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Mittwoch, 19. April 2006
Entscheidung zu Akupunktur als Kassenleistung stößt auf Kritik

Berlin - Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses, Akupunktur nur bei Rücken- und Knieschmerzen als Kassenleistung anzuerkennen, stößt bei Verbraucherverbänden und Kassen auf Kritik. Der Beschluss bedeute eine Leistungseinschränkung, weil Kopfschmerz- und Migränepatienten ihre Akupunkturbehandlung künftig selbst bezahlen müssten, erklärte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Mittwoch in Berlin. Die Siemens-Betriebskrankenkasse kritisierte die Entscheidung als „Bevormundung der gesetzlich Versicherten“. 

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte am Dienstag befunden, Akupunktur funktioniere bei Rücken- und Knieschmerzen besser als Standardtherapien, während es bei Kopfschmerzen keinen Unterschied gebe.

Der vzbv begrüßte zwar die nunmehr verbindliche Regelung bei Kniegelenk- und Rückenschmerzen. Bei Kopfschmerzen und Migräne bedeute die Entscheidung jedoch „einen Rückschritt für Methodenvielfalt in der Schmerztherapie“. Nach Ansicht der Siemens-Betriebskrankenkasse zog der Ausschuss aus dem Modellprojekt zum Einsatz von Akupunktur bei Kopfschmerzen die falschen Schlüsse. „Selbst die vergleichsweise hohen Behandlungskosten wurden durch die dokumentierten Behandlungserfolge gerechtfertigt“, erklärte Vorstandsmitglied Gertrud Demmler.  

Der G-BA verschärfte zudem die Anforderungen an Ärzte, die für eine Abrechnung von Akupunkturbehandlungen notwendig sind. Reichte bisher ein Akupunkturdiplom aus, um schmerztherapeutische Akupunkturbehandlungen vergütet zu bekommen, ist künftig zusätzlich eine schmerztherapeutische und psychosomatische Ausbildung von jeweils 80 Stunden erforderlich. Von den rund 10.000 Akupunkteuren in Deutschland verfügen nach Angaben des G-BA bislang nur 2.500 über diese Qualifikation.

Bei seiner Sitzung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss auch, dass das Krebsmedikament 5-Fluoroluracil künftig zur chemotherapeutischen Behandlung von Brustkrebs verordnet werden kann. Bisher war es für diese Indikation nicht zugelassen. Weiterhin nicht verordnungsfähig sind Irinotecan zur Therapie des kleinzelligen Bronchialkarzinoms und inhalatives Interleukin-2 zur Behandlung des Nierenzellkarzinoms. SR/afp

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