Zu dem Beitrag von Priv.-Doz. Dr. med. Wilhelm Nacimiento in Heft 11/1997
Reduktionistische Sichtweise
Nur einmal heißt es in dem merkwürdigen Text fast beschwörend, "daß es sich bei apallischen Patienten um
lebende Menschen handelt", eine Einsicht, die dann auch in dem gesamten übrigen Text vergessen bleibt, der
seine Wissenschaftlichkeit auf Objektivität reduziert - getreu dem abgedroschenen Motto "die Galle von
Zimmer 13". Denn hätte Herr Nacimiento sie wirklich als "lebende Menschen" ernst genommen, hätte er ihnen
zuerkennen müssen, daß sie für andere Bedeutung haben, anderen Bedeutung verleihen und daß ich mit ihnen als
Bedeutungsträgern daher durchaus kommunizieren kann. Wie will er aber dann die Antibiotika-Verweigerung
für Menschen im Wachkoma rechtfertigen? Verweigert er Antibiotika auch allen anderen "lebenden Menschen"
auf seiner Station mit einer Lebenserwartung von zwei bis fünf Jahren? Und würde er ihnen - wenn ich richtig
lese - nicht auch am liebsten die Ernährung verweigern? Denn er sehnt sich offenkundig nach der
Unbefangenheit in den USA, Australien, England und den Niederlanden, der er - bedauernd - die den
Nahrungsentzug verbietende deutsche "Befangenheit" wegen der Nazi-Verbrechen gegenüberstellt - als nur
"historisch bedingte . . . Tabuisierung" und daher offenbar unwissenschaftlich.
Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner
Fichtenstraße 16
33334 Gütersloh
Patientenautonomie beachten
Der Verfasser schreibt, daß es gute Gründe für die Annahme gebe, daß apallische Patienten keine
Wahrnehmungsfähigkeit mehr haben. Sie könnte trotzdem falsch sein: Die zitierte Arbeit von H. Kinney und
Mitarbeitern kam zu dem Ergebnis, daß das Gehirn von K. A. Quinlan, die in den siebziger und achtziger Jahren
die bekannteste Patientin der Welt im apallischen Syndrom gewesen sein dürfte, vor allem schwere
Thalamusdestruktionen aufwies. Jedoch waren große Teile der Hirnrinde, darunter zum Beispiel der Gyrus
cinguli oder der orbitofrontale Kortex, weitgehend intakt. Die Autoren folgerten, daß der Thalamus entscheidend
sein könnte für die Wahrnehmungsfähigkeit des Menschen (3). Trifft diese Annahme zu, muß die Frage erlaubt
sein, ob Menschen im apallischen Syndrom, bei denen die Thalami intakt oder partiell intakt sind,
möglicherweise noch Wahrnehmungen haben können.
PET-Untersuchungen haben gezeigt, daß unter anderem der Gyrus cinguli, insbesondere die Brodmannschen
Areale 24 und 32, eine wichtige Rolle im Prozeß der Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung einnehmen. Diese
Areale zeigten konstant eine am gesteigerten regionalen Blutfluß erkennbare Aktivierung nach definierten
Schmerzreizen am Arm gesunder Versuchspersonen (1), nach dobutamininduzierter schmerzhafter
Myokardischämie (4) wie auch während spontaner Migräneattacken (5). Vergleichbare Untersuchungen sind bei
apallischen Patienten noch nicht durchgeführt worden, weswegen die Sicherheit, mit der manche behaupten,
apallische Patienten könnten keine Schmerzen wahrnehmen, verwundert. Teile des Gyrus cinguli sind, wie
postmortale neuropathologische Untersuchungen gezeigt haben, bei apallischen Patienten häufig intakt. Dies war
jedenfalls der Fall bei K. A. Quinlan (3). Ähnliche Befunde dokumentierten Ingvar und Mitarbeiter bei mehreren
der von ihnen untersuchten Patienten (2).
Es existieren Verbindungen dieser Areale zu intralaminaren Thalamuskernen, und es ist bei intakten mesenzephalen, rhombenzephalen und spinalen schmerzleitenden Strukturen durchaus eine Aktivierung und
damit eine Schmerzwahrnehmung zumindest theoretisch vorstellbar, auch wenn dies niemand gerne hören mag.
Der Autor meint ferner, die Einstellung der künstlichen Ernährung sei auch dann strafbar, wenn der gegenteilige
Wille des Patienten von ihm selbst früher schriftlich dokumentiert worden sei. Jeder ärztliche Eingriff (wozu
auch Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr auf künstlichem Wege gehört) bedarf aber der Einwilligung des
Patienten, zumindest wenn man das Urteil des Bundesgerichtshofs von 1994 zugrunde legt (1 STR 357/94): "Bei
einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen
Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der
Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang
noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken". Nebenbei bemerkt halte ich es
für nicht zulässig, im Anschluß an eine solche "Zwangsernährung", die möglicherweise sogar den Tatbestand
der Nötigung beziehungsweise Körperverletzung erfüllt, die dafür entstandenen Kosten auch noch dem Patienten
oder seiner Versicherung aufzuerlegen. Es wird Zeit, daß endlich Schluß ist mit paternalistischen Gebräuchen,
die das Selbstbestimmungsrecht und damit die Autonomie des Menschen außer Kraft setzen.
