Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
Unter dem gleichnamigen Titel haben die Autoren Oduncu und Hohendorf einen Beitrag im Deutschen Ärzteblatt (Dtsch Arztebl 2011; 108(24): A-1362 / B-1142 / C-1142; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/archiv/93852 <<<) verfasst, der in einer aufgeklärten und wertepluralen Gesellschaft nicht nur auf Unverständnis stoßen muss, sondern geradezu einen nachhaltigen Widerspruch herausfordern muss, wollen wir nicht alle unversehens „Opfer“ eines arztethischen Standesethos werden, dass von namhaften Oberethikern in unserer Gesellschaft in ihrer Funktion als ethische Überzeugungstäter unnachgiebig verteidigt wird.
Der Beitrag illustriert in besonderer Weise die fehlgeleitete Vorstellung so mancher Ethiker von dem Grund und der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Patienten in unserer Gesellschaft und einmal mehr verfestigt sich der Eindruck in der Debatte um die ärztliche Suizidassistenz, dass die verfasste Ärzteschaft in weiten Teilen mit den grundlegenden Fragen eines gegenwartsbezogenen bedeutsamen Diskurses nicht nur überfordert sind, sondern für eine Sterbekultur plädieren, in der das Leid auch ausgehalten werden müsse.
Die ethische Alleinverantwortung des Arztes kann und darf nicht durch eine standesrechtliche Verbotsnorm ersetzt werden, die in erster Linie einem ethischen Neopaternalismus geschuldet ist, der von einigen namhaften Hobbyphilosophen und Ethikern propagiert wird. Der diesjährige 115. Deutsche Ärztetag sollte die Gelegenheit nutzen, den ethischen und vor allem verfassungsrechtlichen Irrweg zu verlassen und die MBO entsprechend abzuändern. Die ethische Verantwortung – freilich in Kenntnis einer hierauf sich beziehenden individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte – kann u.a. auch darin bestehen, den schwersterkrankten und sterbenden Menschen am Ende ihres Lebens dergestalt zu begleiten, in dem die Ärztinnen und Ärzte an einem frei verantwortlichen Suizid mitwirken. Das Selbstbestimmungsrecht der Schwersterkrankten ist mehr denn je in den Mittelpunkt der ethischen Debatte zu stellen und es scheint mir persönlich unerträglich zu sein, mit welcher Leichtigkeit sich einige namhafte Ethiker, Philosophen aber eben auch Ärztefunktionäre über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten hinwegsetzen, über die im Kern nicht mehr ernsthaft diskutiert werden kann.
Das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten war, ist und bleibt ein fundamentales Prinzip und es wird den Gegenwartsethikern nicht gelingen, dieses hart umkämpfte Recht auch der Schwersterkrankten „klein“ zu reden oder zu schreiben. Nicht wenigen Ethikern und Ärztefunktionären ermangelt es an grundlegenden verfassungsrechtlichen Kenntnissen und in diesem Sinne sollte der parlamentarische Gesetzgeber seine Aufgabe wieder selbst wahrnehmen, auch am Ende eines sich neigenden Lebens für einen adäquaten Grundrechtsschutz Sorge zu tragen.
Es kann nicht angehen, dass ein Berufsstand mehr oder minder direkt auf das Grundrecht der Selbstbestimmung einwirkt und hierbei zugleich ohne Scham auch noch bedeutsame Grundrechte ihrer ärztlichen Kolleginnen und Kollegen versenkt. Hier ist die Grenze der Selbstverwaltungsautonomie überschritten und von daher bleibt der Gesetzgeber aufgefordert, der Gesinnungsethik einiger weniger Ärztefunktionäre und Ethiker durch eine gesetzliche Regelung der ärztlichen Suizidbeihilfe Einhalt zu gebieten.
Der ärztliche Berufsstand bedarf keiner „Verklärung“ noch ist er dazu angehalten, ein „Arztethos“ dauerhaft zu zementieren, in dem an die ethische Verantwortung des Arztes dergestalt appelliert wird, letztlich ethischen Zwangsdiktaten Folge leisten zu müssen. Von einer freien ethischen Entscheidung der Ärzteschaft kann hier wahrlich nicht mehr die Rede sein und dieser beklagenswerte Zustand führt in die ethische Unmündigkeit der einzelnen Ärztinnen und Ärzte.
