ArchivDeutsches Ärzteblatt16/1996Entgeltfortzahlung: Keine Erfüllungsgehilfen

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Entgeltfortzahlung: Keine Erfüllungsgehilfen

Clade, Harald

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LNSLNS Wenn die Sozialmilliarden zusammengekratzt werden und vor allem die Arbeitgeber über die zunehmenden Lohnnebenkosten klagen, feiern Vorschläge zur Einschränkung der seit 1970 geltenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fröhliche Urständ.
Aus "aktuellem Anlaß" stellte der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Karsten Vilmar, jetzt klar: Jeder Arzt, jede Ärztin, die die beruflichen und berufsrechtlichen Vorschriften ernst nehmen, müssen jeden Arbeitnehmer, der sich krank meldet, als Patienten, nicht aber als potentiellen Betrüger ansehen. Denn die vorgebrachten Beschwerden müssen ernst genommen und die Gründe dafür durch eingehende Untersuchungen geklärt werden. Das Vertrauensverhältnis zum Arzt wäre allerdings arg angekratzt, würde der Arzt sich anders verhalten und die subjektiv vorgebrachten Beschwerden nicht ernst nehmen. Im Attest hat der Arzt anzugeben, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eigenem Wissen oder auf glaubwürdigen Angaben des Patienten beruht. Unrichtige Atteste werden berufsrechtlich geahndet. Wenn auch nicht im Einzelfall Mißbrauch auszuschließen ist, können nicht alle Ärzte pauschal verdächtigt werden, leichtfertig krank zu schreiben. Der Krankenstand hierzulande ist auch im internationalen Vergleich nicht außerordentlich hoch, er ist beschäftigungs- und konjunkturabhängig, hängt auch vom Betriebsklima und anderen, meist betriebs- und umweltbedingten Faktoren ab.
Nur weil einige wenige simulieren, können nicht alle Arbeitnehmer mit Lohnabzügen, Karenztagen oder anderen Sanktionen bestraft werden. Dies wäre gegenüber den tatsächlich Kranken ungerecht. Abzüge auf selbst verschuldete Erkrankungen zu begrenzen ist ebenso problematisch, weil das Kriterium "selbst verschuldet" nicht objektivierbar und kaum justitiabel ist. Allein der Arzt, nicht aber der Arbeitgeber oder sonstwer hat darüber zu befinden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig ist. Die Schuld ist dabei irrelevant.
Keinesfalls kann der Arzt zum Erfüllungsgehilfen der Arbeitgeber, des Lohnbüros oder des Chefs degradiert werden. Der Arzt hat das Patientengeheimnis und die ärztliche Schweigepflicht zu beachten – auch bei der Entscheidung, ob krank oder gesund. Über die Tatsache der Erkrankung und der AU kann nur der Arbeitnehmer selbst seinen Arbeitgeber informieren. Die Tatbestände, in denen das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht durchbrochen wer-den darf, sind eng begrenzt auf Ausnahmefälle, beispielsweise nach einer Rechtsgüterabwägung bei "überragendem Gemeinschaftsinteresse", so der Präsident der Bundesärztekammer, Vilmar. HC

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