Literatur
1. Casey KL, Minoshima S, Berger KL, Koeppe RA, Morrow TJ, Frey KA: Positron emission tomographic
analysis of cerebral structures activated specifically by repetitive noxious heat stimuli. J Neurophysiol 1994; 1:
802-807.
2. Ingvar DH, Brun A, Johannson L, Samuelson SM: Survival after severe cerebral anoxia with destruction of
the cerebral cortex: the apallic syndrome. Ann NY Acad Sci 1978; 315: 184-208.
3. Kinney HC, Korein J, Panigrahy A, Dikkes P, Goode R: Neuropathological findings in the brain of Karen Ann
Quinlain. The role of the thalamus in the persistent vegetative state. N Engl J Med 1994; 330: 1469-1475.
4. Rosen SD, Paulesu E, Frith CD et al.: Central nervous pathways mediating angina pectoris. Lancet 1992; 344:
147-150.
5. Weiller C, Limmroth V, Jüptner M et al.: Brain stem activation in spontaneous human migraine attacks.
Nature Med 1995; 1: 658-660.
Dr. Martin Klein
Hermann-Hesse Weg 2
97276 Margetshöchheim
Schwierige Differentialdiagnose
Der Autor dieses Artikels hat sich beneidenswert bemüht, das apallische Syndrom bis ins Detail zu beschreiben,
und es ist ihm auch gelungen; nur die Krankheiten, die als Differentialdiagnose bezeichnet wurden, haben mit
dem apallischem Syndrom nicht allzu viele gemeinsame Symptome. Aber wenn wir das Koma, das Locked-inSyndrom, die fortgeschrittene Demenz, den Hirntod und den akinetischen Mutismus
als Differentialdiagnose annehmen, dann können wir auch Hypoxämie aller Arten, Schockzustände mit
verschiedenen Ätiologien, abakterielle und bakterielle Meningitiden und Enzephalitis mit Bewußtseinsverlust
der Differentialdiagnose des apallischen Syndroms zuordnen, und um diese Krankheiten weiter zu
differenzieren, benötigt der Arzt die klinischen Untersuchungen.
Ein unerfahrener Arzt stellt die Diagnose "Das apallische Syndrom", ohne den Patienten klinisch untersuchen zu
lassen. Dabei entstehen natürlich die Verwechselungen. Obwohl die Ätiologie des apallischen Syndroms
weitgehend festgestellt ist, kann ein Arzt nicht auf das klinische Bild verzichten. Auch der Autor sei der
Auffassung, daß die Ätiologie des apallischen Syndroms bekannt sei. Liegen ein Trauma mit zerebralen
Läsionen oder degenerative und metabolische Störungen des ZNS oder Fehlbildung des ZNS vor, dann müsse
man an das apallische Syndrom denken. Jedenfalls ein erfahrener Arzt kann ohne weiteres das apallische
Syndrom allein durch das Krankheitsbild feststellen. Unter dem Motto "Das Reiten wird durch das Reiten
gelernt" - das apallische Syndrom wird auch durch die klinische Visite gelernt. Das Bild beruht auf den
äußerlichen Erscheinungen des Patienten mit dem apallischen Syndrom. Dabei sind die Ätiologie
beziehungsweise klinische Untersuchungsergebnisse weit nach hinten gerückt.
Dr. med. E. Farhoumand
Zaunkönigweg 34
58455 Witten
Willkürliche Reaktionen möglich
Ich kann leider nicht nachvollziehen, wie Nacimiento davon sprechen kann, daß Reaktionen des Patienten von
Angehörigen und qualifiziertem Pflegepersonal verkannt werden. Meine eigenen Erfahrungen als
Krankenschwester (auch auf einer neurologischen Station) haben mir gezeigt, daß der "normale" Assistenzarzt
im Durchschnitt etwa fünf Minuten täglich, bei nicht ansprechbaren Patienten eher weniger, am Patientenbett
verbringt. Ein Oberarzt erscheint zwei- bis dreimal die Woche, ein Chefarzt vielleicht sogar nur einmal, die
Wochenenden sind hierbei (wenn kein Notfall vorliegt) ausgenommen. Das Pflegepersonal ist durch aufwendige
Grundpflege, Lagerungen, Verbandswechsel und anderes erheblich länger mit dem Patienten zusammen, und das
nicht nur einmal täglich, sondern durch alle Schichten mindestens zwei- bis dreimal. Engagierte Angehörige
verbringen sicherlich noch mehr Zeit beim Patienten. Wer ist wohl (nicht durch Studium oder Titel) mehr dazu
befähigt, Reaktionen des Patienten zu beobachten, zu vergleichen und zu bewerten?
