BEKANNTGABEN
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 268. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
In seiner 268. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gefasst. Aufgrund eines redaktionellen Anpassungsbedarfs wurden der vierte und fünfte Spiegelstrich der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11500 „Geistige Entwicklungsstörung ungeklärter Ätiologie“ im EBM-Kapitel 11.4 geändert.
Bekanntmachungen
mit Wirkung zum 1. April 2012
Änderung des vierten und fünften Spiegelstriches der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11500
– Postnatal liegen multiple angeborene Fehlbildungen vor.
– Postnatal liegen multiple dysmorphologische Merkmale, die zytogenetisch nicht erfassbare chromosomale Aberrationen als Ursache implizieren, vor.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 268. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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