Berlin – Ab Anfang 2013 soll der sogenannte Demografiefaktor bei der Bedarfsplanung nicht mehr angewendet werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen. Der Demografiefaktor war 2010 vom G-BA eingeführt worden, um die Alterung der Bevölkerung bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. In Regionen mit überdurchschnittlich vielen älteren Patienten sollten die Verhältniszahlen von Ärzten pro Einwohnern entsprechend erhöht werden.
„In der Realität wurde dies sehr unterschiedlich umgesetzt“, erklärte der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken. Einige Kassenärztliche Vereinigungen würden den Demografiefaktor anwenden, während andere ihn bei der regionalen Bedarfsplanung nicht berücksichtigen. Darüber hinaus seien die durch den Demografiefaktor entstandenen zusätzlichen Praxissitze nicht immer dort besetzt worden, wo Bedarf bestand, sondern beispielsweise auch in Ballungsgebieten. Aufgrund dieser Fehlentwicklungen hätte der G-BA beschlossen, ab 31. Dezember den Demografiefaktor auszusetzen, so Hecken.
Dies bedeute jedoch nicht, dass die Demografie bei der Bedarfsplanung nicht berücksichtigt werden soll, betonte der G-BA-Vorsitzende „Wir haben damit zusätzlichen Druck, schnell einen Konsens für die neue Bedarfsplanungsrichtlinie zu finden.“ Darin soll die Demografie, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, angemessen mit berücksichtigt werden. „Der neue Demografiefaktor soll so geschärft sein, dass solche Fehlentwicklungen nicht mehr möglich sind“, erklärte Hecken.
Darüber hinaus hat der G-BA die Einrichtung einer ausschussübergreifenden Arbeitsgruppe beschlossen, die sich mit der Erstattung von Leistungen im Rahmen der MRSA (Methicillin-resistente Staphylococcus aureus)-Sanierung beschäftigen wird.
„Diese Arbeitsgruppe soll bis zum 1. November einen Beschlussvorschlag erarbeiten“, erklärte Hecken. In diesem soll detailliert geregelt werden, welche Leistungen für welche Risikogruppen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können.
Hecken betonte, dass die Notwendigkeit einer sektorübergreifenden Behandlung von MRSA damit nicht infrage gestellt sei. Beispielsweise könnten aber auch Mittel, die pflegende Angehörige von MRSA-Patienten prophylaktisch verwenden, um eine Besiedlung mit dem Erreger zu vermeiden, in die Erstattung durch die Krankenkassen fallen. „Wir sind es den Betroffenen schuldig, solche Rechtsfragen angemessen und kurzfristig zu lösen“, betonte der G-BA-Vorsitzende.
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