Der 115. Deutsche Ärztetag und allen voran das Präsidium und der Vorstand der BÄK sind aufgerufen, das „ethische Zwangsdiktat“ in § 16 der MBO-Ä entsprechend abzuändern, nicht zuletzt auch deswegen, weil in einigen Landesärztekammern eine Regelung verabschiedet worden ist, die sowohl den Belangen der Ärzteschaft und damit den berechtigten Anliegen schwersterkrankter und sterbender Patienten positiv Rechnung trägt.
Im aufgeklärten 21. Jahrhundert sind wir alle weit davon entfernt, einer „ethischen Inquisition“ unterstellt zu sein und wir sind nicht verpflichtet, „Leid entsprechend auszuhalten“, auch nicht um den Preis des Ausbaus der sicherlich verdienstvollen Palliativmedizin!
Die Ärztinnen und Ärzte bleiben aufgerufen, ihren Unmut entsprechend gegenüber der BÄK kund zu tun, denn weder das Präsidium noch der Vorstand können für sich den vermessenen Anspruch reklamieren, über das „ethisch“ annehmbarere Gewissen zu verfügen, geschweige denn über ein Definitionsmonopol des Arztethos, bei dem es mehr als fragwürdig erscheint, ob es gegenwärtig den ethischen Ansprüchen an eine humane Sterbekultur gerecht wird.
Ärztinnen und Ärzte sollten ihrer ethischen Verantwortung gegenüber ihren schwersterkrankten und sterbenden Patienten wahrnehmen und zwar vor dem Hintergrund ihrer individuellen Gewissensentscheidung und nicht im Vollzug einer „standesethischen Weisung“ in Gestalt einer Verbotsnorm, die im Kern inhuman ist, negiert diese doch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten und bedeutsame Grundrechte der eigenen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen.
Es gibt einen ethischen Grundstandard, der auch für die Selbstverwaltungsorgane der Ärzteschaft bindend ist und der parlamentarische Gesetzgeber ist aufgefordert, hieran zumindest die Ärztekammern in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erinnern.
Das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz ist und bleibt ethisch und moralisch fragwürdig, vor allem aber verfassungsrechtlich mehr als „nur“ bedenklich!
Die Beihilfe zum Suizid ist nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland straflos, wie auch der Suizid selbst keine Straftat ist. In meinen 25 Jahren hausärztlicher Praxis habe ich den Wunsch nach Sterbehilfe oft gehört. Ich habe dann regelmäßig die Patienten darüber informiert, dass sie alle notwendigen Arzneimittel für einen würdigen, selbstbestimmten Tod bereits in ausreichender Menge zuhause vorrätig haben. Kein einziger dieser Patienten hat sich jemals wirklich suizidiert! Alle waren bereits völlig zufrieden damit, ihre Autonomie wieder zurück bekommen zu haben, nicht mehr ausgeliefert zu sein, im Fall des Falles selbst bestimmen zu dürfen, wann es genug ist. Dass ein solches Verhalten des Arztes, das die Autonomie des Kranken respektiert, seit neuestem standeswidrig sein soll, werde ich für mich nicht akzeptieren, und das Verfassungsgericht dürfte auf meiner Seite sein. An solchen pseudoethisch-moralischen Vorgaben kann man erkennen, dass sie von Menschen stammen, deren Patienten entweder schon tot (Hoppe) oder auf einen digitalen Datensatz (Montgomery) reduziert waren. Das soll wohl die "narzisstische Homöostase" erhalten - wenn ich als Arzt schon der Patientenversorgung entfliehe, will ich wenigstens die ärztlich tätigen Kollegen ethisch-moralisch "führen". Ich lasse mir doch von Papierärzten und Funktionären den innersten Kern meiner ärztlichen Tätigkeit nicht fremdbestimmen! Ein assistierter Suizid würde wenigstens einen sanften Tod sicherstellen - leider meist nicht das Ergebnis untauglicher Selbsttötungsversuche. Der größte Teil dessen, was wir täglich tun, ist im Sinne des Gesetzes strafbare gefährliche Körperverletzung - sollen wir jetzt noch zusätzlich ein jedem Bürger erlaubtes Handeln für Ärzte unter Strafe stellen lassen?