Ich will damit nicht das Auftreten von Primitivreflexen, unwillkürlichen motorischen Reaktionen und oralen
Automatismen in Frage stellen, das wäre bei der Schwere der Hirnschädigung lächerlich. Aber ich bezweifle,
daß es rechtens ist, jede Reaktion darauf zu reduzieren. Schließlich erlebe ich immer wieder, daß der sich selbst
bewußte Patient, der zu rationaler Beeinflussung seiner unterbewußt gesteuerten Verhaltensweisen fähig ist, sich
im Umgang mit dem Pflegepersonal und seinen Angehörigen anders verhält als beispielsweise in der Visite oder
der Untersuchungssituation dem Arzt gegenüber. Nacimiento spricht in seinem Artikel vom Fehlen jeglicher
"Hinweise auf eine bewußte Wahrnehmungsfähigkeit der eigenen Person und der Umwelt" und weiter unten von
der Nichtnachweisbarkeit der fehlenden Wahrnehmungsfähigkeit. Wenn ich mir vorstelle, daß ein Patient sehr
wohl auf einer unterbewußten Ebene wahrnimmt, dann halte ich es für wahrscheinlicher, daß eine emotionale
Reaktion auf Menschen erfolgt, zu denen eine Beziehung hergestellt werden kann oder bereits vorhanden war.
Zuletzt möchte ich noch etwas zu der als äußerst frustrierend dargestellten Pflege sagen, hier kann ich nur für
mich persönlich sprechen. Ohne die Bestätigung des Sinns meiner Arbeit ist jede Pflege frustrierend, wie wenig
aufwendig und anstrengend sie auch sein mag. Während meiner Ausbildung habe ich gelernt, jeden Patienten als
wahrnehmungsfähig zu behandeln. Diese Anschauung bestimmt mein Handeln und mein Selbstbild als
Pflegende. Ich möchte, daß man mir die Kompetenz zugesteht, mir aufgrund meiner beruflichen Erfahrung
meine eigene Meinung über die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit eines Patienten zu bilden. Vor allem
wenn niemand mir das Gegenteil beweisen kann, gilt für mich: im Zweifel für den Patienten.
Ursula Fricke
Werstener Friedhofstraße 35
40591 Düsseldorf
Therapie versuchen
Die klare Abgrenzung des apallischen Syndroms vom chronisch apallischen Syndrom und dem Koma ist immer
wieder problematisch. Zwar kann das Vorhandensein von Bewußtsein noch nicht apparativ nachgewiesen
werden, jedoch ist bekannt, daß ein komatöser Patient durchaus über Empfindsamkeit und Fähigkeit zur
individuellen rhythmischen Zeitgestaltung verfügt (7). Oliver Sacks (5) konnte nachweisen, daß Muskeltätigkeit
in langsamen Eigenrhythmen bei komatösen Patienten aufrecht erhalten wird. Tief komatöse Patienten zeigen
auch beim Wahrnehmen der Stimme von Angehörigen Herzfrequenz- und Atemfrequenzvariationen sowie
Veränderungen des Hautwiderstandes (3, 7).
Nach neuen Ergebnissen läßt sich das Aufwachen aus dem Koma in einer wachsenden Integration sympathischer
und parasympathischer Aktivität nachweisen. Therapeutische Interventionen und besonders körpernahe
Ansprache der Patienten durch vertraute Personen zeigen einen ähnlichen Effekt wie der Aufwachprozeß selbst
(2).
Es ist nicht haltbar zu behaupten, daß Patienten mit einem chronisch apallischen Syndrom aufgrund ihrer
aufgehobenen Wahrnehmungsfähigkeit ihre Erkrankung nicht als Leidenszustand erleben würden. Wir müssen
dabei beachten, daß unser Standpunkt außerhalb dieser "black box" liegt und wir uns nicht auf den uns
gewohnten Kommunikationsebenen befinden. Bewußtlosigkeit oder apallisches Syndrom bedeuten nicht
gleichzeitig den Verlust von Sensibilität (1, 4, 7).
Wir haben mit der neurologischen Frührehabilitation schwer hirnverletzter Patienten über mehrere Jahre bereits
gute Erfahrungen mit einem festen Ärzte-, Therapeuten- und Pflegeteam gesammelt. Dabei haben sich ein
individueller, gut abgestimmter Therapieansatz aus aktivierender, spastikhemmender Pflege, intensiver
Krankengymnastik und Ergotherapie nach den bekannten Prinzipien von Bobath und Affolter sowie die
fazioorale Therapie nach Kay Coombes bewährt. Von seiten des Neurologen sind eine engmaschige klinische
Beobachtung und Skalierung mit Koma-Remissionsskalen neben einer apparativen Diagnostik erforderlich, um
den Therapieverlauf beurteilen zu können und prognostische Aussagen zu treffen.
