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Versorgungs­stärkungs­gesetz

Versorgungsstärkungsgesetz

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) verabschiedet. Das Deutsche Ärzteblatt dokumentiert die wichtigsten Regelungen

Rie/fos


Gesetzestexte

Allgemeinmedizin (§ 75a SGB V)

Der Gesetzgeber verpflichtet Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) „zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung“ zu fördern. Die Kosten müssen sie wie bisher teilen. Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung gezahlt.

„Die Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen“, heißt es im Gesetzestext. Dieser Verpflichtung sei man in der Praxis nicht immer nachgekommen; daher die gesetzliche Klarstellung, so die Begründung: „Immer wieder wird von Fällen berichtet, dass Weiterbildungsstellen diese Fördergelder rechtswidrig nicht an den Weiterzubildenden auszahlen.“ Die Krankenkassen werden zudem weiterhin verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen zu fördern. Diese Stellen bezuschussen die Kassen außerhalb des vereinbarten Budgets. Die privaten Krankenversicherungen müssen sich an der Förderung beteiligen. Dort, wo Unterversorgung droht oder herrscht, kann die finanzielle Förderung höher ausfallen.

Insgesamt sollen bundesweit mindestens 7.500 Stellen gefördert werden. Bislang waren 5.000 Stellen das Ziel. Die KVen dürfen die Zahl nicht begrenzen. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband (Spibu) sollen Details innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes regeln. Sie sollen auch vorsehen, dass ein Wechsel der Weiterbildungsstelle (anderer Bezirk, anderes Bundesland, Klinik-Praxis oder umgekehrt) ohne große Hürden möglich ist und die finanzielle Förderung durchgängig erhalten bleibt.

Die Förderung wird zudem auf den Facharztbereich ausgedehnt. Bundesweit sollen bis zu 1.000 Stellen im Bereich der grundversorgenden Fachärzte finanziert werden. Dafür müssen sich KBV und Spibu darauf verständigen, wer zu den förderungswürdigen Grundversorgergruppen zählen soll. Die Koalition nennt im Gesetz Kinder-, Frauen- sowie konservativ tätige Augenärzte.

Bis zu fünf Prozent der Fördersumme für die Allgemeinmedizin können demnächst überregional verwendet werden, um Einrichtungen zu finanzieren, die die Qualität und Effizienz der Weiterbildung verbessern. Die Errichtung einer bundesweiten Stiftung soll geprüft werden.

KBV, DKG und Spibu müssen auch regeln, wie man es finanziell ausgleicht, wenn regional in ganz unterschiedlichem Umfang Weiterbildungsstellen gefördert werden. Der Gesetzentwurf verlangt hier, bundesweite Verteilungsschlüssel zu erstellen. Außerdem sind finanzielle Ausgleichsmechanismen für den Fall vorzusehen, dass in einem Bundesland Kassen und KV mehr oder weniger Stellen fördern als geplant. Möglich soll es auch sein, die Fördermittel zentral zu verwalten. Dafür können KVen kooperieren oder eine KV beziehungsweise die KBV mit dieser Aufgabe beauftragen. Nicht genutzte Fördermittel können in den Folgezeitraum übertragen werden.

Von den KVen wird zudem gefordert, bei der Anstellung eines Assistenten in einer Praxis im Rahmen der Weiterbildung zu prüfen, ob eine „Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist“. Damit wird Bezug genommen auf eine Vorschrift in § 87 b, wonach die Honorarverteilung dafür sorgen soll, dass Ärzte zum einen eine gewisse Planungssicherheit in Bezug auf ihr Honorar erhalten, ihre Tätigkeit zum anderen aber auch nicht übermäßig ausdehnen. In Zukunft soll offenbar die Mitarbeit eines Assistenten finanziell anders gewürdigt werden als heute.

Bedarfsplanung (§ 101 SGB V)

Die Bedarfsplanung ist weiterzuentwickeln: Der Gemeinsame Bundesausschuss muss bis zum 31.12.2016 prüfen, wie man für einzelne Arztgruppen zu einer besseren Planung gelangen kann. Bundesweite Kriterien wie Sozial- und Morbiditätsstruktur sind einzubeziehen.

Bereinigung (§ 73b SGB V)

Das VSG sieht durch etliche Vorgaben eine Beschleunigung des Verfahrens vor. Begründung: „Für die wettbewerbliche Weiterentwicklung ist eine funktionierende Bereinigung der Gesamtvergütung weiterhin von entscheidender Bedeutung.“ So ist festgehalten, dass die Einigung über die Regeln der Bereinigung rechtzeitig erfolgen muss.

Kassen können die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen auch vorläufig bereinigen. Sie können zudem von weiteren KVen verlangen, nach den vorgesehenen Regeln zu bereinigen, falls eingeschriebene Versicherte in deren Zuständigkeitsbereich wohnen. Vorgesehen ist zudem die Möglichkeit, Bereinigungsbeträge auch pauschal zu ermitteln. Dazu soll der Bewertungsausschuss künftig geeignete pauschalierende Verfahren beschließen.

Berufsständische Versorgungswerke (§ 47 a SGB V)

Neu aufgenommen wurde im Kabinettsentwurf die Verpflichtung von Krankenkassen, Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen zu zahlen. Nach § 47 a Sozialgesetzbuch V bedeutet das: „Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären.“ Über Einzelheiten sollen sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen verständigen. Ihre Vorgaben muss das Bundesministerium für Gesundheit genehmigen.

