BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Verfahrensgrundsätze des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer


1. Die Bundesärztekammer hat mit Beschluß vom 31. Januar 1997 einen Ausschuß mit der Bezeichnung
"Zentraler Konsultationsausschuß für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer" errichtet.
2. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 21. November 1997 für das Verfahren die nachstehenden Verfahrensgrundsätze beschlossen.
II. Verfahrensgrundsätze
1. Aufgaben des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen
a) Der Zentrale Konsultationsausschuß für Gebührenordnungsfragen (nachstehend Konsultationsausschuß
genannt) gibt sachverständige Stellungnahmen oder Gutachten zu grundsätzlichen Auslegungsfragen der
Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte gegenüber den Ärztekammern und Mitgliedern ab. Dies schließt auch die
Beurteilung von ärztlichen Abrechnungen in besonderen Einzelfällen ein.
b) Der Konsultationsausschuß wird auf Antrag einer Ärztekammer oder eines Ausschußmitglieds tätig. Der
Antrag eines Ausschußmitglieds kann sich nicht auf die Beurteilung von ärztlichen Abrechnungen in besonderen
Einzelfällen beziehen.
c) Der Konsultationsausschuß behält sich die Beurteilung vor, ob es sich um eine grundsätzliche Frage oder
einen besonderen Fall der Beurteilung einer ärztlichen Honorarrechnung handelt.
d) Die Geschäfte des Konsultationsausschusses führt das zuständige Dezernat der Bundesärztekammer.
2. Zusammensetzung des Konsultationsausschusses
a) Dem Konsultationsausschuß
gehören an:
- vier Vertreter der Bundesärztekammer
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
- ein Vertreter des für das Beihilferecht zuständigen Bundesministeriums
- ein Vertreter des Verbandes der
privaten Krankenversicherung.
Die Benennung eines Stellvertreters ist möglich.
b) Zusätzlich soll mit beratender Funktion ein Justitiar der Bundesärztekammer bzw. der Landesärztekammer
teilnehmen sowie ein Vertreter des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.
c) Die Vertreter der Bundesärztekammer im Konsultationsausschuß werden für die Dauer der Amtsperiode des
Vorstandes der Bundesärztekammer bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die Bundesministerien und der
Verband der privaten Krankenversicherung sowie der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen
entsenden ihre jeweiligen Vertreter in den Ausschuß.
d) Die Vertreter und Stellvertreter werden persönlich bestellt.
f) Die den Mitgliedern entstehenden Kosten tragen die entsendenden Stellen.
3. Vorsitz
Den Vorsitz führt ein vom Vorstand der Bundesärztekammer benanntes Mitglied von seiten der Ärzteschaft.
Dasselbe gilt für die Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Prüfungsverfahren des Konsultationsausschusses
Die Ärztekammer oder der Antragsteller teilt unter Vorlage anonymisierter Unterlagen mit, welche
Grundsatzfrage geklärt werden soll; der Ausschuß berät auf der Grundlage einer fachlichen Aufbereitung durch
den Antragsteller und/oder durch die Geschäftsführung des Ausschusses. Dasselbe Verfahren gilt für eine von
der Ärztekammer erbetene Prüfung einer ärztlichen Honorarrechnung.
5. Meinungsbildung und Stellungnahme des Konsultationsausschusses
a) Der Ausschuß berät und entscheidet in Sitzungen. Schriftliches Verfahren ist zulässig.
b) Der Ausschuß entscheidet einstimmig. Kommt ein einstimmiges Votum nicht zustande, sind die
unterschiedlichen Standpunkte festzuhalten bzw. der Ärztekammer oder dem Antragsteller mitzuteilen.
c) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme ausschließlich gegenüber der anfragenden Ärztekammer oder dem
Antragsteller ab.
d) Soweit es sich um eine grundsätzliche Auslegungsfrage der GOÄ handelt und die Beschlußfassung im
Ausschuß einstimmig erfolgt ist, kann die Bundesärztekammer die Stellungnahme in allgemeiner Form
veröffentlichen. Kommt kein einstimmiger Beschluß zustande, findet eine Meinungsbildung über die
Veröffentlichung im Ausschuß statt.
6. Vertraulichkeit
Die Beratungen des Konsultationausschusses sind vertraulich.
7. Ergänzende Verfahrensbestimmungen
a) Zu den Beratungen können ein Vertreter der zuständigen Landesärztekammer zur Sachverhaltsaufklärung
bzw. externe Sachverständige zur fachlichen Beratung hinzugezogen werden. Entstehen Kosten für die
Hinzuziehung von externen Sachverständigen, sind diese durch die heranziehende Institution zu tragen.
b) Der Ausschuß kann mit Mehrheit beschließen, daß eine ergänzende sachverständige Stellungnahme durch
einen externen Sachverständigen eingeholt wird. Entstehen Kosten für das Sachverständigengutachten, ist vor
der Entscheidung eine Verständigung über die Kostentragung herbeizuführen.
8. Veröffentlichung der Verfahrensgrundsätze
Diese Verfahrensgrundsätze werden im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. N
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