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Dienstag, 20. November 2007
Staatliche Beihilfen: Brüssel besteht auf Beachtung europäischer Spielregeln

Brüssel – Öffentliche Subventionen für Krankenhäuser sind grundsätzlich mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar. Stationäre Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft fallen somit entgegen den Darstellungen von Medi Deutschland nicht unter das von der Europäischen Kommission erlassene generelle Beihilfeverbot.

Der Ärzteverbund hatte sich im September 2005 in Brüssel darüber beschwert, dass die staatlichen Ausgleichzahlungen zu unzulässigen Wettbewerbsvorteilen von Krankenhäusern gegenüber niedergelassenen Ärzten führen würden. Die EU-Kommission leitete daraufhin eine Prüfung des Sachverhalts ein.

Die Behörde sei nun zu dem Ergebnis gekommen, die bisherige Praxis von deutschen Kliniken, Steuergelder für Defizitausgleiche und Investitionszuschüsse zu nutzen, sei unzulässig, erklärte Medi Ende vergangener Woche.

Dies sei eine etwas weitgehende Interpretation, machte ein Sprecher der Behörde gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt deutlich. Die Kommission bestehe allerdings darauf, dass sich deutsche Krankenhäuser an die Vorschriften des so genannten Monti-Pakets halten. So sei bei der Buchführung klar zwischen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und allen übrigen Leistungen zu trennen. Hier dürfe es keine Quersubventionen geben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, heißt es in Brüssel.

Dies gelte zum Beispiel für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die in der Trägerschaft eines Krankenhaus stehen und in Konkurrenz zu niedergelassenen Ärzten um die Erbringung ambulanter Leistungen treten. MVZ dürften weder direkte noch indirekte Vorteile durch die Investitionsförderungen des Trägers oder durch kommunale Defizitausgleiche erlangen, so die Kommission.

Diese Auffassung vertritt auch die deutsche Bundesregierung. In einem Schreiben an die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) weist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) darauf hin, dass MVZ, die von Krankenhäusern betrieben werden, keine unzulässigen Beihilfen erhalten dürfen. Die vom Krankenhaus für ein MVZ erbrachten Dienste, wie Laborleistungen oder die Personalgestellung, müssten dem Zentrum in Rechung gestellt werden, so das BMG. Dies gelte auch für öffentlich geförderte Räume oder Geräte. Auf diese Weise würde den bestehenden beihilferechtlichen Bedenken ausreichend Rechung getragen, heißt es auch im Bundesinnenministerium.

„Die Rechtslage ist in diesem Punkt eindeutig“, sagt DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Der Protest von MEDI sei ins Leere gelaufen. Für die Kommission ist die Sache damit erledigt. Die Prüfung der Beschwerde werde in Kürze eingestellt, so ein Mitarbeiter der Behörde. © ps/aerzteblatt.de

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