In der Begründung heißt es: „Bei Beziehern von Krankengeld, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, trägt die Krankenkasse grundsätzlich die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der Lohnersatzleistung Krankengeld. Die Versicherten werden durch die Übernahme von Beitragszahlungen während der Arbeitsunfähigkeitsphase so gestellt, wie sie ohne die Arbeitsunfähigkeit stehen würden. Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, mussten bislang die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung auch bei Krankengeldbezug in voller Höhe selbst zahlen; die Krankenversicherung beteiligte sich daran nicht. Nunmehr wird eben dies sichergestellt.“ Die Gleichstellung sei sachgerecht, heißt es im Entwurf: „Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch auf der Leistungsseite Ansprüche zum Beispiel im Bereich der Rehabilitation haben, so dass an dieser Stelle eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Rentenversicherung besteht.“

Besondere Versorgung (§ 140 a SGB V )

Die bisherigen Vorgaben zur integrierten Versorgung (§ 140 alt) sowie zur besonderen ambulanten Versorgung (§ 73c) werden in einem neu formulierten Paragrafen 140 a zusammengefasst. Dessen Überschrift lautet nun „Besondere Versorgung“. Nach Auffassung des Gesetzgebers sind die bisherigen Regelungen zu Einzelverträgen mit Leistungserbringern „zu wenig systematisch“ gefasst worden.

Krankenkassen und ihren Vertragspartnern wird für die Zukunft die Möglichkeit gegeben, neuartige Formen der Versorgung auszuprobieren, wobei der Kreis der möglichen Vertragspartner erweitert wurde: Kassen können in Zukunft auch mit Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Verträge aller Art nach § 140 a schließen. Bisher konnten KVen nur bei Verträgen nach 73 b und 73c Partner sein.

Grundsätzlich werden die Vorgaben dazu, was unter eine besondere Versorgung fällt, gelockert. So ist im VSG beispielsweise festgehalten, dass auch Verträge zulässig sind, die „allein die Organisation der Versorgung betreffen“. Ein Vertrag muss, auch dies ist neu, nicht mehr zwingend einen sektorübergreifenden Ansatz erkennen lassen. Parallel zu den Vorgaben für die hausarztzentrierte Versorgung werden auch für Verträge nach dem neuen § 140 a die Regeln zum Nachweis ihrer Wirtschaftlichkeit gelockert. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass die Vertragspartner der „Aufsichtsbehörde die Einhaltung von Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach dem Wirksamwerden des Vertrags nachzuweisen“ haben.

Delegation von Leistungen (§ 87 SGB V)

Das VSG sieht vor, dass bei der Überprüfung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) auch einzubeziehen ist, „in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen … qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können“. Auf Grundlage dieser Prüfung soll spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Honoraranpassung für den Einsatz qualifizierter nichtärztlicher Gesundheitsberufe vorgenommen worden sein.

Ziel ist es, die Einsatzmöglichkeiten besonders von nichtärztlichen Praxisassistentinnen wie VERAH zu fördern, und zwar flächendeckend. Deswegen entfallen auch die bisherigen Vorgaben, wonach ihr Einsatz nur in unterversorgten Gebieten gesondert honoriert werden kann beziehungsweise im hausärztlichen Versorgungsbereich. In der Begründung heißt es hierzu: „Um die ambulante Versorgung auch in Zukunft flächendeckend sicherzustellen, sind die bisherigen Maßnahmen zur Entlastung der Ärztinnen und Ärzte sowie zur Konzentration auf originär ärztliche Tätigkeiten auszubauen. Zu diesem Zweck wird … die Einsatzmöglichkeit von qualifizierten nichtärztlichen Gesundheitsberufen im Rahmen der delegationsfähigen Leistungen gestärkt.“

Entlassmanagement (§ 39 SGB V)

„Das Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung ist bisher nicht so umgesetzt worden, dass Leistungslücken in jedem Fall wirkungsvoll geschlossen werden konnten“, so der Hinweis im Gesetz. Es sei zukünftig Aufgabe der Krankenhäuser, in einem Entlassplan die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen. In diesem Zusammenhang dürfen Krankenhäuser künftig „zur Sicherstellung einer durchgehenden Versorgung mit Arzneimitteln“ die jeweils kleinste Packung des erforderlichen Medikamentes verordnen. Zudem dürfen sie häusliche Krankenpflege und die Versorgung mit Heilmitteln für eine Dauer von maximal sieben Tagen verordnen. Soweit dies für die Versorgung eines Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, sollen Krankenhäuser dem VSG zufolge auch die Arbeitsunfähigkeit attestieren können.

„Die Krankenhäuser werden bei dem erweiterten Recht zur Verordnung ambulanter Leistungen den Vertragsärzten gleichgestellt“, heißt es in der Begründung. Für Klinikärzte gelten damit aber auch dieselben leistungsrechtlichen Vorgaben und Wirtschaftlichkeitsbestimmungen. „Um eine lückenlose Anschlussbehandlung zu gewährleisten, kann das Krankenhaus Aufgaben des Entlassmanagements auf einen weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen“, so eine weitere Vorgabe. Das sei vor allem dann sinnvoll, wenn sich eine umfassende ambulante Weiterbehandlung anschließe, zum Beispiel bei onkologischen Patienten.

Aufgabe der Krankenkassen wird es sein, gemeinsam mit dem Krankenhaus rechtzeitig vor der Entlassung eines Patienten die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren. Darauf sollen Versicherte einen Rechtsanspruch erhalten. Die Rahmenvorgaben des Entlassmanagements sollen auf Bundesebene zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Spitzenverband bund der Pflegekassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt werden, und zwar bis zum 31.12.2015.