Wenn wir nicht den "Defekt" und das isolierte Funktionsdefizit im Mittelpunkt sehen, sondern das
synchronisierbare, jeweils lebensgeschichtliche Niveau der Eigentätigkeit und Kompetenzen des Betroffenen,
wie es Zieger (6) betont, kann eine neuropädagogische Diagnostik und Therapie im kooperativen Dialog
entscheidende Fortschritte für eine betont sozial gestaltete Lebensweise bringen. Fazit ist, daß wir für die
Lebenstätigkeit komatös Hirnverletzter ein neues Verständnis brauchen. Ärzte und Therapeuten sind oft hilflos
und enttäuscht, weil eine Kontaktaufnahme auf den üblichen Wegen mit diesen Patienten nicht möglich ist. Auch
Angehörige der Betroffenen erleben sich häufig mit ihren Problemen alleingelassen und überfordert. Hier ist es
besonders wichtig, die "zweite Menschwerdung" Hirnverletzter als sozial ausgerichteten, dynamischen Lern-
und Vermittlungsprozeß in enger Zusammenarbeit mit den nächsten Angehörigen zu gestalten.
Die Zeitschriften "Not" und "Wachkoma" sind an dieser Stelle zu empfehlen, in der sich neben Beiträgen
kompetenter Fachärzte und Therapeuten auch Berichte engagierter Angehöriger neben Hinweisen auf gesetzliche
Grundlagen und Selbsthilfeorganisationen finden. Der schwer hirnverletzte Patient muß, unabhängig davon, ob
im Stadium des Komas, des apallischen oder chronisch apallischen Syndroms, wenigstens einmal die Chance
einer Rehabilitation in einer speziell ausgerichteten neurologischen Frührehabilitationsabteilung bekommen.
Literatur bei den Verfassern
Dr. med. Claudia Paris
Nervenärztin, Psychotherapie
Dr. med. Werner Rink
Nervenarzt, Rehabilitationswesen
Chefarzt der Neurolog. Klinik
Klinikum "Passauer Wolf"
94086 Bad Griesbach
Juristische Entmündigung
Ist es nicht erschreckend, wie tief juristische Entscheidungen, welche
als nahezu unumstößliche "Wahrheit" postuliert werden, die freie, selbstbestimmte Gestaltung unseres
individuellen Lebens beeinflussen? Der Mensch hat ein unumstößliches Recht auf Leben und Tod. Einem
Schwerstkranken - letztendlich zum Tode bestimmten Kranken -, in diesem Falle einem Apalliker, der zu
gesunden Zeiten für sich bestimmt hat, daß keinerlei lebenserhaltende und verlängernde Maßnahmen an ihm
durchgeführt werden, beispielsweise Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr, wird die Selbstbestimmung auf Leben
und Tod genommen. Er wird juristisch entmündigt.
Wir erinnern uns noch deutlich, als Frauen zur Interruptio nach Holland gingen - juristisch und ethisch
unterschiedlich diskutierbar. Ich warte nur auf den ersten Patienten, der selbst, oder von seinen Angehörigen
verbracht, nach Holland geht, um hier in freier Selbstbestimmung das Leben würdevoll beenden zu können.
Wir müssen endlich "emotionsfrei" vor dem Hintergrund der Verbrechen des Dritten Reiches ein neues
Selbstbewußtsein finden, welches solche Absurditäten verhindert.
Dr. med. Dieter Kloß
Weedgasse 1a
64589 Stockstadt
Juristische Aspekte
Auf den Artikel von Dr. Nacimiento wurde ich von Ärzten sowie von Mitarbeitern einer ambulanten
Hospizeinrichtung verunsichert bis entsetzt hingewiesen. Sie unterstützen Menschen, deren Sterbewunsch in
Altenheimen, Krankenhäusern oder von Hauspflegediensten negiert wird. Wir helfen und beraten Angehörige
von Komapatienten, deren mutmaßlichen Willen durchzusetzen. Und das sollte nun plötzlich strafbar sein, selbst
wenn der Patient zeitnah vor der Erkrankung eine Patientenverfügung abgefaßt hatte, die den eingetretenen
Zustand recht genau trifft?
Der Artikel gibt die eindeutige Rechtslage falsch wieder. Die Folgen wären fatal! Bliebe er unwidersprochen,
könnte er die Hilfe für Sterbende in Zukunft behindern, weil Ärzte geneigt sein könnten, sich eher nach der
Veröffentlichung in einer ärztlichen Fachzeitschrift als nach den rechtlichen Hinweisen eines Rechtsanwalts des
Patienten oder seiner Angehörigen zu richten.
