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Dtsch Arztebl 2008; 105(3): A-70 / B-62 / C-62
Flintrop, Jens
Krankenhausversorgung: Kein radikaler Systemwechsel
POLITIK
Die Bundesländer lehnen die Umstellung auf eine monistische Finanzierung ab. Auch der Kontrahierungszwang für alle Kostenträger soll beibehalten werden.
Nach zähem Ringen haben sich die Bundesländer jetzt auf gemeinsame Positionen zur Zukunft der Krankenhausversorgung ab 2009 geeinigt. Angesichts weit divergierender konzeptioneller Ansätze, aber auch wegen der unterschiedlichen Strukturen und Interessenlagen in den Ländern sei die durchgängige und einvernehmliche Beratung eines in sich geschlossenen Gesamtkonzepts zur künftigen Entwicklung der Krankenhausversorgung nicht möglich gewesen, betont die Arbeitsgruppe Krankenhauswesen der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG), die das Konzept für die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) erarbeitet hat. Dies klingt negativer, als es ist. Denn herausgekommen ist ein Konsenspapier, das weitgehend den Forderungen des 110. Deutschen Ärztetages 2007 zur stationären Versorgung nach 2009 entspricht. Die Länderpositionen im Einzelnen:
Krankenhausbudgets überdenken – Die bisherige Form der Budgetdeckelung sei nicht mehr sachgerecht, meint die AOLG. Sie schlägt vor, geeignetere Indikatoren als die Grundlohnsumme zur Berechnung der jährlichen Steigerungsrate der Vergütungen der Krankenhäuser zu verwenden.
DRG-System fortführen – An dem im Jahr 2000 eingeführten DRG-Fallpauschalensystem soll festgehalten werden. Nach Ablauf der Konvergenzphase seien deshalb zum 1. Januar 2009 Regelungen zu schaffen, die eine Weiterentwicklung des DRG-Systems ermöglichten. Die AOLG plädiert dafür, das DRG-System weiterhin bundeseinheitlich zu definieren und zu kalkulieren. Dabei sei perspektivisch am Ziel der Einführung eines bundeseinheitlichen Basisfallwerts mit einer entsprechenden Konvergenzphase festzuhalten. Um die Wirkungen des DRG-Systems auf die Versorgung abschätzen zu können, müsse der Bund mehr als bisher darauf drängen, dass die Selbstverwaltung die vorgesehene Begleitforschung nach § 17 b Abs. 8 KHG ausschreibt.
Kein Preiswettbewerb – Ausdrücklich wollen die Länder das Prinzip „gleicher Preis für gleiche Leistung“ beibehalten. Dahinter steckt die Überzeugung, dass nur ein Festpreissystem eine flächendeckende bedarfsgerechte Versorgung garantieren kann. Ein Preiswettbewerb für bestimmte Krankenhausleistungen, wie ihn das Bundesgesundheitsministerium und vor allem die AOK fordern, bedürfe der Entwicklung von Qualitätskriterien, meint die AOLG. Anders ausgedrückt: Die obersten Ministerialbeamten in den Gesundheitsministerien der Länder glauben nicht, dass man mit den jetzigen Instrumenten einen Qualitätsabbau in der stationären Versorgung verhindern kann, wenn die Fallpauschalen lediglich als Höchst- oder Richtpreise fungieren.
Rahmen- statt Detailplanung – Die Länder sollen auch künftig für die Gewährleistung der stationären Versorgung, insbesondere der Notfallversorgung, verantwortlich sein. Allerdings könne sich die Krankenhausplanung künftig auf die Festlegung von Standorten, die medizinischen Fachgebiete und die Gesamtbettenzahl beschränken, schlägt die AOLG vor. Bislang ordnen die meisten Landesbehörden jeder Fachrichtung eines Krankenhauses eine bestimmte Zahl von Betten zu.
Absage an selektives Kontrahieren – Nach Überzeugung der AOLG setzt die Gewährleistung einer flächendeckenden und wirtschaftlichen Krankenhausversorgung einen Kontrahierungszwang für alle Kostenträger voraus. Forderungen nach Einkaufsmodellen erteilt die GMK somit eine Absage. Sehr wohl als sinnvoll betrachtet die AOLG die bestehenden einzelvertraglichen Vereinbarungen zur integrierten Versorgung. Hier sei allerdings eine einheitliche Wettbewerbsordnung für den ambulanten und stationären Bereich zu schaffen, etwa durch Angleichung der Kalkulationsgrundlagen der Vergütungssysteme.
Keine Umstellung auf eine monistische Finanzierung – Das finanzielle Engagement der Länder in der Krankenhausfinanzierung sei Ausdruck derer Verantwortung für die Daseinsvorsorge und deshalb beizubehalten, heißt es im Länderpapier. Solange die Länder dieser Verpflichtung ausreichend nachkämen, entfalle die Notwendigkeit des Übergangs zu einer Investitionsfinanzierung durch die Krankenkassen. Dass dies in vielen Bundesländern längst nicht mehr der Fall ist – Stichwort: Investitionsstau –, wird dabei geflissentlich verschwiegen. Die AOLG plädiert für eine größere Flexibilität in den Förderverfahren für langfristige Anlagegüter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, damit die Krankenhäuser ihre baulichen Investitionen eigenverantwortlich planen und realisieren könnten.
Zur Berücksichtigung bei der weiteren Ausgestaltung des ordnungspolitischen Rahmens der Krankenhausversorgung ist das GMK-Konzept inzwischen dem Bundesgesundheitsministerium zugeleitet worden. Da die stationäre Versorgung laut Grundgesetz in den Aufgabenbereich der Bundesländer fällt, dürfte das Konzept die Basis für alle Veränderung in diesem Bereich sein – es sei denn, die Krankenhausversorgung wird zur Verhandlungsmasse im Zuge der anstehenden Förderalismusreform.
Jens Flintrop
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