Fachärztliche Weiterbildung (§ 75a SGB V)

Die Förderung der Weiterbildung wird über die Allgemeinmedizin hinaus auf den Facharztbereich ausgedehnt. Bundesweit sollen bis zu 1.000 Stellen im Bereich der grundversorgenden Fachärzte finanziert werden. Dafür müssen sich KBV und GKV-Spitzenverband darauf verständigen, wer zu den förderungswürdigen Grundversorgergruppen zählen soll. Die Koalition nennt im Gesetz Kinder-, Frauen- sowie konservativ tätige Augenärzte.

Fallmanagement bei längerer Krankheit (§ 44 SGB V)

Versicherte, die Krankengeld nach § 44 beziehen, erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch ihre Krankenkassen „im Sinne eines unterstützenden Fallmanagements“, so der Gesetzestext. Die Kassen können ihren Versicherten bei der Suche nach geeigneten Leistungserbringern, Terminvereinbarungen oder dem Wiedereinstieg in das Berufsleben unterstützen. Klargestellt wird aber auch, dass eine Krankenkasse personenbezogene Daten, die sie für ein Fallmanagement benötigt, „nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen“ darf.

Hausarztverträge (§ 73b SGB V)

Die Vorgaben für Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung werden weiter gelockert. So können Einzelheiten zur Teilnahme zukünftig in den Teilnahmeerklärungen geregelt werden und nicht wie bisher in den Satzungen. Dies soll der Entbürokratisierung dienen. Neu ist, dass in Hausarztverträgen auch Leistungen vorgesehen werden können, „die über den Leistungsumfang der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen“. Erwähnt werden in der Begründung beispielhaft der Einsatz neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder die Verordnung von an sich nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Das VSG zieht jedoch auch Grenzen: „Sogenannte Life-Style-Arzneimittel können nicht Gegenstand der Verträge sein“, heißt es.

Die Bereinigung der Gesamtvergütung soll zukünftig rascher erfolgen (siehe Stichwort Bereinigung).

Heilmittel (§ 73 SGB V)

Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Vertragsärzte für die Verordnung von Heilmitteln nur noch solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Heilmittelrichtlinie enthalten und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das soll zur Rechtsklarheit zwischen Krankenkassen, verordnenden Ärztinnen und Ärzten und den Heilmittelerbringern beitragen. Außerdem soll so sichergestellt werden, dass formale Fehler bei der Ausstellung der Heilmittelverordnung vermieden werden und Rechnungskürzungen nur in berechtigten Fällen erfolgen.

Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V)

„Angesichts der steigenden Bedeutung von Hochschulambulanzen bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schweren und komplexen Krankheitsbildern werden die gesetzlichen Grundlagen für die Ermächtigung von Hochschulambulanzen für die ambulante Behandlung der Versicherten weiterentwickelt“, heißt es im VSG.

Bislang waren die Zulassungsausschüsse verpflichtet, Hochschulambulanzen zu ermächtigen, damit diese Behandlungen in dem Umfang vornehmen können, der durch Forschung und Lehre geboten ist. Nun müssen die Zulassungsausschüsse dies auch vorsehen zur Versorgung „für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen“.

Die Möglichkeit, einen Überweisungsvorbehalt für Behandlungen zum Zwecke von Forschung und Lehre vorzusehen, wurde gestrichen. Für alle weiteren Patienten gilt ein Überweisungsvorbehalt. Welche Patienten wegen einer schweren oder komplexen Erkrankung für die Versorgung in einer Hochschulambulanz in Frage kommen, müssen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer gemeinsamen Vereinbarung festlegen. Sie können auch Ausnahmen vom Überweisungsvorbehalt vorsehen.

Honorar (§ 87 SGB V)

Die Vorgaben zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Größen bei Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) werden präzisiert. „Regelmäßig sind auch die Leistungsbewertungen betriebswirtschaftlich neu zu kalkulieren, um den raschen Veränderungen der Versorgungsstrukturen, der technischen Ausstattung sowie der Preis- und der Kostenentwicklung zu entsprechen“, heißt es in der Begründung. Vorgegeben wird, „in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierende“ Daten zu verwenden.

Klarere Vorgaben als bisher enthält der Entwurf auch für die Finanzierung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB), die der Gemeinsame Bundesausschuss als sinnvoll erachtet hat: In Zukunft müssen Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach einer NUB-Entscheidung des G-BA festlegen, wie die neue Leistung im EBM abgebildet und damit honoriert wird. Für „komplexere Einzelfälle“ bleibt mehr Zeit.

Honorarangleichung (§ 87a SGB V)

Unbegründete regionale Ungleichheiten bei den morbiditätsorientierten Gesamtvergütungen (MGV) sollen mit Wirkung zum 1.1.2017 abgebaut werden. Konkret soll in den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), in denen es geboten erscheint, der sogenannte Aufsatzwert einmalig angepasst und erhöht werden. Anpassungsbedarf bestehe in den KVen, in denen die durchschnittliche MGV unter dem Durchschnitt aller KVen liege, heißt es. „Ob und in welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist von den KVen auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen“, so die Ergänzung.

Die Berechnungen nimmt das Institut des Bewertungsausschusses vor. Es muss sein Ergebnis spätestens bis zum 15.9.2016 vorlegen. Grundlage der Berechnungen ist der Aufsatzwert im Jahr 2014. Bereinigungen sind zu berücksichtigen. Nachzahlungen dürfen nicht dazu führen, dass die MGV in einer KV höher ist als der Durchschnittswert für alle KVen. „Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten einzusetzen“, heißt es im VSG. Und „Umverteilungen zu Lasten anderer KVen sind auszuschließen“.

