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| Theodor Windhorst /Lopata |
Mitte Februar hatte das Bundesgesundheitsministerium eine entsprechende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) genehmigt. Sie geht auf das Pflegeweiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 zurück, beschlossen hatte der G-BA sie aber erst im Oktober 2011.
In Modellvorhaben können Ärzte danach Pflegekräften heilkundliche Tätigkeiten übertragen, die diese sowohl fachlich als auch wirtschaftlich und haftungsrechtlich verantworten. Der Arzt stellt jedoch die Diagnose und die Indikation. Er entwirft einen Therapieplan, an den sich die Pflegekraft halten muss. Die Richtlinie sieht zudem einen Überweisungsvorbehalt vor: Pflegekräfte können einen Patienten nicht eigenständig an einen weiterbehandelnden Arzt überweisen, sie können lediglich eine Überweisung durch den Arzt veranlassen.
aerzteblatt.de |
Er betonte, die Ärzteschaft sei bereit, über die Delegation
ärztlicher Tätigkeiten unter Verantwortung des Arztes zu sprechen und wünsche
sich eine teamorientierte Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Pflegeberufe.
„Ziel muss eine sinnvolle und effiziente Kooperation aller an der
Patientenversorgung Beteiligten sein. Dabei muss es aber auch klare Grenzen
geben“, sagte er.
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