Dtsch Arztebl 2007; 104(37): A-2464 / B-2180 / C-2112
Hybrid-Embryonen aus Mensch und Tier
AKTUELL: Akut
Möglich, dass das Erzeugen von Hybrid-Embryonen aus Mensch und Tier in Deutschland gesetzlich nicht klar verboten ist. In Großbritannien sind einzelne Versuche jetzt ausdrücklich erlaubt. Die Hybrid-Embryonen sollen als Quelle für embryonale Stammzellen dienen. Bei der Methode wird – analog zur Zeugung des Klonschafs Dolly, aber mit Überschreitung einer Speziesgrenze – die Eizelle eines Tieres entkernt und deren Kern durch den einer Körperzelle des Menschens ersetzt. Zu 99,5 Prozent würde das Erbmaterial des Hybrid-Embryos vom Menschen stammen, zu etwa 0,5 Prozent vom Tier. Zwei Forscherteams begründeten die Anträge bei der britischen Aufsichtsbehörde damit, den Engpass von humanen Eizellen auf diese Weise überwinden zu wollen.In Deutschland dürfte der Vorstoß aus Großbritannien die Debatte über den wissenschaftlichen Nutzen und die ethischen Grenzen der Forschung auf dem Gebiet der regenerativen Medizin neu entfachen. Nach Meinung von Prof. Dr. med. Anthony Ho (Universitätsklinik Heidelberg) könnten solche Versuche neue Erkenntnisse darüber bringen, unter welchen Bedingungen sich ausdifferenzierte Zellen in pluripotente reprogrammieren ließen.„Dass die Erkenntnisse Patienten zugute kommen, sehe ich aber zurzeit noch nicht“, sagte Ho. Import wäre kein Rechtsverstoß „Plausibel und aussichtsreich“ nannte Dr. med. Tobias Cantz (Max-Planck-Institut für Molekulare Biomedizin, Münster) die von den britischen Kollegen geplanten Experimente. Aussichtsreich deshalb, weil belegt sei, dass sich Körperzellen von Tieren nach diesem Prinzip reprogrammieren ließen. „Wir selbst arbeiten an anderen Konzepten, weil wir wissen, dass solche Versuche in unserer Gesellschaft nicht erwünscht sind“, sagte Cantz. Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, wies die Erzeugung von Mensch-Tier-Hybrid-Embryonen als „ethisch inakzeptable Grenzüberschreitung“ zurück. Juristisch aber würde das Verfahren nicht gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstoßen, weil weder eine Befruchtung stattfinde noch humane Embryonen verwendet würden, sagte der Medizinjurist Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz (Universität Mannheim) dem Deutschen Ärzteblatt. „Das Ausgangsprodukt ist keine totipotente menschliche Zelle. Damit würde auch die Stichtagsregelung des Stammzellgesetzes bei einem Import nicht greifen“, erläuterte Taupitz. Dr. rer. nat. Nicola Siegmund-Schultze
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