Honorarverteilung (§ 87b SGB V)

Im Entwurf wird präzisiert, dass hausärztliche Leistungen nicht die fachärztliche Gesamtvergütung mindern dürfen – und umgekehrt. Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) müssen „der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung tragen“. Für anerkannte Praxisnetze müssen die KVen gesonderte Vergütungsregelungen vorsehen. Allerdings sind diese aus der Gesamtvergütung zu bezahlen. Sämtliche KVen sollen dem Entwurf zufolge zukünftig jedes Jahr Informationen über Grundsätze und Versorgungsziele ihres HVM veröffentlichen.

In der Begründung zu den Änderungen heißt es hierzu: „Die Honorarverteilung ist … als honorarpolitisches Instrument von zentraler Bedeutung bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags in der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten sowie bei der angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen durch eine leistungs- und bedarfsgerechte Aufteilung der bereitgestellten Finanzmittel. Die Orientierung an diesen Zielen soll gestärkt werden. Dafür soll künftig transparenter werden, welche Grundsätze und Versorgungsziele die KV durch den HVM jeweils verfolgt.“

Innovationsfonds (§ 92 a SGB V)

Beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) soll ein Innovationsfonds zur Förderung innovativer sektorenübergreifender Versorgungsformen und für die Versorgungsforschung geschaffen werden. Dafür werden in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich insgesamt 300 Millionen Euro von den Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Aus dem Fonds sollen innovative, sektorenübergreifende Versorgungsprojekte mit 225 Millionen Euro pro Jahr gefördert werden sowie die Versorgungsforschung mit 75 Millionen Euro. Zu diesem Zweck soll beim G-BA ein Innovationsausschuss eingerichtet werden, der die konkreten Förderschwerpunkte und -kriterien festlegt und über die Verteilung der Fördermittel entscheidet.

Zu sachverständigen Entscheidungen soll ein Expertenbeirat mit maximal zehn Mitgliedern beitragen. Er wird vom Bundesgesundheitsministerium berufen. Von der Aufzählung zulässiger Antragsteller ist die Koalition abgerückt. Jeder kann eine Förderung beantragen – sofern sein Vorschlag den Förderkriterien entspricht. Die Förderung wird wissenschaftlich ausgewertet. Bis 31. März 2019 legt das Bundesgesundheitsministerium dem Deutschen Bundestag einen Zwischenbericht hierzu vor. Ein abschließender Bericht soll bis zum 31. März 2021 formuliert werden.

Krankenhäuser in der ambulanten Versorgung (§ 116 a + b SGB V)

Durch neue Vorgaben in § 116 a soll es Krankenhäusern erleichtert werden, auf ihren Antrag hin zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt zu werden, sofern Unterversorgung herrscht oder ein lokaler Zusatzbedarf vorliegt. Von dieser Möglichkeit hätten die Zulassungsausschüsse bislang „eher zurückhaltend“ Gebrauch gemacht, so die Begründung. Um dies zu ändern, werden die Regeln zur Ermächtigung verbindlicher gestaltet: Liegt ein entsprechender Beschluss des Landesausschusses vor, muss der Zulassungsausschuss zukünftig Kliniken ermächtigen, die dies wünschen. Die Ermächtigung ist nach zwei Jahren zu überprüfen.

Krankenhäuser, die nach der alten Regelung in 116 b (Stichtag: 31.12.2011) zur ambulanten Versorgung zugelassen waren, bleiben es nur noch begrenzt: Spätestens drei Jahre, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Richtlinie für eine Erkrankung verabschiedet hat, die im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) therapiert werden kann, gilt für alle Krankenhäuser neues Recht. Der Bestandsschutz nach § 116 b alt endet damit jeweils.

Mit dem VSG ändert der Gesetzgeber zudem Vorgaben für die ASV. Für onkologische und rheumatologische Erkrankungen entfällt die Einschränkung, wonach die ASV nur bei schweren Verlaufsformen möglich ist. Zur Begründung heißt es, bei gastrointestinalen Tumoren und bei solchen der Bauchhöhle würden sonst die nach bisheriger ASV betreuten Patienten nicht mehr wie gewohnt versorgt werden können.

Der G-BA wird verpflichtet, die Auswirkungen seiner Beschlüsse zu beobachten und seine Vorgaben gegebenenfalls anzupassen. Entgegen bisheriger Vorgaben können in Zukunft alle Leistungserbringer Kassenärztliche Vereinigungen mit der Abrechnung von ASV-Leistungen beauftragen. Abrechnen dürfen diese nur öffentlich-rechtliche Stellen.

Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)

Vorgesehen ist im VSG, dass es in Zukunft auch arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (MVZ) geben kann. Zudem können auch Kommunen MVZ gründen, um „aktiv die Versorgung in der Region zu beeinflussen und zu verbessern“. Weil Kommunen nach Auffassung des Gesetzgebers bisher Mühe hatten, MVZ in den vorgegebenen Rechtsformen zu gründen (Beispiel: GmbH), sollen sie diese künftig auch als öffentlich- rechtliche Einrichtung (Eigeneinrichtung, Regiebetrieb) führen können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen brauchen einer MVZ-Gründung durch eine Kommune nicht zuzustimmen. Allerdings gelten auch für Kommunen-MVZ die Regeln für Arztsitze: Bei Nachbesetzungen sind sie „gegenüber ärztlichen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen“.