Meine Ausführungen betreffen den apallischen Patienten unter folgenden Bedingungen: Entsprechend den
Ausführungen von Nacimiento müssen seitens der behandelnden Ärzte alle Voraussetzungen für ein
irreversibles, chronisches, apallisches Syndrom bejaht werden.
Läßt sich durch Befragung der Angehörigen und/oder durch Verfügungen, die der Patient selbst vor Erkrankung
niedergelegt hat, hilfsweise durch allgemeine Wertvorstellungen, ermitteln, daß der mutmaßliche aktuelle Wille
des apallischen Patienten dahin geht, daß man ihm keine Nahrung und Flüssigkeit mehr zuführt, so ist dieses
Handeln nicht nur gestattet, nicht strafbar, ethisch vertretbar, es ist zwingend geboten! Jedes entgegengerichtete
Handeln wäre die Mißachtung der Selbstbestimmung des Patienten (Artikel 2 des Grundgesetzes [1]).
Galt früher "salus aegroti suprema lex!", so gilt nach unserer Rechtsordnung "voluntas aegroti suprema lex!".
Gegen den erklärten Willen des willensfähigen Patienten darf kein Arzt einen Patienten behandeln, kein Pfleger
darf ihn mit Nahrung und Flüssigkeit zwangsweise versorgen, auch wenn dem Arzt die Entscheidung des
Patienten unverständlich ist. So der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit dem Myom-Fall im Jahr
1957 (2). Ebensowenig darf gegen den mutmaßlichen Willen des Patienten gehandelt werden, der diesen nicht
bilden und nicht äußern kann.
Die Selbstbestimmung geht beim Komapatienten in Fremdbestimmung über. Diese hat nach der Rechtsprechung
der Arzt entsprechend dem mutmaßlichen Willen seines Patienten vorzunehmen. Der Arzt weiß (fast) alles über
die Krankheit des Patienten, in der Regel jedoch (fast) nichts über dessen Persönlichkeit. Für die ihm von der
Rechtsprechung zugewiesene Fremdbestimmung muß er jedoch beides, Krankheit und Persönlichkeit, in seine
Entscheidung einbeziehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. 9. 1994 über einen Fall entschieden, in dem einer Apallikerin die
Nahrung entzogen werden sollte, wobei dies den Tod in wenigen Wochen herbeigeführt hätte (3). Er
konstatierte, daß in Einzelfällen ein zulässiges Sterbenlassen durch Einstellung der Zufuhr lebenserhaltender
Stoffe nicht ausgeschlossen ist, sofern der Patient mutmaßlich damit einverstanden ist. "Denn auch in dieser
Situation ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten", heißt es wörtlich im Urteil des höchsten
deutschen Strafgerichts (3). Da Artikel 2 des Grundgesetzes nicht nur die Selbstbestimmung des Patienten,
sondern auch den Schutz des Lebens beinhalte, fordert der BGH, in tatsächlicher Hinsicht strenge
Anforderungen zu stellen. Das ist auch gut so, denn es ist noch nicht lange her, daß in unserem Lande unter dem
Deckmantel der Euthanasie (was nichts anderes heißt als "schöner Tod") gemordet wurde. Und es ist
brandaktuell, daß im Nachbarland Niederlande oder im fernen Australien die Forderung nach der aktiven,
tötenden Sterbehilfe Praxis beziehungsweise in der Diskussion ist. Bei uns ist dies absolut verboten, und selbst
auf Wunsch des Patienten wäre dies eine strafbare Tötung auf Verlangen nach § 216 Strafgesetzbuch.
Man darf aber nicht ins Gegenteil verfallen und die passive Euthanasie, also das Unterlassen von ärztlichen
Maßnahmen und/oder das Unterlassen der Zufuhr von Nahrung und/oder Flüssigkeit, deswegen verwerfen, weil
man befürchtet, dies könnte ein Schritt zur Legalisierung der zweifellos rechtswidrigen aktiven Sterbehilfe sein.
Legale Sterbehilfe ist für Sterbende so wichtig, daß sie ihnen nicht aus politischen Erwägungen vorenthalten
werden darf.
Der Bundesgerichtshof hat es sich in seinem Urteil zum Kemptener Fall mit der Begründung nicht leicht
gemacht und die Gefahren gesehen! Entscheidend sei der mutmaßliche Patientenwille. Bei dessen Ermittlung
müßten frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen (womit der BGH ausdrücklich die Patientenverfügung
anspricht!) ebenso wie etwa die religiöse Überzeugung, sonstige persönliche Wertvorstellungen des Kranken,
seine altersbedingte Lebenserwartung (ein meines Erachtens höchst fragwürdiges Kriterium!) beachtet werden.