...Dass ein solches Verhalten des Arztes, das die Autonomie des Kranken respektiert, seit neuestem standeswidrig sein soll, werde ich für mich nicht akzeptieren, und das Verfassungsgericht dürfte auf meiner Seite sein... Ich lasse mir doch von Papierärzten und Funktionären den innersten Kern meiner ärztlichen Tätigkeit nicht fremdbestimmen!...
Das ist der springende Punkt: Die BÄK hat ohne erkennbare Not mit ihrem strikten Verbot der ärztlichen Suizidassistenz dazu beigetragen, dass die Ärzteschaft ihrer ureigenen Gewissensentscheidung beraubt wird und das im Namen von Hippokrates und anderen Gegenwartsphilosophen. Dies gereicht weder der BÄK noch dem ärztlichen Berufsstand zur Ehre und die Ärztinnen und Ärzte bleiben aufgerufen, hiergegen ihren nachhaltigen Widerstand zu bekunden. Dass im aufgeklärten 21. Jahrhundert eine kleine handverlesene Schar von Chefideologen einer archisch anmutenden Arztethik das Wort redet, ist für sich genommen schon bedenklich genug; wenn aber mit pseudowissenschaftlichen Thesen Grundrechte versenkt werden, sind die Grenzen des guten Geschmacks überschritten und zwar unabhängig davon, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen muss, dass ein Drittel der deutschen Ärztinnen und Ärzte offensichtlich moralisch verroht seien, wenn und soweit diese für eine Liberalisierung eintreten. Die Palliativmedizin täte ein Gutes daran, ihren ethischen Sonderweg zu überdenken, anderenfalls diese als eine reine Ideologie sog. Lebensschützer zu enttarnen wäre, in der das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten und sterbenden Patienten nicht hinreichend ernst genommen wird. Ein hierauf sich gründender gesellschaftlicher Konsens, der erkennbar von den Trägern der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen angestrebt wird, negiert in weiten Teilen den im Grundgesetz verbürgten ethischen Grundstandard. Eine verfasste Ärzteschaft, die dazu beiträgt, dass Grundrechte marginalisiert werden, benötigt unsere Gesellschaft gerade nicht und es schwindet das Vertrauen in die Kompetenz der Selbstverwaltungskörperschaften, mit Augenmaß berufsrechtliche Regelungen für ihren eigenen Berufsstand zu verabschieden. Für ethische Glaubens- und Überzeugungstäter gibt es eine unübersteigbare Hürde: das Grundgesetz! Von daher bleibt der parlamentarische Gesetzgeber aufgerufen, sich den Anschlussfragen eines frei verantwortlichen Suizids auch eines Schwersterkrankten anzunehmen. Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften - allen voran die BÄK - ist mit den gewichtigen Rechtsfragen schlicht überfordert und da muss es freilich auch zum besonderen Nachdenken anregen, dass die bei der BÄK angesiedelte "Ethikkommission" bisher durch Stillschweigen in der Öffentlichkeit glänzte; nun - vielleicht wurde auch nur ein "Maulkorb" verhängt, der sich derzeit allerdings rächen dürfte: Nicht alle Landesärztekammern folgen der unsäglichen Regelung in der Musterberufsordnung und allein dies stimmt für die kommende Zeit zuversichtlich. Die BÄK befindet sich auf einem "ethischen Holzweg", über den durch Sonntagsreden zur Bedeutung der Palliativmedizin und dem Fürsorgeprinzip nicht hinweg getäuscht werden kann!
Die Forderung des Medizinethikers Jochen Taupitz, Ärzte sollten Beihilfe zum Suizid leisten, hat für Aufregung gesorgt. Der Vizepräsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, lehnt dies entschieden ab: „Wir sind keine Mechaniker des Sterbens, wir sollen Leben retten.“