An anderer Stelle ist zudem vorgesehen, dass niedergelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte, also auch solche in MVZ, bei den Plausibilitätsprüfungen gleich behandelt werden müssen. Bislang wurden in einigen Regionen unterschiedliche Quartalsprüfsummen angesetzt. Über eine Änderung in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Artikel 13) soll zudem vorgesehen werden, dass zukünftig auch für einen angestellten Arzt im Fall von Kündigung oder Freistellung ein Vertreter beschäftigt werden kann. Dies ist für die Dauer von bis zu sechs Monaten zulässig.

Medizinprodukte (§ 137 h SGB V)

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wird eine frühe Nutzenbewertung für Medizinprodukte der Risikoklassen IIb und III eingeführt, also für Medizinprodukte mit einem „besonders invasiven Charakter“ wie Beatmungsmaschinen und Bestrahlungsgeräte (Risikoklasse IIb) oder Gelenksimplantate, Herzschrittmacher und koronare Stents (Risikoklasse III). Künftig müssen Krankenhäuser, die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwenden wollen, „deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinproduktes mit hoher Risikoklasse beruht“, dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die ihm vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bewertung dieser Methode übermitteln. Innerhalb von drei Monaten muss der G-BA dann entscheiden, ob der Nutzen der Anwendung als hinreichend belegt anzusehen ist, als unwirksam oder ob der Nutzen zwar nicht hinreichend belegt ist, aber das Potenzial für eine erforderliche Behandlungsalternative hat. In letzterem Fall kann der G-BA innerhalb von sechs Monaten eine Erprobung der Anwendung beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen.

Organspende (§ 27 SGB V)

Im Transplantationsgesetz-Änderungsgesetz wurde klargestellt, dass jeder Lebendspender einen Anspruch auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation und Krankengeld gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers hat. Diese Regelungen gelten nun auch für Spender von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

Plausibilitätsprüfungen (§ 106a SGB V)

Niedergelassene und angestellte Ärzte werden bei den Plausibilitätsprüfungen gleich behandelt. „Um auszuschließen, dass angestellte Ärztinnen und Ärzte insbesondere in Medizinischen Versorgungszentren bei den Plausibilitätsprüfungen pauschal benachteiligt werden“, heißt es in der Gesetzesbegründung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes, seien „in Vollzeit tätige angestellte Ärztinnen und Ärzte und niedergelassene Vertragsärztinnen und -Ärzte mit voller Zulassung entsprechend des Umfangs des jeweiligen Versorgungsauftrags bei den Zeitprofilen im Rahmen der Plausibilitätsprüfungen“ gleich zu behandeln. Auch die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Richtlinien werden entsprechend angepasst werden.

Praxisnetze (§ 87 b SGB V)

Für von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) anerkannte Praxisnetze müssen die KVen gesonderte Vergütungsregelungen vorsehen. Allerdings sind diese aus der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung zu bezahlen. Ergänzend ist es aber möglich, Praxisnetze mit Mitteln des Strukturfonds einer KV zu fördern.

Psychotherapie (§ 92 SGB V)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss bis 30.6.2016 die Psychotherapie-Richtlinien überarbeiten und ergänzen. Dies soll Regelungen umfassen „zur Flexibilisierung des Therapieangebots, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung von Gruppentherapien sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens.“ Außerdem soll der G-BA Regelungen treffen, damit sich die Wartezeiten auf einen Therapieplatz verringern.

Darüber hinaus hat er die Richtlinie um die zu fördernden Elemente „frühzeitige diagnostische Abklärung, Akutversorgung und Rezidivprophylaxe“ zu ergänzen. Auch eine Vereinfachung des Antrags- und Gutachtenverfahrens soll geregelt werden. Sobald sie beschlossen ist, ist die Richtlinie auch Basis für die Vermittlung von Terminanfragen über die Terminservicestellen.

Selektivverträge (§ 71 SGB V)

Die Pflicht, Selektivverträge vor ihrem Abschluss den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen, wird gestrichen. Dieses Verfahren sei zu „verwaltungsaufwendig“ gewesen und habe selektivvertragliche Versorgungsformen verzögert, so die Begründung. In Zukunft kann die Aufsicht Verträge bei Bedarf anfordern und prüfen. Stellt sie dabei fest, dass rechtliche Vorgaben in erheblichem Umfang verletzt wurden, also beispielsweise Versicherte von Verträgen ausgeschlossen wurden oder Verträge vor allem aus finanziellen Gründen abgeschlossen wurden, kann sie härter als bisher gegen die betreffende Krankenkasse vorgehen. So sind Zwangsgelder bis zu zehn Millionen Euro vorgesehen. Zudem haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsicht keine aufschiebende Wirkung.

Sicherstellung der Versorgung (§ 75 SGB V)

Ein neuer Passus sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) „den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen“. Auch mit Landesapothekerkammern sowie mit den Rettungsleitstellen der Länder sollen sie kooperieren. „Mit dieser Regelung werden bereits bestehende Kooperationen der KVen mit zugelassenen Krankenhäusern, wie zum Beispiel die Einrichtung von Notarztpraxen in den Räumen der Krankenhäuser oder die unmittelbare Einbeziehung der Krankenhausambulanzen in den Notdienst, gestärkt“, heißt es im VSG. Die Kooperation mit den Apothekerkammern soll dazu dienen, auch außerhalb von Praxiszeiten „die Besorgung eventuell erforderlicher Arzneimittel zu erleichtern“.