"Objektive Kriterien, insbesondere die Beurteilung einer Maßnahme als gemeinhin ,vernünftig' oder ,normal'
sowie den Interessen eines verständigen Patienten üblicherweise entsprechend, haben keine eigenständige
Bedeutung; sie können lediglich Anhaltspunkte für die Ermittlung des individuellen, hypothetischen Willens
sein", heißt es weiter im Urteil. Doch sogleich kommt der BGH zu dem wohl häufigsten Fall, daß sich bei aller
Befragung von Angehörigen und in Ermangelung jeglicher früherer Äußerungen zu dieser Frage, sei es
mündlich, sei es in Form einer Patientenverfügung, kein individueller, mutmaßlicher, aktueller Wille des
Patienten feststellen läßt. Dann "kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen
Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz des
menschlichen Lebens Vorrang . . .", urteilt der BGH. Auf keinen Fall komme es auf die Wertvorstellungen des
Arztes oder der Angehörigen an. Schließlich heißt es im Urteil: "Je weniger die Wiederherstellung eines nach
allgemeinen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens zu erwarten ist und je kürzer der Tod bevorsteht, um so
eher wird ein Behandlungsabbruch vertretbar erscheinen".
Der BGH subsumiert in diesem Urteil pflegerisches Tun wie die Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit unter den
Begriff "ärztliche Behandlung". Dies ist irreführend, denn die Leitgedanken gelten für jeden, der einen Apalliker
versorgt, auch für die Angehörigen zu Hause. Natürlich gilt das Urteil erst recht für ärztliches Handeln im
eigentlichen Sinn!
In seinem neuesten Urteil zur Sterbehilfe vom 15. November 1996 (3 Str 79/96, noch nicht veröffentlicht) hat
der BGH seine klare Linie noch einmal bekräftigt und die Ermöglichung eines Todes in Würde und
Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen als ein höherwertiges Rechtsgut
dargestellt, als einen unwürdigen Sterbe- und Leidensvorgang.
Schlußfolgerung
Die passive Form der Sterbehilfe, konkret das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen oder der Zuführung von
lebenserhaltenden Stoffen wie Nahrung und Flüssigkeit, ist nach deutschem Recht unter einschränkenden
Bedingungen, auf die es in der Praxis wesentlich ankommt, um Mißbrauch unmöglich zu machen, legal.
Umgekehrt wäre in solchen Fällen die weitere Ernährung des Patienten keine Erfüllung der Garantenpflicht des
Arztes, sondern eine rechtswidrige, unter Umständen strafbare Mißachtung der grundgesetzlich garantierten
Selbstbestimmung des Patienten. Gegenteilige Meinungen der Bundesärztekammer haben rechtlich keinerlei
Bedeutung.
Literatur
1. Artikel 2 des Grundgesetzes lautet (Auszug): "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, . . . Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."
2. Sog. "Myom-Fall", BGH, St 11, 111
3. BGH Urteil vom 13. 9. 94 in MedR 1995;
13: 72.
Wolfgang Putz
Rechtsanwalt
Eduard-Schmid-Straße 30
81541 München
Schlußwort
Ich freue mich über das Interesse, das in zahlreichen Leserbriefen zum Ausdruck gebracht wurde. Sicher besteht
zu diesem Thema ein berechtigter Informations- und Diskussionsbedarf, und viele Fragen lassen sich zur Zeit
nur unzureichend beantworten.
Die Erläuterungen von Herrn Dr. Klein zu den Obduktionsbefunden des Gehirns von K. A. Quinlan sind sehr
wichtig. Ich habe diese umstrittene Arbeit an der betreffenden Stelle zitiert, weil die Autoren die möglichen
zerebralen "Lokalisationen" des Bewußtseins und speziell der Wahrnehmung sehr umfassend diskutieren und die
Literatur hierzu aufführen. Ich glaube allerdings nicht, daß diese Einzelfallbeschreibung die Schlußfolgerung
zuläßt, daß apallische Patienten mit ausgedehnten Kortexläsionen wahrnehmungsfähig sind, wenn
Thalamusstrukturen noch erhalten sind. Die kritische Anmerkung von Dr. Klein bezüglich der
Schmerzwahrnehmung ist sicher berechtigt, aber auch wenn eine Fortleitung von Schmerzreizen bei apallischen
Patienten über intakte afferente Systeme auf subkortikaler Ebene und eine Integration dieser Reize in partiell
erhaltene Strukturen des limbischen Systems stattfinden sollten, bleibt die Frage offen, ob es sich um eine
bewußte Schmerzwahrnehmung handelt, also um einen Leidenszustand des Patienten. Die amerikanischen
Expertengremien gehen davon aus, daß diese Patienten nicht in der Lage sind, ihre Erkrankung als Leid zu
erleben (8). Eines der wesentlichen Argumente hierfür ist die durchaus realistische Einschätzung, daß das
bewußte Erleben von Schmerz und Leid ebenso wie andere bewußte Wahrnehmungen die Intaktheit höherer
kortikaler Funktionen voraussetzen (8), die bei Patienten mit apallischem Syndrom nicht gegeben ist. Künftige
Positronenemissionstomographie-Studien werden vielleicht zur weiteren Klärung beitragen. Die essentielle
Frage der Wahrnehmungsfähigkeit apallischer Patienten ist auch Gegenstand eingehender elektrophysiologischer
Studien, insbesondere unter Anwendung ereigniskorrelierter Potentiale, die zur Zeit von der Arbeitsgruppe um
Herrn Prof. Schönle (Allensbach) im Rahmen des BMBF-Förderschwerpunktes Neurotraumatologie sowie von
Herrn Dr. Zieger und Mitarbeitern (Oldenburg) durchgeführt werden. Ich glaube, daß auch in Zukunft diese
Problematik nicht vollkommen zu klären sein wird. Denn trotz der einheitlichen klinischen Definition des
apallischen Syndroms sind die zugrundeliegenden Ursachen mit ihren verschiedenen Lokalisationen und
Ausdehnungen der Hirnparenchymläsionen so vielfältig, daß eine für alle mit apallischem Syndrom gültige
Antwort nicht möglich sein wird.
