© Deutsches Ärzteblatt; Deutscher Ärzte-Verlag GmbH
Dtsch Arztebl 2005; 102(44): [22]
Cherif, Sylvia El; Ruge, Dietrich
Honorarklagen: Das richtige Vorgehen
Supplement: PRAXiS
Schuldner des Honoraranspruchs ist immer der Patient. Foto: Ulrich Baumgarten/vario-press
Die Fälle, in denen Privatpatienten die Arztrechnung nicht oder nur teilweise bezahlen, nehmen zu. Der Hauptgrund dafür sind Einwendungen gegen die Rechnung wegen etwaiger Fehler in der Abrechnung, oder weil die Rechnung als zu hoch empfunden wird. Dies wird in der Regel nicht von den Patienten selbst ausgehen, sondern von den dahinter stehenden privaten Krankenversicherungen. Viele private Krankenversicherungen kontrollieren die Arztrechnungen streng und übernehmen häufig einen Teil der dem Patienten gegenüber abgerechneten Posten nicht. Zahlt der Patient dann die volle Rechnung nicht, muss der Arzt direkt gegen den Patienten rechtlich vorgehen. Denn ausschließlich der Privatpatient ist Schuldner des Honoraranspruchs. Die Einreichung der Rechnungen zur Erstattung durch die private Krankenversicherung ist Obliegenheit des Patienten. Dieser muss sich diesbezüglich selbst mit seiner Krankenversicherung auseinander setzen und erforderlichenfalls gerichtlich gegen diese vorgehen.
Die Frage, ob der Arzt dem Patienten nach Rechnungstellung und Nichtzahlung vor einer gerichtlichen Geltendmachung eine Mahnung schicken muss, hängt aus juristischer Sicht vor allem von der Formulierung der Rechnung ab. Wenn in der Rechnung gleich ein Zahlungszeitpunkt bestimmt ist, bedarf es keiner gesonderten Mahnung mehr. Ferner kommt der Schuldner (Patient) in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlt und er in der Rechnung darauf besonders hingewiesen worden ist.
Langjährige Patienten nicht vergraulen
Unabhängig von der rechtlichen Sicht muss der Arzt selbst je nach Einzelfall entscheiden, ob er dem Patienten eine Mahnung schickt, obwohl diese eventuell juristisch nicht erforderlich ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Patienten, der bereits mehrere Jahre beim selben Arzt in Behandlung ist und die Rechnungen sonst immer bezahlt hat, ist zur Aufrechterhaltung der Arzt-Patient-Beziehung eine vorherige Mahnung empfehlenswert.
Es gibt zwei Möglichkeiten, das Honorar zuzüglich Verzugszinsen gerichtlich geltend zu machen: das Mahnverfahren oder eine Klage.
Die Einleitung eines Mahnverfahrens ist nur sinnvoll, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient die Forderung nicht bestreitet. Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Zivilverfahren, durch das dem Gläubiger einer Geldforderung schnell und ohne mündliche Verhandlung ein Vollstreckungstitel verschafft werden soll. Vorteil gegenüber einer Klage sind neben der Schnelligkeit des Verfahrens die geringeren Gerichtskosten.
Wird allerdings mit dem Widerspruch des Patienten gegen die Honorarforderung gerechnet, sollte direkt Klage erhoben werden. Denn in diesem Fall stellt die Einleitung eines Mahnverfahrens einen unnötigen Umweg dar. Legt der Patient gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, geht das Mahnverfahren in ein normales Klageverfahren über mit der Folge, dass der Arzt (Kläger) die Klage begründen muss und eine mündliche Verhandlung stattfindet, sodass er auch sofort eine Klage hätte erheben können.
Die Beantwortung der Frage, bei welchem Gericht der Arzt die Klage erheben muss, hängt von der Höhe des geltend zu machenden Honorars ab. Bei einer Summe bis 5 000 Euro ist das Amtsgericht und bei einer Summe von mehr als 5 000 Euro das Landgericht zuständig.
Klage am Wohnsitz des Patienten einreichen
Die örtliche Zuständigkeit richtete sich in der Vergangenheit nach dem Ort der Arztpraxis, in die der Patient sich zur Behandlung begeben hat. Nunmehr vollzieht sich in der Rechtsprechung diesbezüglich ein Wandel dahingehend, dass die Klage am Wohnsitz des Patienten einzureichen ist. Ferner hat der Bundesgerichtshof 2004 entschieden, dass Rechtsanwälte ihre Honorarforderungen im Regelfall am Wohnsitz des Mandanten einklagen müssen. Dies kann entsprechend auf die Honorarklagen der Ärzte gegen Patienten angewendet werden.
Das Gericht wird in der Regel einen Sachverständigen bestellen, der die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung nach der GOÄ begutachtet. Der ärztliche Sachverständige hat bei Honorarklagen eine große Bedeutung. Denn die meisten Richter entscheiden entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens. Daher ist es wichtig, dass der Sachverständige in dem Gebiet, das er gebührenrechtlich beurteilen soll, fachlich qualifiziert ist. Die privaten Krankenversicherungen fragen intern häufig beratende Ärzte, die mit den modernen Behandlungsmethoden und Operationstechniken nicht vertraut sind und überwiegend nur theoretisches Wissen haben. Dies führt zwangsläufig zu falschen Ergebnissen.
Häufig fordert das Gericht die Parteien dazu auf, Personen vorzuschlagen, die als Sachverständige in Betracht kommen. Davon sollte der Arzt durch seinen Rechtsanwalt unbedingt Gebrauch machen. Dabei sollte beachtet werden, dass der vorzuschlagende Sachverständige möglichst nicht aus der engeren Umgebung des Arztes stammt, um eine etwaige Befangenheit auszuschließen.
Grundlage für eine ordnungsgemäße Begutachtung durch den Sachverständigen ist die Dokumentation des Arztes in der Krankenakte. Daher ist eine möglichst ausführliche Dokumentation unerlässlich. Denn nur die Umstände, die der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde legen kann, können gebührenrechtlich berücksichtigt werden. Die Behandlung ist ausführlich, sorgfältig und vollständig zu dokumentieren. Bei der Fertigung der Dokumentation ist also größte Sorgfalt geboten.
Wenn der Arzt (Kläger) mit seiner Honorarklage obsiegt, muss der Beklagte (Patient) sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Dazu gehören auch die Anwaltskosten des Klägers (Arztes). Wenn die Klage hingegen nur teilweise Erfolg hat, werden die Kosten entsprechend der Gewinnverteilung zwischen den Parteien aufgeteilt.
Vollständig dokumentieren
Um das eigene Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten, sollte der Arzt vor Klageerhebung mit seinem Rechtsanwalt die Richtigkeit der gestellten Rechnung anhand der GOÄ überprüfen. Ferner kommt – wie oben ausgeführt – einer ausführlichen und vollständigen Dokumentation in der Krankenakte für die Erfolgsaussichten einer Honorarklage eine besondere Bedeutung zu.
RAin Dr. jur. Sylvia El Cherif
RA Dr. med. Dietrich Ruge
E-Mail: kanzlei@rae-ruge-cherif.de
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