Strukturfonds (§ 105 SGB V)

Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) können in Zukunft leichter die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Geldern aus dem Strukturfonds fördern. Bislang war dazu gesetzlich vorgegebene Voraussetzung, dass der jeweilige Landesausschuss nach § 90 eine (drohende) Unterversorgung bestätigt hatte oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf anerkannte. In diesen Fällen konnten die KVen Zuschüsse zu Investitionskosten gewähren, zur Gründung von Zweigpraxen oder für die Vergabe von Stipendien an Medizinstudierende. „Vor dem Hintergrund, dass bislang bundesweit nur wenige dieser Beschlüsse getroffen wurden und es den KVen erleichtert werden soll, entsprechende Fördermaßnahmen zu ergreifen“, werden die Vorgaben gelockert: KVen können einen Strukturfonds bilden und die Sicherung der Versorgung fördern, selbst wenn kein entsprechender Beschluss des Landesausschusses vorliegt.

Terminservicestellen (§ 75 SGB V)

Klargestellt wird im VSG, dass der Sicherstellungsauftrag „auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung“ zu umfassen hat. Deswegen müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Terminservicestellen einrichten, falls gewünscht in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen. Sie haben dazu nach Inkrafttreten des Gesetzes sechs Monate Zeit. Grundsätzlich ist auch die Einführung eines elektronisch gestützten Wartezeitenmanagements möglich.

Innerhalb von drei Monaten müssen sich die Vertragspartner darüber einigen, in welchen Fällen eine Vermittlung Aufgabe der KV ist. Im Detail sollen sie vereinbaren, dass in der Regel eine Überweisung vorliegen muss, was eine zumutbare Entfernung für den Versicherten bedeutet (differenziert nach Arztgruppen), in welchen Fällen keine medizinische Dringlichkeit vorliegt und wann weitere Behandlungen notwendig sind. Ergänzende Regelungen zu Ausnahmen sind zulässig.

Psychotherapie-Termine werden durch diese Neuregelung spätestens ab dem 1. Januar 2017 erfasst. Voraussetzung ist die Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie. Bei der Vermittlung von Psychotherapie-Terminen über die Servicestellen soll es nach dem VSG vor allem um Termine für „ein Erstgespräch und eine kurzfristige Abklärung des Behandlungsbedarfs“ gehen.

Liegt eine Überweisung vor oder geht es um einen Termin bei einem Augen- oder Frauenarzt, muss die Servicestelle innerhalb einer Woche einen Termin vermitteln. Dass generell auch Termine bei Kinderärzten ohne Überweisung vermittelt werden müssen, ist nicht mehr vorgesehen. Zur Erläuterung heißt es, Kinderärztinnen und –ärzte nähmen grundsätzlich an der hausärztlichen Versorgung teil. Vermittelt werden müssten deshalb bei Problemen nur Termine bei Kinderärztinnen und Kinderärzten mit Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der fachärztlichen Versorgung.

Mit dem vermittelten Termin darf eine Wartezeit von vier Wochen nicht überschritten werden. Die Entfernung zum vermittelten Arzt muss „zumutbar“ sein. Ein Anspruch von Patienten auf Terminvermittlung bei einem bestimmten Arzt bestehe nicht, wird in der Gesetzesbegründung klargestellt. Gelingt die Vermittlung nicht, muss die Servicestelle einen Termin in einem Krankenhaus anbieten (Ausnahme: Psychotherapie-Termine). Die Behandlung dort muss „nicht zwingend durch Ärztinnen und Ärzte mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung zu erfolgen“, so das VSG. Der Facharztstandard müsse aber gelten. Lässt sich ein Versicherter in der Klinik behandeln, kann er auch ambulante Folgetermine im Krankenhaus wahrnehmen, „wenn diese dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen“. Durch Vorgaben im Bundesmantelvertrag soll diese Option geregelt werden, gleichzeitig aber auch verhindert werden, dass Patienten „im Falle einer notwendigen Dauerbehandlung über längere Zeit ambulant im Krankenhaus behandelt werden“.

Um Wartezeiten zu reduzieren, können KVen (durch eine Ergänzung in § 95 Absatz 3) anhand der ihnen vorliegenden Leistungsdaten zukünftig prüfen, „ob Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren den sich aus ihrer Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag erfüllen“. Dies gilt auch für angestellte Ärzte. So soll sichergestellt werden, dass alle Ärzte „in dem ihnen (gesetzlich) vorgegebenen Umfang zur Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen“.

Die KBV muss die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen jährlich auswerten, erstmals bis zum 30. Juni 2017. Diese Evaluation soll Auskunft geben über den Anteil fristgerechter Vermittlungen, die Häufigkeit der Inanspruchnahme und die Vermittlungsquote.

Umsatzsteigerung bei Jobsharing (§ 101 SGB V)

Bisher konnte ein Arzt ein Jobsharing-Verhältnis nach § 101 nur dann eingehen, wenn er sich verpflichtete, den Umsatz dadurch nur gering zu erhöhen (maximal 103 Prozent). Nun soll diese Vorgabe geändert werden, sofern „der bisherige Praxisumfang unterdurchschnittlich ist“: Ein Arzt könnte dann gemeinsam mit einem Praxispartner seinen Umsatz zumindest auf den Durchschnitt seiner Facharztgruppe steigern. Details soll der Gemeinsame Bundesausschuss regeln.