Bezugnehmend auf den ebenfalls wertvollen Diskussionsbeitrag von Frau Dr. Paris und Herrn Dr. Rink möchte
ich bestätigen, daß die klinische Unterscheidung zwischen Koma und apallischen Syndrom unter bestimmten
Umständen schwierig sein kann, aber sie ist in jedem Falle möglich, wobei Verlaufsbeobachtungen sehr hilfreich
sind. Diese Unterscheidung ist ebenso wichtig wie die diagnostische Abgrenzung von zerebralen
Defektsyndromen, bei denen aufgrund reproduzierbarer willkürlicher Reaktionen auf äußere Reize die Kriterien
des apallischen Syndroms nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Gerade wenn ein als apallisch eingestufter Patient
vom Ärzte-, Therapeuten- und Pflegeteam als wahrnehmungsfähig erlebt wird, sollte die Diagnose kritisch
überprüft werden. Neuere Untersuchungen belegen, daß diagnostische Fehleinschätzungen nicht selten sind (1).
Selbstverständlich sollte jeder schwer hirnverletzte Patient die Chance einer Rehabilitation in einem
spezialisierten Zentrum haben.
Vollkommen richtig ist der Einwand von Frau Fricke, daß Pflegekräfte und Angehörige aufgrund der Tatsache,
daß sie weitaus mehr Zeit mit den Patienten zubringen als die behandelnden Ärzte, umfassendere Informationen
über das Verhalten von Patienten mit schweren zerebralen Schädigungen haben können. Daher halte ich es für
sehr wichtig, daß bei klinischen Erwägungen, ob ein apallisches Syndrom vorliegt oder nicht, Angaben von
Pflegekräften und Angehörigen in jedem Fall berücksichtigt, aber auch neurologisch gewertet werden. Um jedes
Mißverständnis auszuräumen, möchte ich betonen, daß ich großen Respekt vor den zahlreichen Angehörigen und
Pflegekräften habe, die sich aufopfernd um diese Patienten bemühen.
In der Zuschrift von Herrn Dr. Farhoumand werden Syndrom und Ätiologie vermengt. Akute
kardiorespiratorische Störungen und entzündliche ZNS-Erkrankungen können Ursachen, aber nicht
Differentialdiagnosen eines apallischen Syndroms sein. Daß das apallische Syndrom nur nach eingehenden
klinischen Untersuchungen diagnostiziert werden kann, ist selbstverständlich.
In den Briefen von Herrn Rechtsanwalt Putz sowie von Herrn Dr. Klein, Herrn Dr. Kloß und Herrn Prof. Dörner
wird die kontroverse Diskussion über den Flüssigkeits- und Nahrungsentzug bei Patienten mit irreversiblem
apallischen Syndrom angesprochen. Zwischen Gegnern und Befürwortern dieser Vorgehensweise ist ein heftiger
Streit entbrannt, der von manchen so emotional geführt wird, daß er den betroffenen Patienten und ihren
Angehörigen wenig hilft. Auf beiden Seiten gibt es auch sachliche und gut begründete Argumente. Eine
öffentliche Diskussion darüber ist nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Mit dem berechtigtem Hinweis
auf das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie des Menschen fordern viele den Nahrungs- und
Flüssigkeitsentzug bei irreversibel apallischen Patienten, wenn dies dem mutmaßlichen oder in gesunden Zeiten
erklärten Willen der Betroffenen entspricht. Es muß auch in Deutschland erlaubt sein, eine solche Meinung zu
äußern. Es ist nicht akzeptabel, wenn differenzierte Stellungnahmen in dieser Richtung in die Nähe der
"Euthanasie" des Dritten Reiches gerückt werden, die ja nichts anderes war als ärztlich praktizierter
Massenmord.
