beispiel ein Hausarzt und ein Dermatologe oder ein Orthopäde und ein Chirurg.
Job-Sharing – eine besondere Form der Gemeinschaftspraxis: In einem eigentlich für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich können Ärzte und Psychotherapeuten nämlich eine beschränkte Zulassung erhalten, wenn sie als Job-Sharing-Partner eine Kooperation mit einem bereits zugelassenen Kollegen derselben Fachrichtung eingehen. Diese Form der Gemeinschaftspraxis ist vor allem dann interessant, wenn beide Partner ihren Arbeitseinsatz zeitlich flexibler festlegen wollen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Leistungsvolumen der bisherigen Praxis nicht wesentlich ausgeweitet werden darf.
Geht es um die Praxisnachfolge, wird bei der Auswahl der hinzugekommene Partner vorrangig berücksichtigt. Spätestens nach zehn Jahren der Zusammenarbeit – oder wenn die Zulassungsbeschränkungen enden – erhält der Partner eine Vollzulassung.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) – sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als freiberufliche Vertragsärzte und/oder als angestellte Ärzte fachübergreifend tätig sind. Im Gegensatz zu einer Gemeinschaftspraxis müssen in einem MVZ Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen praktizieren. Ärzte, die zum Beispiel ausschließlich hausärztlich tätig sind, können somit kein MVZ bilden.
Das MVZ zählt zu den Berufsausübungsgemeinschaften. In einem Medizinischen Versorgungszentrum können sowohl freiberuflich tätige Ärzte und Psychotherapeuten als auch angestellte Ärzte und Psychotherapeuten arbeiten. Folgende Varianten sind möglich:
Freiberufler-Variante:
In dem MVZ arbeiten ausschließlich selbstständig tätige Ärzte und Psychotherapeuten. Ihre persönliche Zulassung ruht und wird von der Zulassung des MVZ überlagert. Dabei können Ärzte und Psychotherapeuten auch wieder ihre Zulassung „aktivieren“ und in einer Einzelpraxis ausüben.
Angestellten-Variante:
Etwa zwei Drittel der derzeit 1 500 Medizinischen Versorgungszentren in Deutschland sind reine Angestellten-MVZ. Das MVZ wird meistens in der Rechtsform der GmbH geführt. Inhaber der Zulassung ist das MVZ. Ärzte und Psychotherapeuten, die ihren Sitz einem MVZ übertragen, können ihn nicht wieder aus dem MVZ herauslösen. Angestellte werden – sofern sie mindestens eine halbe Stelle ausfüllen – Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Misch-Variante:
Ein Versorgungszentrum arbeitet sowohl mit Vertragsärzten als auch mit Angestellten. Dies ist zum Beispiel eine Möglichkeit, wenn ein Arzt, der kurz vor dem Ruhestand steht, seine Zulassung an das MVZ überträgt und dort noch einige Zeit als Angestellter tätig ist, während sein Partner sich die Rückkehroption in die Niederlassung noch erhält und als Freiberufler im MVZ tätig ist.
Auch für MVZ gilt: Für jeden zusätzlichen Arzt oder Psychotherapeuten benötigt das MVZ einen freien Arztsitz. Die wesentliche Merkmale der Medizinischen Versorgungszentren sind:
● fachübergreifend, ärztlich geleitet
● gemeinsame Abrechnung, gemeinsamer Patientenstamm
● gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten, Personal etc.
● Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich
Die Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren hat den seit Jahren zu beobachtenden Trend, wonach immer mehr Ärztinnen und Ärzte als Angestellte in der ambulanten Versorgung tätig werden, erheblich verstärkt. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) waren Ende 2010 insgesamt 16 776 Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich angestellt – nahezu 17 Prozent mehr als im Vorjahr und etwa dreimal so viel wie im Jahr 1993. Insgesamt waren Ende letzten Jahres 141 461 Ärztinnen und Ärzte ambulant tätig. Josef Maus
Weitere Informationen auf den Internetseiten der KBV zu „Wege in die Niederlassung“ unter
www.kbv.de/service/38791.html
und zu den Niederlassungsoptionen unter
www.kbv.de/service/38803.html.
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