Unterversorgung (§ 100 SGB V)

In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte soll eine weitere Erleichterung für Ärztinnen und Ärzte vorgesehen werden, die sich in unterversorgten Gebieten niederlassen wollen: Sie müssen keine Gebühren für die Zulassung mehr an den Ausschuss bezahlen. Der Ausschuss kann darauf auch an anderer Stelle verzichten, wenn es der Versorgung dient. Wird eine genehmigte Arztstelle wiederholt besetzt, darf nur die Hälfte der Gebühren genommen werden. So sollen „kooperative Vertragsformen, die insbesondere für junge Ärztinnen und Ärzte attraktiv sind, gefördert werden“, heißt es im Entwurf.

Versorgungswerke

Enthalten ist im VSG die Verpflichtung von Krankenkassen, Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen zu zahlen. Nach § 47 a Sozialgesetzbuch V bedeutet das: „Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären.“ Über Einzelheiten sollen sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen verständigen. Ihre Vorgaben muss das Bundesministerium für Gesundheit genehmigen.

In der Begründung heißt es: „Bei Beziehern von Krankengeld, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, trägt die Krankenkasse grundsätzlich die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der Lohnersatzleistung Krankengeld. Die Versicherten werden durch die Übernahme von Beitragszahlungen während der Arbeitsunfähigkeitsphase so gestellt, wie sie ohne die Arbeitsunfähigkeit stehen würden. Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, mussten bislang die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung auch bei Krankengeldbezug in voller Höhe selbst zahlen; die Krankenversicherung beteiligte sich daran nicht. Nunmehr wird eben dies sichergestellt.“

Die Gleichstellung sei sachgerecht, heißt es im Gesetz: „Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch auf der Leistungsseite Ansprüche zum Beispiel im Bereich der Rehabilitation haben, so dass an dieser Stelle eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Rentenversicherung besteht.“

Vertreterversammlungen in KVen und KBV (§ 79 SGB V)

Das VSG legt fest, dass in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zukünftig per Satzungsregelung über ausschließlich hausärztliche Belange nur Vertreter der Hausärzte abstimmen – und ebenso Fachärzte ausschließlich über fachärztliche Belange. Bei gemeinsamen Abstimmungen sind die Stimmen so zu gewichten, dass Parität besteht. Das Nähere soll die Satzung der KBV regeln. Sie muss circa drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend geändert sein. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt diese Vorgabe nicht.

Neben dem beratenden Fachausschuss für die hausärztliche und dem für die fachärztliche Versorgung wird ein dritter für angestellte Ärztinnen und Ärzte eingerichtet.

Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106b SGB V)

Die bundeseinheitlichen Vorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen von ärztlich verordneten Leistungen wurden aufgehoben und durch regionale Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ersetzt. Diesen wurde aufgetragen, bis zum 31. Juli 2016 „Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen“ zu treffen. Diese gelten dann für alle Leistungen, die ab dem 1. Januar 2017 verordnet werden.

„Die Vertragspartner auf Landesebene sind bei der Ausgestaltung der Prüfungen grundsätzlich frei“, heißt es in der Gesetzesbegründung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes. Zuvor sollen jedoch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband bis zum 31. Oktober 2015 Rahmenvorgaben treffen, in denen sie vor allem festlegen sollen, in welchem Umfang Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt werden sollen. „Festzulegen ist auch ein Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen der Ärztinnen und Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit vorgehen“, heißt es weiter. „Dies gilt nicht für Einzelfallprüfungen.“

Keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen Heilmittelverordnungen für Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf sowie die Verordnung von Arzneimitteln, für die die Krankenkassen mit den Herstellern Rabatte vereinbart haben.

Zulassungsbeschränkungen (§ 103 SGB V)

Bislang konnte ein Zulassungsausschuss es ablehnen, ein Nachbesetzungsverfahren zu eröffnen, wenn ein Bezirk formal überversorgt war. „Von dieser Möglichkeit haben die Zulassungsausschüsse kaum Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund wird aus der bisherigen Kann- eine Soll-Regelung“, heißt es im VSG. Das bedeutet in Zukunft: Ist ein Planungsbereich mit einem Versorgungsgrad von 110 Prozent formal überversorgt, kann der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung eines Arztsitzes ablehnen – sofern keine Versorgungsgründe dagegen sprechen oder keine gesetzlich vorgegebenen Ausnahmen zu beachten sind. Ab einem Versorgungsgrad von 140 Prozent soll ein Arztsitz aufgekauft werden, sofern keine Versorgungsgründe dagegen sprechen oder Ausnahmen greifen.

Die bestehenden Ausnahmeregelungen werden ergänzt. In den Begründungen finden sich zahlreiche Erläuterungen dazu. So sollen Nachbesetzungen grundsätzlich auch in überversorgten Gebieten möglich sein, „wenn ein besonderer lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf besteht oder ein Arztsitz einer speziellen Fachrichtung weiterhin benötigt wird.“ Mitversorgeraspekte, die Bedürfnisse Behinderter oder das besondere Angebot von Medizinischen Versorgungszentren wie auch Berufsausübungsgemeinschaften sollen bei den Entscheidungen der Zulassungsausschüsse eine Rolle spielen können.

Wenn sich beispielsweise ein Medizinisches Versorgungszentrum auf einen Sitz beworben hat, kann anstelle der üblichen Kriterien für die Nachbesetzung auch gewürdigt werden, dass dann ein „besonderes Versorgungsangebot“ zur Verfügung steht. Kann ein MVZ also gegenüber einem Zulassungsausschuss glaubwürdig darlegen, dass durch die geplante Nachbesetzung das Versorgungsspektrum zugunsten der Patienten verbessert wird, muss der Praxissitz nicht aufgekauft werden. Auch die Bereitschaft, eine barrierefreie Praxis einzurichten, soll ein Kriterium bei der Nachfolgeentscheidung über eine Praxis sein.