Andererseits glaube ich nicht, daß aufgrund des Kemptener BGH-Urteils der Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug
bei irreversibel apallischen Patienten in Deutschland jetzt grundsätzlich erlaubt ist. Wenn bei Vorliegen einer
entsprechenden Patientenverfügung ein solches Vorgehen erwogen wird, sollte die Sachlage nach Einrichtung
einer Betreuung und unter Einschaltung des Vormundschaftsgerichtes sehr sorgfältig geprüft werden (9). Der
genaue Wortlaut des BGH-Urteiles zum Kemptener Fall wird auch von juristischer Seite dahingehend
interpretiert, daß die zahlreichen Einschränkungen die Anwendung auf andere Fälle erschweren und damit zur
äußersten Sorgfalt bei der Prüfung der individuellen Umstände vor einer eventuellen Umsetzung zwingen (9).
Damit haben die Richter die Gefahr des "Dammbruches" erkannt und den möglichen Mißbrauch deutlich
eingeschränkt.
Mit dem letzten Satz der Diskussionsbemerkung von Herrn Putz "Gegenteilige Meinungen der
Bundesärztekammer haben rechtlich keinerlei Bedeutung" bin ich nicht einverstanden. Diese polarisierende
Bemerkung suggeriert, daß die noch nicht abgeschlossene Überarbeitung der Richtlinien zur Sterbebegleitung
(2) durch die Bundesärztekammer gegenstandslos sei, da der Sachverhalt ohnehin schon juristisch determiniert
sei. Dies ist jedoch ein gravierender Irrtum. Denn die Ärzteschaft muß sich frei von juristischer Bevormundung
mit den ethischen Grundlagen ihres Handelns auseinandersetzen und ihre Meinungen, die durchaus kontrovers
sein können, dazu äußern. Erfahrene Ärztinnen und Ärzte werden die juristischen Vorgaben des Kemptener
BGH-Urteils allenfalls als eine behutsame Erweiterung ihres Entscheidungsspielraumes verstehen (5), aber sie
werden sich in ihrer Vorgehensweise keineswegs dadurch verunsichern oder gar einschüchtern lassen.
Ich persönlich bin gegen eine absolute Legalisierung des Nahrungs- und Flüssigkeitentzugs bei irreversibel
apallischen Patienten, weil offensichtlich die Gefahr besteht, daß daraus die juristische und moralische
Rechtfertigung für sehr weitgehende Formen der aktiven Sterbehilfe auch für andere Patientengruppen abgeleitet
werden kann. Genau diese Entwicklung zeichnet sich zur Zeit in den USA ab (7). In einer humanen und
zivilisierten Gesellschaft müssen sich auch unheilbar Kranke auf die Solidarität der Angehörigen, der
Pflegekräfte, der Ärzte und der Kostenträger verlassen können (3, 4, 6).
Die Objektivität, die Herr Prof. Dörner in seinem Beitrag vermissen läßt, ist die wichtigste Grundlage für seriöse
Wissenschaftlichkeit allgemein, und sie ist speziell in bezug auf die Diskussion über das apallische Syndrom in
hohem Maße geboten. Die Auslegungen von Prof. Dörner sind aus dem Text meines Artikels in keiner Weise
ableitbar. Es handelt sich um eine völlig unbegründete Unterstellung von Ansichten, die ich nicht im
entferntesten teile. Ein Übersichtsartikel im Deutschen Ärzteblatt ist angesichts der Schwierigkeit dieser
Thematik kein Forum zur Propagierung persönlicher Sichtweisen. Es kommt vielmehr auf eine differenzierte
und neutrale Darstellung an, in der wertfrei über die kontroversen Standpunkte informiert wird, und genau darum
habe ich mich bemüht.
Literatur
1. Andrews K: Misdiagnosis of the vegetative state: Retrospective study in a rehabilitation. BMJ 1996; 313: 1316.
2. Entwurf der Richtlinie der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und den Grenzen zumutbarer
Behandlung. Dt Ärztebl 1997; 94: A-1342-1344 [Heft 20].
3. Fuchs T, Lauter H: Euthanasie. Kein Recht auf Tötung; Dt Ärztebl 1997; 94: A-220-224 [Heft 5].
4. Hoppe J: Historisches Gefühl? Rhein Ärztebl 1996; 11: 3.
5. Klinkhammer G: Bundesgerichtshof-Urteil zur Sterbehilfe. Erweiterung des Entscheidungsspielraums. Dt
Ärztebl 1994; 91:
A-2556 [Heft 39].
6. Opderbecke HW, Weißhauer W: Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht in der Intensivmedizin. Arzt und
Krankenhaus 1997; 2: 34-38.
7. Orentlicher D: The legalization of physician-assisted suicide. N Engl J Med 1996; 335: 663-667.
8: The Multi-Society Task Force on PVS: Medical aspects of the persistent vegetative state. N Engl J Med 1994;
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Priv.-Doz. Dr. med. W. Nacimiento
Neurologische Klinik
der RWTH Aachen
Pauwelsstraße 30 · 52057 Aachen