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Arztbewertungsportale: Kein Anspruch auf Löschen von Einträgen


Ein Arzt, der in einem frei zugänglichen Internetportal bewertet wird, hat keinen Anspruch gegen den Portalbetreiber, dass sein Eintrag gelöscht wird. Mit seinem Urteil (Az.: 16 U 125/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wie schon zuvor das Landgericht Wiesbaden die Klage einer niedergelassenen Ärztin gegen das Arztempfehlungsportal Jameda abgewiesen. Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit sah es kein „schutzwürdiges Interesse“ der Klägerin an dem Ausschluss der Datenverarbeitung.
In seiner Urteilsbegründung geht das OLG davon aus, dass niedergelassene Ärzte sich dem Wettbewerb und damit auch den herrschenden Marktmechanismen stellen müssen. Dazu gehören heute nach Meinung der Richter auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen. Dieser Wettbewerb sei insbesondere vor dem Hintergrund des Patientenrechts auf freie Arztwahl bedeutend. Dabei umfasse das Recht auf freie Meinungsäußerung ausdrücklich auch anonyme Bewertungen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das OLG Frankfurt/Main die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. KBr
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