Darüber hinaus greift der Nachbesetzungsverzicht nicht im Fall von Ärzten, die zuvor für mindestens fünf Jahre in einem Gebiet tätig waren, das als unterversorgt eingestuft wurde. Sie müssen privilegiert behandelt werden. Eine Ausnahme können die Zulassungsausschüsse aber auch für Ärztinnen und Ärzte vorsehen, die sich verpflichten, ihren Vertragsarztsitz „in ein schlechter versorgtes Gebiet desselben Planungsbereichs zu verlegen“. Als Beispiel werden sehr große Planungsbereiche angeführt, in denen zwar formal Überversorgung herrscht, in denen aber in einzelnen Regionen oder auch Stadtteilen Ärzte fehlen.

Ausgeschlossen ist wie bisher schon die Verweigerung der Nachbesetzung auch, wenn Ehepartner, Lebenspartner und Kinder ein Interesse am Praxissitz haben. Das gilt ebenso für vorherige Praxispartner. Im VSG wird aber klargestellt: „Die im neuen Satz 4 getroffene Regelung soll verhindern, dass Vertragsärztinnen/Vertragsärzte die Regelungen zum Abbau von Überversorgung durch ein nur kurzzeitiges Anstellungs- oder Jobsharing-Verhältnis umgehen.“ Deshalb muss die gemeinsame ärztliche Zusammenarbeit mindestens drei Jahre bestanden haben.

Zweitmeinung (§ 27b SGB V)

Versicherte erhalten einen Rechtsanspruch, sich vor „mengenanfälligen planbaren Eingriffen“ eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des Eingriffs einzuholen. Welche Eingriffe dies sind, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegen.

Zusätzliche Zweitmeinungsangebote der Krankenkassen im Rahmen von Satzungsleistungen müssen die Anforderungen erfüllen, die der G-BA in diesem Bereich vorgibt. Neben der zahlenmäßigen Entwicklung können auch andere Kriterien vom G-BA herangezogen werden, beispielsweise die demografische Entwicklung. Im Mittelpunkt stehen jedoch Eingriffe, bei denen „das Risiko einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist“.

Eine Zweitmeinung sollen sich Versicherte bei allen vertragsärztlich zugelassenen Ärzten und Einrichtungen beziehungsweise zugelassenen Krankenhäusern holen können. Letztere nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Auch ausschließlich privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte kommen in Frage. Der G-BA muss bis 31.12.2015 für alle Zweitmeinungsgeber Anforderungen festlegen, um „eine qualitativ hochwertige Erbringung der Zweitmeinung zu unterstützen“: Anforderungen an die Qualifikation, an Strukturen und Prozesse, an die Einbeziehung anderer Ärzte.

So sollen Zweitmeinungsgeber nicht nur über eine langjährliche fachärztliche Expertise verfügen „in einem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist“, sondern möglichst auch eine „regelmäßige gutachterliche Tätigkeit“ auf diesem Feld nachweisen können oder gegebenenfalls „besondere Zusatzqualifikationen“. Der Gesetzgeber will so verhindern, dass Zweitmeinungen „durch jeden beliebigen Arzt oder jede beliebige Einrichtung erbracht“ werden können.

Eine Zweitmeinung ist gesonderte Sachleistung in der vertragsärztlichen Versorgung. Für sie soll eine eigene Abrechnungsmöglichkeit im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geschaffen werden. Als Stichtag ist der 31.3.2016 vorgesehen. Sieht der EBM bis dahin keine Abrechnungsmöglichkeit vor, können Versicherte die Zweitmeinung im Wege der Kostenerstattung einholen. Die Rechnung muss dann in voller Höhe erstattet werden. Finanziert werden soll die neue Leistung über den EBM entweder extrabudgetär (für den Übergang) oder durch eine Anpassung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung.

Eine Zweitmeinung darf nicht der Arzt oder die Einrichtung abgeben, in der der Eingriff durchgeführt werden soll. Denn Ziel ist, „die Unabhängigkeit der Zweitmeinung zu stärken und gleichzeitig falsche finanzielle Anreize zur Zweitmeinungserbringung zu vermeiden“. Unberührt bleiben die Pflicht zur korrekten Indikationsstellung durch den ersten Arzt und der Leistungsanspruch des Versicherten auf Kostenübernahme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften werden verpflichtet, über geeignete Leistungserbringer für eine Zweitmeinung zu informieren. Durch Informationsangebote im Internet oder in Form von Broschüren soll gewährleistet sein, „dass der Versicherte adäquate Hilfestellung bei der Auswahl eines geeigneten Leistungserbringers“ erhält.

Auch der indikationsstellende Arzt muss einen Patienten über seinen Anspruch auf eine Zweitmeinung aufklären. Dies soll in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff geschehen. „In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann“, heißt es ergänzend. Als Frist für die Umsetzung im G-BA ist der 31.12.2015 vorgesehen.

Bis 31.12.2015 soll der G-BA auch die Möglichkeiten einer telemedizischen Erbringung einer Zweitmeinung vorsehen.

Arztsitzverkauf

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Die Weitergabe einer Arztpraxis wird schwieriger – aber bestimmte Konstellationen sind privilegiert. Fachleute erwarten, dass Ärztinnen und Ärzte sich darauf einstellen. ...