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BMG: Länder sollen sich über berufsrechtlich sanktionierte Ärzte informieren

Dienstag, 23. April 2013

Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hält die Einführung eines zusätz­lichen Meldesystems auf Bundesebene zur Identifizierung von berufsrechtlich sank­tionierten Ärzten für nicht erforderlich. Das geht aus einem Schreiben des BMG an die Bundesländer hervor, die das Ministerium aufgefordert hatten, die bestehenden Melde­systeme zu überprüfen. Anlass ist unter anderem der Fall eines niederländischen Neurologen, der in Deutschland eine Approbation erhalten hatte, obwohl in seinem Heimatland gegen ihn Anklage wegen schwerer Körperverletzung erhoben worden war. 

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Das BMG verweist darauf, dass bereits heute rechtskräftig getroffene berufsrechtliche Maßnahmen von den Bundesländern zu melden und in das Bundeszentralregister einzutragen seien. Die in diesem Register enthaltenen Informationen seien unter anderem in einem amtlichen Führungszeugnis enthalten, das einem Antrag auf Approbation beigefügt werden müsse.

„Mit dem Bundeszentralregister besteht daher bereits ein bundesweit einheitliches System, über das Informationen über berufsrechtlich getroffene rechtskräftige Maßnahmen gemeldet und abgerufen werden können und müssen“, heißt es in dem Brief an die Länder.

Darüber hinaus ständen auch der Weitergabe von Informationen zwischen den zustän­digen Behörden der Länder über laufende, also noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren   keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegen. Wichtig sei es daher, dass zunächst den bestehenden Meldepflichten nachgekommen werde. „Eine deutliche Verbesserung würde aus Bundessicht bereits eintreten, wenn sich alle Länder gegen­seitig umfassend über entsprechende Maßnahmen oder über laufende Verfahren unterrichten, wie dies von einigen Ländern ja auch bereits praktiziert wird“, so das BMG.

EU-weit gelten in diesem Zusammenhang die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Demnach können sich dem BMG zufolge die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen unterrichten.

Derzeit liege ein Vorschlag der irischen Ratspräsidentschaft zur Novellierung der Richtlinie vor, demzufolge die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten von der Identität eines Angehörigen eines Gesundheitsberufes unterrichten, dem von nationalen Behörden die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagt worden ist. Diese Regelung werde von Deutschland unterstützt.

Der Einführung einer sogenannten Black List nach niederländischem Vorbild, also einer im Internet frei zugänglichen Liste mit den Namen der entsprechenden Ärzte, erteilte das BMG hingegen eine Absage. Eine solche Liste könne aus verfassungsrechtlichen Grün­den nicht eingeführt werden, da der Schutz der Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dem entgegenständen. © fos/aerzteblatt.de

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